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AS 2001 3010

Verordnung über das Personal des Schweizerischen Heilmittelinstituts

Verordnung über das Personal des Schweizerischen Heilmittelinstituts

vom 28. September 2001

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 75 Absatz 2 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 20001 (HMG), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Schweizeri-

schen Heilmittelinstituts (Institut). 2 Sie gilt sinngemäss auch für Personen, die vom Institut beauftragt sind, und für Aushilfspersonal, Personal in Ausbildung sowie Praktikantinnen und Praktikanten des Instituts, soweit nichts anderes vereinbart ist.

Art. 2 Grundsätze der Personalpolitik 1 Das Institut verfolgt eine Personalpolitik, die es ihm erlaubt, geeignete Mitarbeite- rinnen und Mitarbeiter zu gewinnen und zu behalten. Es setzt das Personal auf zweckmässige, wirtschaftliche und sozial verantwortungsbewusste Weise ein. 2 Die Direktion schafft Instrumente zur Personalpolitik, insbesondere zur Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie sichert den Personal- und Kadernachwuchs unter Einbezug des eigenen Personals. 3 Sie fördert im Institut die Chancengleichheit und die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann. Sie fördert die Mehrsprachigkeit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und achtet darauf, dass die verschiedenen Sprachgemeinschaften im In- stitut angemessen vertreten sind. 4 Das Institut erlässt Richtlinien zur Umsetzung der Personalpolitik und erstattet dem Institutsrat und dem Eidgenössischen Departement des Innern periodisch Be- richt über die erreichten Ziele.

Art. 3 Anwendbares Recht Soweit diese Verordnung und die Regelungen des Instituts sowie der Arbeitsvertrag nichts anderes bestimmen, gelten die einschlägigen Bestimmungen des Obligatio- nenrechts2 sinngemäss.

SR 812.215.4

3010 2001-1142

Personal des Schweizerischen Heilmittelinstituts AS 2001

Art. 4 Personalkommission

1 Das Personal wählt eine Personalkommission.

2 Das Institut erlässt ein Reglement über die Kommission.

3 Die Kommission fördert die Zusammenarbeit zwischen der Direktion und dem

Personal und stärkt die Mitwirkungsrechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

4 Sie berät Personal-, Ausbildungs- und Gesundheitsfragen und kann dazu Vor-

schläge machen.

Art. 5 Personalverbände

1 Die Personalverbände vertreten die grundlegenden Anliegen des Personals gegen-

über dem Institut.

2 Sie werden konsultiert, bevor diese Verordnung geändert wird und bevor andere

Regelungen erlassen oder geändert werden, die das Personal des Instituts unmittel- bar betreffen. Das Institut führt mit den Personalverbänden auf deren Verlangen Verhandlungen. 3 Sie sind zur Vertretung ihrer Mitglieder in individuellen Personalangelegenheiten berechtigt.

2. Kapitel:

Entstehung, Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Art. 6 Entstehung und Zuständigkeit 1 Das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis entsteht durch den Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrags zwischen dem Institut und seiner Mitarbeiterin oder seinem Mitarbeiter. 2 Der Institutsrat vollzieht den Beschluss des Bundesrates über die Ernennung der Direktorin oder des Direktors und stellt auf Antrag der Direktorin oder des Direktors die weiteren Direktionsmitglieder an.

3 Das Personal wird von der Direktorin oder dem Direktor angestellt. Sie oder er

kann diese Kompetenz ganz oder teilweise an weitere Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter des Instituts delegieren.

Art. 7 Dauer

1 Das Arbeitsverhältnis ist in der Regel unbefristet.

2 Befristete Arbeitsverhältnisse dürfen für eine Vertragsdauer von längstens drei Jah- ren abgeschlossen werden. Dauern sie länger, so gelten sie als unbefristet. Aneinan- der gereihte befristete Arbeitsverhältnisse gelten nach drei Jahren als unbefristet.

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Art. 8 Beendigung 1 Die Vertragsparteien können das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen und schriftlich auf jeden Zeitpunkt beendigen.

2 Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung:

a. beim Erreichen des AHV-Alters; b. beim Tod der angestellten Person; c. mit dem Ablauf der Vertragsdauer.

Art. 9 Probezeit und Kündigung während der Probezeit 1 Die ersten drei Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. In begründe- ten Fällen kann die Probezeit auf längstens sechs Monate festgesetzt oder verlängert werden.

2 Während der Probezeit kann der Arbeitsvertrag jederzeit schriftlich gekündigt

werden: a. im 1. Monat mit einer Frist von sieben Tagen; b. ab dem 2. Monat mit einer Frist von dreissig Tagen.

Art. 10 Kündigung nach Ablauf der Probezeit 1 Das unbefristete Arbeitsverhältnis kann schriftlich und unter Wahrung einer Frist von drei Monaten jeweils auf das Ende eines Monats gekündigt werden.

