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AS 2001 2725

Verordnung über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen

Verordnung über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV)

Änderung vom 31. Oktober 2001

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 6. Oktober 19971 über Frequenzmanagement und Funkkon- zessionen wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 2

2 Werden mittels der Frequenznutzung konzessionierte Fernmeldedienste erbracht,

so sind abweichende Bestimmungen der Verordnung vom 31. Oktober 20012 über Fernmeldedienste vorbehalten.

Art. 20 Inhalt Die Betriebsfunkkonzession berechtigt die Konzessionärin, eine den Vorschriften entsprechende Funkanlage zu dem in der Konzession umschriebenen betrieblichen Zweck und unter den in Letzterer festgelegten Bedingungen, namentlich denjenigen im funktechnischen Netzbeschrieb, zu benützen.

II Diese Änderung tritt am 15. November 2001 in Kraft.

31. Oktober 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

11659 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz