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AS 2001 2408

Allgemeine Verordnung über die Studienkontrolle an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne

Allgemeine Verordnung über die Studienkontrolle an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (Verordnung über die Studienkontrolle an der ETHL)

Änderung vom 21. Mai 2001

Die Direktion der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne verordnet:

I Die Allgemeine Verordnung vom 10. August 19991 über die Studienkontrolle an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne wird wie folgt geändert:

Art. 26 Abs. 5

5 In jedem Block muss der Durchschnitt erreicht werden. Das Kompensieren zwi-

schen den Notendurchschnitten aus mehreren Blöcken ist nicht zulässig.

Art. 40 Abs. 3

3 Der oder die Diplomierte ist befugt, einen der nachstehenden Titel zu tragen:

... in Chemie Chemieingenieurin oder Chemieingenieur (Dipl. Chem.-Ing. ETHL) Chemikerin oder Chemiker (Dipl. Chem. ETHL) ...

II Diese Änderung tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft.

21. Mai 2001 Im Namen der Direktion der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne Der Präsident: Prof. Patrick Aebischer Der Vizepräsident für Bildung: Prof. Marcel Jufer

1 SR 414.132.2

2408 2001-1551

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