AS 2001 2594
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Centre Sud zur Festlegung des rechtlichen Statuts des Centre in der Schweiz
Übersetzung 1
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Centre Sud zur Festlegung des rechtlichen Statuts des Centre in der Schweiz
Abgeschlossen am 20. März 1997 In Kraft getreten am 20. März 1997
Der Schweizerische Bundesrat einerseits und das Centre Sud anderseits, in Anbetracht von Artikel I Absatz 2 des Abkommens vom 1. September 1994, wo- mit das Centre Sud geschaffen und Genf als sein Sitz festgelegt wird, in Anbetracht von Artikel XI Absatz 3 dieses Abkommens, der den Abschluss eines Sitzabkommens mit der Schweizerischen Regierung vorsieht, in dem Wunsche, ihre Beziehungen in einem Sitzabkommen zu regeln, sind wie folgt übereingekommen:
I. Statut, Vorrechte und Immunitäten des Centre
Art. 1 Persönlichkeit und Rechtsfähigkeit Der Schweizerische Bundesrat anerkennt die internationale Rechtspersönlichkeit und die Rechtsfähigkeit in der Schweiz des Centre Sud, nachstehend Centre ge- nannt.
Art. 2 Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit
1. Der Schweizerische Bundesrat gewährleistet dem Centre die ihm als zwischen-
staatliche Organisation zustehende Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit.
2. Er erkennt dem Centre sowie dessen Mitgliedern in ihren Beziehungen zu ihm
die uneingeschränkte Versammlungsfreiheit auf dem Territorium der Schweiz zu, einschliesslich der Rede-, Beschluss- und Publikationsfreiheit.
Art. 3 Unverletzbarkeit der Räumlichkeiten Die Gebäude oder Gebäudeteile und das anliegende Gelände, die vom Centre für seine eigenen Zwecke benützt werden, sind, wer immer ihr Eigentümer ist, unver-
SR 0.192.122.972.11
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2001 2594).
2594 2001-0928
Rechtlicher Statut des Centre Sud in der Schweiz. Abkommen AS 2001
letzbar. Kein Vertreter schweizerischer Behörden darf sie ohne ausdrückliche Zu- stimmung des Exekutivdirektors des Centre oder der von ihm bezeichneten Person betreten.
Art. 4 Unverletzbarkeit der Archive Die Archive des Centre und, ganz allgemein, alle ihm gehörenden oder in seinem Besitz befindlichen Dokumente und Datenträger sind jederzeit und wo immer sie sich befinden unverletzbar.
Art. 5 Immunität von der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung
1. Im Rahmen seiner Tätigkeit geniesst das Centre Immunität von der Gerichtsbar-
keit und der Vollstreckung, ausgenommen: a) insoweit diese Befreiung im Einzelfall vom Exekutivdirektor oder durch die von ihm bezeichnete Person ausdrücklich aufgehoben worden ist; b) im Falle einer gegen das Centre angestrengten zivilrechtlichen Haftungskla- ge wegen eines Schadens, der durch irgendein dem Centre gehörendes oder auf seine Rechnung betriebenes Kraftfahrzeug verursacht wurde; c) im Falle einer durch richterlichen Entscheid angeordneten Beschlagnahme von Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, welche das Centre einem sei- ner Beamten schuldet; d) im Falle einer Widerklage, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer vom Centre erhobenen Hauptklage steht; und e) im Falle der Vollstreckung einer schiedsrichterlichen Entscheidung, welche unter Anwendung von Artikel 29 dieses Abkommens gefällt wurde.
2. Die Gebäude oder Gebäudeteile, das anliegende Gelände sowie die Vermögens-
werte, die sich im Eigentum des Centre befinden oder von ihm zu seinen Zwecken benutzt werden, sind unabhängig von ihrem Standort und ihrem Besitzer befreit von: a) jeglicher Form von Requisition, Beschlagnahme oder Enteignung; b) jeglicher Form von Zwangsvollstreckung, anderen behördlichen Zwangs- massnahmen oder Massnahmen vorgängig zu einem Urteil mit Ausnahme der in Absatz 1 vorgesehenen Fälle.
