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AS 2001 2654

Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Österreichischen Bundesregierung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Mauren/Tosters

Originaltext

Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Österreichischen Bundesregierung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Mauren/Tosters

Abgeschlossen in Wien am 24. Mai 2000 In Kraft getreten am 1. Juli 2000

Der Schweizerische Bundesrat, die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und die Österreichische Bundesregierung,

gestützt auf das Protokoll vom 2. September 19631 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich be- treffend die Anwendung des schweizerisch-österreichischen Abkommens samt Schlussprotokoll über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungs- stellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt auf das Für- stentum Liechtenstein, haben folgende Vereinbarung abgeschlossen:

Art. 1

1 Am Grenzübergang Mauren/Tosters werden auf österreichischem Gebiet nebenein-

anderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.

2 Im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens vom 2. September 19632 ist die

schweizerische Grenzabfertigungsstelle der Gemeinde Mauren zugeordnet.

Art. 2

1 Die Zone für die Grenzabfertigung umfasst

a. die von den Bediensteten der beteiligten Staaten gemeinschaftlich benützten Anlagen und Räume, und zwar – einen Abschnitt der Landesstrasse L61 von der Staatsgrenze bis zum gemeinsam genutzten Zollgebäude einschliesslich des Amtsplatzes; – die im Bereich des Zollgebäudes errichteten Parkplätze; – den Revisionsraum sowie die Sozial- und Sanitärräume;

SR 0.631.252.916.320.5

2654 2000-1941

Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Mauren/Tosters. Vereinbarung mit Liechtenstein und Österreich AS 2001

b. die den schweizerischen und liechtensteinischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen auf der südwestlichen Haushälfte gelegenen Büro- räume. 2 Zur gegenseitigen Unterstützung im alltäglichen Dienstbetrieb, insbesondere für den Fall der Bedrohung oder der Gefährdung des Lebens diensthabender Organe, anwesender Parteien oder unbeteiligter Dritter sind die Bediensteten der Vertrags- staaten berechtigt, auch in von ihnen üblicherweise allein benützten Anlagen, Ge- bäuden und Teilen davon sich gegenseitig Beistand zu leisten.

Art. 3

1 Diese Vereinbarung unterliegt der Genehmigung im Einklang mit den innerstaat-

lichen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten und tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Unterzeichnung vorgenommen wurde, in Kraft.

2 Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vereinbarung

kann von jedem der vertragsschliessenden Teile schriftlich auf diplomatischem We- ge gekündigt werden. Die Vereinbarung tritt sechs Monate nach Eingang der Kün- digung bei den anderen Vertragsparteien ausser Kraft.

Geschehen in Wien, in dreifacher Urschrift in deutscher Sprache, am 24. Mai 2000.

Für den Schweizerischen Für die Regierung des Für die Österreichische Bundesrat: Fürstentums Liechtenstein. Bundesregierung: Claudio Caratsch Maria Pia Kothbauer Christian Prosl

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