2 In begründeten Fällen können längere Kündigungsfristen vertraglich vereinbart

werden. 3 Die Auflösung des Arbeitsvertrags durch das Institut setzt sachliche Gründe vor- aus, die in der Person der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters oder in der Organisati- on des Instituts liegen. Das Institut teilt der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter die Gründe in der Kündigung schriftlich mit.

Art. 11 Massnahmen bei Umstrukturierungen 1 Im Falle von Umstrukturierungen schöpft das Institut alle sinnvollen und zumutba- ren Möglichkeiten der Weiterbeschäftigung seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus.

2 Ist eine Kündigung dennoch unvermeidbar, so erhält die betroffene Person eine

Entschädigung, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als zehn Jahre gedauert oder die Person mindestens 50 Jahre alt ist.

3 Die Entschädigung beträgt mindestens einen Monatslohn und höchstens einen Jah-

reslohn. Sie kann in bar oder als Beitrag zur Finanzierung von Massnahmen zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit ausgerichtet werden. Das Institut regelt die Ein- zelheiten.

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Personal des Schweizerischen Heilmittelinstituts AS 2001

4 Eine Entschädigung nach Absatz 3 kann das Institut auch an Personen ausrichten, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht erfüllen, sofern damit Härtefälle ver- hindert werden.

5 Muss grösseren Personalbeständen gekündigt werden, so erlässt das Institut im

Einvernehmen mit den Sozialpartnern einen Sozialplan.

Art. 12 Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung im Falle von Umstrukturierungen

1 Im Falle von Umstrukturierungen kann den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ab

dem vollendeten 55. Altersjahr ausnahmsweise eine Rente und eine nichtrückzahl- bare Überbrückungsrente nach den Bestimmungen des PKB-Gesetzes vom 23. Juni

20003 ausgerichtet werden.

2 Der Berechnung der Leistungen wird die Versicherungsdauer zu Grunde gelegt,

die die angestellte Person bis zum reglementarischen Altersrücktritt erreicht hätte. 3 Das Institut bezahlt der Pensionskasse des Bundes die durch die vorzeitige Pensio- nierung entstandene Deckungslücke.

Art. 13 Missbräuchliche Kündigung 1 Wird der Arbeitsvertrag ohne sachliche Gründe oder missbräuchlich gekündigt, so kann die Gegenpartei bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bei der kündigenden Par- tei schriftlich Einsprache erheben.

2 Die Kündigung ist namentlich missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:

a. aus Gründen, die in der Persönlichkeit der angestellten Person liegen, soweit diese Gründe keinen Bezug haben zum Arbeitsverhältnis und das Arbeits- verhältnis nicht wesentlich beeinträchtigen; b. weil die angestellte Person verfassungsmässige Rechte ausübt, soweit sie dadurch ihre Pflichten nicht verletzt und das Arbeitsverhältnis nicht wesent- lich beeinträchtigt; c. weil die angestellte Person gesetzliche Pflichten erfüllt oder weil sie freiwil- ligen schweizerischen Militär- oder Zivilschutzdienst oder Rotkreuzdienst leistet; d. ohne begründeten Anlass während der Dauer, in der die angestellte Person gewählte Vertreterin einer betrieblichen oder dem Institut angeschlossenen Einrichtung ist; e. ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln; f. weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeits- verhältnis geltend macht.

3 SR 172.222.0

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3 Erzielen die Parteien keine Einigung, so kann die gekündigte Partei auf dem

Rechtsweg eine Entschädigung verlangen. Die Entschädigung entspricht maximal einem Jahreslohn der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.

4 Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel bleiben vorbehalten.

Art. 14 Kündigung zur Unzeit 1 Die Kündigung während einer Sperrfrist ist nichtig. Die Frist einer vorgängig aus- gesprochenen Kündigung steht während einer Sperrfrist still und erstreckt sich bis zum Ende des Monats, in dem die so verlängerte Kündigungsfrist endet.

2 Sperrfristen bestehen:

a. bei Erfüllung gesetzlicher Pflichten sowie bei freiwilligem schweizerischem Militär- oder Zivilschutzdienst oder bei Rotkreuzdienst: während der Dauer der Arbeitsverhinderung und, wenn diese mehr als zwei Arbeitswochen be- trägt, während vier Wochen davor und vier Wochen danach; b. bei Krankheit oder unverschuldetem Unfall: während drei Monaten bis zum vollendeten fünften Anstellungsjahr, danach während sechs Monaten; c. bei Schwangerschaft: während der Schwangerschaft sowie sechzehn Wo- chen nach der Niederkunft; d. bei vom Institut bewilligten Hilfsaktionen im Ausland: während der Dauer der Arbeitsverhinderung.

Art. 15 Fristlose Auflösung

1 Aus wichtigen Gründen können beide Vertragsparteien das Arbeitsverhältnis je-

derzeit fristlos auflösen. Die fristlose Auflösung muss schriftlich begründet werden. 2 Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein der kündigenden Partei nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.