Art. 6 Veröffentlichungen und Mitteilungen Die Veröffentlichungen und Mitteilungen des Centre sind keinerlei Einschränkun- gen unterworfen.
Art. 7 Steuerliche Behandlung
1. Das Centre, seine Guthaben, Einkünfte und anderen Vermögenswerte sind von
den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit. Für Liegen- schaften und ihren Ertrag gilt diese Befreiung indessen nur, soweit sie Eigentum des Centre sind und von dessen Dienststellen benützt werden.
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2. Das Centre ist von den indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemein-
den befreit. Insbesondere ist es gemäss der schweizerischen Gesetzgebung für alle Bezüge für den amtlichen Gebrauch und für alle Dienstleistungen für den amtlichen Gebrauch von der Mehrwertsteuer (MWST) befreit.
3. Das Centre ist von allen Gebühren des Bundes, der Kantone und Gemeinden
befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.
4. Die erwähnten Befreiungen sind gegebenenfalls auf Antrag des Centre auf dem
Wege der Rückerstattung zu gewähren, nach einem Verfahren, das zwischen dem Centre und den zuständigen Behörden zu vereinbaren ist.
Art. 8 Zollbehandlung Die zollamtliche Behandlung der für den offiziellen Gebrauch des Centre bestimm- ten Gegenstände erfolgt gemäss der Verordnung vom 13. November 19852 über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten.
Art. 9 Freie Verfügung über Guthaben Das Centre kann jede Art von Guthaben, Gold, sämtliche Devisen, Barbeträge und andere bewegliche Werte in Empfang nehmen, verwahren, konvertieren, transferie- ren und darüber sowohl in der Schweiz als auch in seinen Beziehungen zum Aus- land frei verfügen.
Art. 10 Mitteilungen
1. Das Centre geniesst für seine amtlichen Mitteilungen eine mindestens ebenso
günstige Behandlung, wie sie den internationalen Organisationen in der Schweiz zugesichert wird, soweit es mit der am 14. Oktober 19943 in Kyoto abgeänderten Konvention des Internationalen Fernmeldevereins vom 22. Dezember 19924 verein- bar ist.
2. Das Centre hat das Recht, für seine amtlichen Mitteilungen Codes zu benützen.
Es hat das Recht, seine Korrespondenz, inklusive Datenträger, durch Kuriere oder mit den gehörigen Ausweisen versehenes Kuriergepäck zu verschicken und zu empfangen, denen die gleichen Vorrechte und Immunitäten eingeräumt werden wie den diplomatischen Kurieren und dem diplomatischen Kuriergepäck.
3. Die amtliche Korrespondenz und die übrigen amtlichen Mitteilungen des Centre,
die als solche gehörig gekennzeichnet sind, dürfen keiner Zensur unterworfen wer- den.
2 SR 631.145.0 3 Der Text dieser Änderungen wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts nicht veröffentlicht. Er ist in Französisch und Englisch beim BAKOM, Zukunftsstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, erhältlich. 4 SR 0.784.02
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4. Das Centre ist von der Zulassungsgenehmigung für die leitungsgebundenen Teil-
nehmeranlagen (Verbindungen über Draht) befreit, die es für den ausschliesslichen Gebrauch in seinen Gebäuden oder Gebäudeteilen oder im anliegenden Gelände installiert. Die Teilnehmeranlagen sind so zu erstellen und zu betreiben, dass weder Personen noch Sachen gefährdet und der Fernnmeldeverkehr und der Rundfunk nicht gestört werden.
5. Der Betrieb von Fernmeldeeinrichtungen (leitungsgebundene oder drahtlose
Verbindungen) muss, was den technischen Bereich betrifft, mit dem Bundesamt für Kommunikation und den schweizerischen PTT-Betrieben koordiniert werden.
Art. 11 Pensionskasse und Spezialfonds
1. Jede zu Gunsten der Beamten des Centre offiziell wirkende Pensionskasse oder
Fürsorgeeinrichtung hat in der Schweiz die gleiche Rechtsfähigkeit wie das Centre selbst. Sie geniesst im Rahmen ihrer Tätigkeit zu Gunsten der Beamten die gleichen Vorrechte und Immunitäten hinsichtlich der beweglichen Vermögenswerte wie das Centre selbst. 2. Die Fonds und Stiftungen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die unter der Auf- sicht des Centre verwaltet werden und dessen amtlichen Zwecken dienen, geniessen hinsichtlich ihrer beweglichen Vermögenswerte die gleichen Befreiungen, Vorrechte und Immunitäten wie das Centre. Die nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Ab- kommens geschaffenen Fonds werden unter Vorbehalt der Zustimmung der zustän- digen Bundesbehörden die gleichen Vorrechte und Immunitäten geniessen.
Art. 12 Sozialfürsorge Das Centre unterliegt als Arbeitgeber nicht der schweizerischen Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, die Arbeits- losenversicherung, die Erwerbsersatzordnung, die obligatorische berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie die Krankenversicherung.
II. Vorrechte und Immunitäten der in offizieller Eigenschaft an das Centre berufenen Personen
Art. 13 Vorrechte und Immunitäten der Vertreter der Mitgliedstaaten des Rates des Centre und der Mitglieder des Komitees des Centre
1. Die Vertreter der Mitgliedstaaten des Rates des Centre und die Mitglieder des
Komitees des Centre, die in offizieller Eigenschaft zur Teilnahme an Konferenzen oder Tagungen an das Centre berufen werden, geniessen während der Ausübung ihrer Tätigkeit in der Schweiz sowie während der Reise zum und vom Tagungsort folgende Vorrechte und Immunitäten: a) Immunität von Festnahme oder Haft, ausser wenn sie auf frischer Tat ertappt werden, und Befreiung von der Überprüfung des persönlichen Gepäcks;
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b) Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung ihrer Funktion, bezüglich der von ihnen in Ausübung ihrer Funktion vorgenommenen Handlungen einschliesslich ihrer schriftlichen und mündlichen Äusserungen, unter Vorbehalt von Artikel 20 dieses Abkommens; c) Unverletzbarkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke, Datenträger und Urkunden; d) Zollvorrechte und -erleichterungen gemäss der Verordnung vom 13. No- vember 19855 über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermis- sionen fremder Staaten; e) für sich selbst und den Ehegatten Befreiung von allen Massnahmen der Ein- reisebeschränkung, von allen Formalitäten der Ausländerregistrierung und von allen Verpflichtungen zu nationalen Dienstleistungen; f) die gleichen Erleichterungen mit Bezug auf Währungs- und Devisenvor- schriften, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in vorüberge- hender offizieller Mission gewährt werden.
2. Die Vorrechte und Immunitäten werden den Vertretern der Mitgliedstaaten des
Rates des Centre und den Mitgliedern des Komitees des Centre nicht zu ihrem per- sönlichen Vorteil eingeräumt, sondern zwecks Gewährleistung einer völlig unab- hängigen Ausübung ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Centre. Die zustän- digen Behörden eines Mitgliedstaates des Centre heben deshalb jegliche Immunität in allen jenen Fällen auf, in welchen deren Aufrechterhaltung geeignet ist, den Gang der Rechtspflege zu beeinträchtigen und wenn die Aufhebung erfolgen kann, ohne dass der Zweck in Frage gestellt wird, für den sie gewährt wurde.
Art. 14 Vorrechte und Immunitäten des Präsidenten des Komitees des Centre, des Exekutivdirektors und der Hohen Beamten
1. Unter Vorbehalt von Artikel 20 des vorliegenden Abkommens geniessen der
Präsident des Komitees des Centre, der Exekutivdirektor, oder, wenn er verhindert ist, sein Stellvertreter, und die Hohen Beamten die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die gemäss Völkerrecht und internationalen Gepflogenheiten den diplomatischen Vertretern eingeräumt werden.
2. Die oben genannten Personen, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit
nicht besitzen, sind von allen Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern auf den ih- nen vom Centre ausbezahlten Gehältern, Zulagen und Entschädigungen befreit; die- se Befreiung wird unter der Bedingung, dass das Centre eine interne Besteuerung vorsieht, ebenfalls Personen schweizerischer Staatsangehörigkeit gewährt. Kapital- leistungen, unter welchen Umständen auch immer sie von einer Pensionskasse oder Fürsorgeeinrichtung im Sinne von Artikel 11 dieses Abkommens geschuldet wer- den, sind in der Schweiz im Zeitpunkt ihrer Auszahlung von Steuern befreit; dassel- be gilt für alle Kapitalleistungen, die diesen Personen als Entschädigung infolge Krankheit, Unfall und dergleichen ausbezahlt werden; dagegen sind die Erträge von
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Kapitalleistungen sowie die Renten und Pensionen von Personen, die ihre Tätigkeit beim Centre eingestellt haben, nicht von der Besteuerung befreit. Überdies versteht es sich, dass die Schweiz die Möglichkeit wahrt, bei der Bestim- mung des anwendbaren Steuersatzes für die anderen, normal steuerbaren Einkom- mensbestandteile dieser Personen den von der Steuerpflicht befreiten Salären, Ge- hältern und andern Bestandteilen des Einkommens Rechnung zu tragen.
3. Die oben genannten Personen, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit
nicht besitzen, sind für Bezüge zu ihrem ausschliesslich persönlichen Gebrauch und für alle Dienstleistungen zu ihrem ausschliesslich persönlichen Gebrauch gemäss der schweizerischen Gesetzgebung von der Mehrwertsteuer (MWST) befreit.
4. Die Zollvorrechte werden gemäss der Verordnung vom 13. November 19856
über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Bezie- hungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten ge- währt.
Art. 15 Vorrechte und Immunitäten für alle Beamten des Centre Die Beamten des Centre geniessen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, fol- gende Vorrechte und Immunitäten: a) Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung ihrer Funktion, bezüglich der von ihnen in Ausübung ihrer Funktion vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserun- gen, unter Vorbehalt von Artikel 20 dieses Abkommens; b) Unverletzbarkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke, Datenträger und Ur- kunden; c) Befreiung von allen Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern auf den ihnen vom Centre ausbezahlten Gehältern, Zulagen und Entschädigungen; diese Befreiung wird unter der Bedingung, dass das Centre eine interne Besteue- rung vorsieht, ebenfalls Beamten schweizerischer Staatsangehörigkeit ge- währt. Ebenfalls befreit sind im Zeitpunkt ihrer Auszahlung in der Schweiz Kapitalleistungen, unter welchen Umständen auch immer sie von einer Pen- sionskasse oder Fürsorgeeinrichtung im Sinne von Artikel 11 dieses Ab- kommens geschuldet werden; dasselbe gilt für alle Kapitalleistungen, die diesen Beamten als Entschädigung infolge Krankheit, Unfall und derglei- chen ausbezahlt werden; dagegen sind die Erträge von Kapitalleistungen sowie die Renten und Pensionen, die an ehemalige Beamte des Centre aus- gerichtet werden, nicht von der Besteuerung ausgenommen. Überdies versteht es sich, dass die Schweiz die Möglichkeit wahrt, bei der Bestim- mung des anwendbaren Steuersatzes für die normal steuerbaren Einkommensbe- standteile der Beamten den von der Steuerpflicht befreiten Salären, Gehältern und andern Bestandteilen des Einkommens Rechnung zu tragen.
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Art. 16 Vorrechte und Immunitäten der Beamten nicht schweizerischer Staatsangehörigkeit Die Beamten des Centre, die nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, geniessen zusätzlich zu den in Artikel 15 aufgeführten die folgenden Vorrechte und Immunitäten: a) sie sind in der Schweiz von jeder Verpflichtung zu nationalen Dienstleistun- gen befreit; b) sie sind, wie auch ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familien- angehörigen, den Bestimmungen betreffend Einschätzung der Einwanderung und den Formalitäten der Ausländerregistrierung nicht unterstellt; c) sie geniessen mit Bezug auf die Erleichterungen im Geldwechsel die glei- chen Vorrechte, wie sie den Beamten der andern internationalen Organisa- tionen zuerkannt werden; d) sie geniessen, ebenso wie die von ihnen unterhaltenen Familienangehörigen, mit Bezug auf die Rückkehr in die Heimat die gleichen Erleichterungen wie die Beamten der internationalen Organisationen; e) sie geniessen auf dem Gebiete des Zollwesens Vorrechte und Erleichterun- gen gemäss der Verordnung vom 13. November 19857 über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu die- sen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten.
Art. 17 Sozialfürsorge
1. Die Beamten des Centre, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht
besitzen, unterliegen nicht der schweizerischen Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, die Arbeitslosenversiche- rung, die Erwerbsersatzordnung und die obligatorische berufliche Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge. Die Stellung der Beamten schweizerischer Staatsangehörigkeit wird durch Brief- wechsel geregelt.
2. Die Beamten des Centre, ob ausländischer oder schweizerischer Nationalität,
sind nicht gehalten, sich der schweizerischen Krankenversicherung anzuschliessen. Sie können aber die Unterstellung unter die schweizerische Krankenversicherung verlangen.
3. Die Beamten des Centre unterstehen nicht der obligatorischen schweizerischen
Unfallversicherung, sofern das Centre ihnen einen gleichwertigen Schutz gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
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Art. 18 Militärdienst der schweizerischen Beamten 1. Die Beamten des Centre, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, bleiben entsprechend den in Kraft stehenden gesetzlichen Bestimmungen des schweizerischen Rechts militärdienstpflichtig.
2. Schweizerischen Beamten des Centre in leitender Funktion im Centre kann eine
begrenzte Anzahl militärischer Urlaube (Auslandurlaube) gewährt werden. Die Be- urlaubten sind vom Militärdienst, der Inspektion und der ausserdienstlichen Schiess- pflicht befreit. 3. Für schweizerische Beamte des Centre, die nicht unter die in Absatz 2 erwähnte Kategorie fallen, können eingehend begründete und vom Betroffenen gegengezeich- nete Gesuche um Verschiebung von Ausbildungsdiensten eingereicht werden.
4. Gesuche um Auslandurlaub und um Verschiebung von Ausbildungsdiensten
werden vom Centre dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegen- heiten zuhanden des Eidgenössischen Militärdepartements8 unterbreitet.
Art. 19 Vorrechte und Immunitäten der mit Missionen für das Centre beauftragten Experten Die mit Missionen für das Centre beauftragten Experten geniessen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, folgende Vorrechte und Immunitäten: a) Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung ihrer Funktion, bezüglich der von ihnen in Ausübung ihrer Funktion vorgenommenen Handlungen einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen unter Vorbehalt von Artikel 20 dieses Abkommens; b) Unverletzbarkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke, Datenträger und Ur- kunden; c) Befreiung von allen Massnahmen der Einreisebeschränkung, von allen For- malitäten der Ausländerregistrierung und von allen Verpflichtungen zur na- tionalen Dienstleistung; d) gleiche Erleichterungen mit Bezug auf monetäre Vorschriften oder solche des Geldwechsels, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in vor- übergehender offizieller Mission gewährt werden; e) gleiche Immunitäten und Erleichterungen mit Bezug auf ihr persönliches Gepäck wie die diplomatischen Vertreter.
Art. 20 Ausnahmen von der Befreiung von der Gerichtsbarkeit Die in den Artikeln 13, 14, 15 und 19 dieses Abkommens erwähnten Personen ge- niessen keine Befreiung von der Gerichtsbarkeit, falls wegen eines Schadens, den ein ihnen gehörendes oder von ihnen gelenktes Fahrzeug verursacht hat, eine Haft- pflichtklage gegen sie gerichtet wird oder bei Übertretung von Strassenverkehrsvor- schriften des Bundes, sofern diese mit einer Ordnungsbusse geahndet werden kann.
8 Heute Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
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Art. 21 Gegenstand der Immunitäten
1. Die in diesem Abkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten werden
nicht eingeräumt, um den davon Begünstigten persönliche Vorteile zu verschaffen. Sie werden einzig und allein gewährt, um die freie Abwicklung der Tätigkeit des Centre und die volle Unabhängigkeit seiner Beamten unter allen Umständen zu ge- währleisten. 2. Der Exekutivdirektor hat das Recht und die Pflicht, die Immunität eines Beamten oder eines Experten in allen Fällen aufzuheben, in denen er der Auffassung ist, dass diese Immunität den Gang der Rechtspflege hindert, und wenn auf sie verzichtet werden kann, ohne dass dadurch die Interessen des Centre beeinträchtigt werden. Zur Aufhebung der Immunität des Exekutivdirektors ist der Präsident des Komitees des Centre zuständig. Zur Aufhebung der Immunität des Präsidenten des Komitees des Centre ist der Präsident des Rates der Vertreter der Mitgliedstaaten zuständig.
Art. 22 Einreise, Aufenthalt und Ausreise Die schweizerischen Behörden treffen alle zweckdienlichen Massnahmen, um die Einreise in die Schweiz, die Ausreise und den Aufenthalt aller Personen, unabhän- gig von ihrer Staatsangehörigkeit, zu erleichtern, die in amtlicher Eigenschaft an das Centre berufen werden, nämlich: a) die Vertreter der Mitgliedstaaten des Rates des Centre und ihre Ehegatten; b) die Mitglieder des Komitees des Centre und ihre Ehegatten; c) der Exekutivdirektor, die Hohen Beamten und die Beamten des Centre sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, welche von ihnen unterhalten werden; d) die mit einer Mission für das Centre beauftragten Experten; e) jede andere Person, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit, die in offi- zieller Eigenschaft an das Centre berufen wird.
Art. 23 Legitimationskarten
1. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten übergibt dem
Centre zuhanden jedes Beamten sowie seiner Familienangehörigen, die im Rahmen der Familienzusammenführung aufgenommen wurden, mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben, von ihm unterhalten werden und keine Erwerbstätigkeit ausüben, mit Foto des Inhabers versehene Legitimationskarten. Diese Karte dient dem Inhaber zur Legitimation gegenüber allen Behörden des Bundes, der Kantone und der Ge- meinden.
2. Das Centre übergibt dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angele-
genheiten regelmässig eine Liste seiner Beamten und ihrer Familienangehörigen, in der für jede Person Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnort und Kategorie oder Funktionsklasse, der sie angehört, aufgeführt sind.
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Art. 24 Verhinderung von Missbrauch Das Centre und die schweizerischen Behörden werden stets zusammenarbeiten, um eine gute Handhabung der Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der Polizei- vorschriften zu gewährleisten und jeden Missbrauch der in diesem Abkommen vor- gesehenen Vorrechte, Immunitäten, Erleichterungen und Befreiungen zu verhindern. Alle Personen, die diese Vorrechte und Immunitäten geniessen, haben, ohne Beein- trächtigung derselben, die Pflicht, die schweizerischen Gesetze und Reglemente zu beachten.
Art. 25 Streitigkeiten privater Art Das Centre wird angemessene Massnahmen treffen im Hinblick auf eine zufrieden stellende Beilegung: a) von Streitigkeiten aus Verträgen, in denen das Centre Partei ist, und von an- deren Streitigkeiten, die sich auf eine Frage des Privatrechts beziehen; b) von Streitigkeiten, in welche die in den Artikeln 13, 14, 15 und 19 erwähn- ten Personen verwickelt sind, die infolge ihrer amtlichen Stellung Immunität geniessen, sofern diese Immunität nicht gemäss den Artikeln 13, Absatz 2, und 21 dieses Abkommens aufgehoben wurde.
III. Nichtverantwortlichkeit und Sicherheit der Schweiz
Art. 26 Nichtverantwortlichkeit der Schweiz Der Schweiz erwächst aus der Tätigkeit des Centre auf ihrem Territorium keinerlei internationale Verantwortlichkeit aus Handlungen und Unterlassungen des Centre oder seiner Beamten.
Art. 27 Sicherheit der Schweiz
1. Die Kompetenz des Schweizerischen Bundesrates, alle angemessenen Massnah-
men zur Wahrung der Sicherheit der Schweiz zu treffen, bleibt vorbehalten. 2. Falls er es als notwendig erachtet, den ersten Absatz dieses Artikels anzuwenden, wird der Schweizerische Bundesrat sich, so rasch als es die Umstände erlauben, mit dem Centre in Verbindung setzen, um im gemeinsamen Einverständnis die zum Schutz der Interessen des Centre notwendigen Massnahmen zu beschliessen.
3. Das Centre arbeitet mit den schweizerischen Behörden zwecks Vermeidung jeg-
licher Beeinträchtigung, die sich aus seiner Tätigkeit für die Sicherheit der Schweiz ergeben könnte, zusammen.
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IV. Schlussbestimmungen
Art. 28 Vollzug des Abkommens durch die Schweiz Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ist die mit dem Vollzug dieses Abkommens beauftragte schweizerische Behörde.
Art. 29 Streitbeilegung
1. Jede Streitigkeit zwischen den Parteien dieses Abkommens über die Auslegung
oder die Anwendung des vorliegenden Abkommens, die nicht durch Verhandlungen zwischen den Parteien beigelegt werden konnte, kann auf Gesuch der einen oder der andern Partei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht unterbreitet werden.
2. Der Schweizerische Bundesrat und das Centre bezeichnen je ein Mitglied des
Schiedsgerichts.
3. Die auf diese Weise bezeichneten Mitglieder wählen in gegenseitigem Ein-
vernehmen das dritte Mitglied, welches das Schiedsgericht präsidieren wird. Sollte innert angemessener Frist keine Einigung zu Stande kommen, wird auf Begehren der einen oder der andern Partei das dritte Mitglied durch den Präsidenten des Interna- tionalen Gerichtshofes bezeichnet.
4. Das Gericht setzt sein Verfahren selbst fest.
5. Der Schiedsgerichtsentscheid ist für die Konfliktparteien bindend und definitiv.
Art. 30 Änderung des Abkommens
1. Dieses Abkommen kann auf Verlangen der einen oder der andern Partei geändert
werden. 2. In diesem Fall verständigen sich die beiden Parteien über die an den Bestimmun- gen des vorliegenden Abkommens vorzunehmenden Änderungen.
Art. 31 Kündigung des Abkommens Das vorliegende Abkommen kann durch die eine oder die andere Partei schriftlich unter Einhaltung einer zweijährigen Frist gekündigt werden.
Art. 32 Inkrafttreten Dieses Abkommen tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft. Es findet Anwendung ab dem 1. Januar 1997.
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Geschehen in Bern, am 20. März 1997, in doppelter Ausfertigung in französischer Sprache.
Für den Für das Schweizerischen Bundesrat: Centre Sud: Flavio Cotti Julius K. Nyerere
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