3 Bei ungerechtfertigter fristloser Auflösung schuldet:

a. das kündigende Institut: den Lohn, der bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist geschuldet wäre, abzüglich Einkünfte, die die betroffene Mitarbeiterin oder der betroffene Mitarbeiter anderweitig erzielt oder ab- sichtlich zu erzielen unterlassen hat; b. die kündigende Mitarbeiterin oder der kündigende Mitarbeiter: den vollen Ersatz des durch die Kündigung entstandenen und vom Institut bewiesenen Schadens. 4 Wer ungerechtfertigt fristlos entlassen worden ist, kann zudem auf dem Rechtsweg eine Entschädigung von maximal einem Jahreslohn verlangen.

5 Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel bleiben vorbehalten.

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3. Kapitel: Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

1. Abschnitt: Lohn, Zulagen und Sozialleistungen

Art. 16 Grundsätze

1 Die Löhne der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bemessen sich nach Funktion,

Erfahrung und Leistung. Sie setzen sich aus einem Grundlohn und einem individu- ellen Lohnanteil zusammen. 2 Der individuelle Lohnanteil setzt sich aus einem leistungsunabhängigen und einem leistungsabhängigen Anteil zusammen.

3 Die Summe von Grundlohn und individuellem Lohnanteil beträgt höchstens

280 000 Franken brutto im Jahr (Stand Januar 2002). Für 18-jährige vollzeitbe-

schäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne abgeschlossene Berufslehre beträgt der Lohn mindestens 38 000 Franken brutto im Jahr (Stand Januar 2002).

4 Die Löhne des Personals in Ausbildung richten sich nach den Empfehlungen der

entsprechenden Berufsverbände und nach der regionalen Praxis. Das Institut kann zu Gunsten des Personals in Ausbildung davon abweichen.

Art. 17 Grundlohn

1 Das Institut setzt in einem Reglement den Grundlohn der einzelnen Funktionen

nach einem einheitlichen Bewertungsverfahren fest.

2 Es kann ausnahmsweise einer Funktion einen höheren Grundlohn zuweisen, wenn

für die betreffende Funktion auf dem Arbeitsmarkt wesentlich höhere Löhne bezahlt werden.

Art. 18 Leistungsunabhängiger Lohnanteil

1 Der leistungsunabhängige Lohnanteil bestimmt sich nach dem Lebensalter der

Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.

2 Er wird jährlich angepasst, bis er die Höhe von 15 Prozent des Grundlohns er-

reicht.

Art. 19 Leistungsabhängiger Lohnanteil 1 Der leistungsabhängige Lohnanteil bestimmt sich nach der Leistung der Mitarbei- terin oder des Mitarbeiters sowie dem Erreichen der vereinbarten Ziele. 2 Er wird jährlich auf der Grundlage des Personalgesprächs nach Artikel 26 festge- legt und beträgt höchstens 45 Prozent des Grundlohns. 3 Ein einmal ausgerichteter leistungsabhängiger Lohnanteil wird im folgenden Jahr zu einem festen Bestandteil des Lohns.

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Art. 20 Betreuungszulage

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf eine Betreuungszulage

für jedes Kind, das in ihrer Obhut steht und zu dem sie ein Kindesverhältnis haben. Diesen Kindern sind Stief- und Pflegekinder gleichgestellt, die von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter finanziell abhängig sind.

2 Die Zulage beträgt bei Vollzeitbeschäftigung jährlich 3950 Franken pro Kind

(Stand Januar 2002). 3 Die Zulage wird bis zum vollendeten 18. Altersjahr des Kindes ausgerichtet. Für Kinder in Ausbildung wird sie längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr ausge- richtet.

Art. 21 Prämien 1 Nach je fünf Anstellungsjahren beim Institut wird eine Treueprämie ausgerichtet.

2 Zur Auszeichnung von ausserordentlichen Leistungen können einzelnen Mitarbei-

terinnen und Mitarbeitern oder Gruppen Leistungsprämien ausgerichtet werden.

3 Die Prämien können voll oder teilweise in bezahlten Urlaub umgewandelt werden.

Art. 22 Teuerungsausgleich 1 Die Direktion passt jeweils per 1. Januar die Löhne nach Artikel 16 und die Be- treuungszulage nach Artikel 20 der Teuerung an. 2 Bei schwieriger finanzieller Lage des Instituts kann die Direktion vom Teuerungs- ausgleich ganz oder teilweise absehen; sie berücksichtigt dabei die Konjunkturlage und die Entwicklung der Löhne der öffentlichen Gemeinwesen und der Privatwirt- schaft. Sie kann die Lohnstufen unterschiedlich behandeln.

3 Vor der Beschlussfassung über den Teuerungsausgleich und allfälliger weiterer

Lohnmassnahmen verhandelt die Direktion mit den Personalverbänden.

Art. 23 Lohnfortzahlung

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben bei Arbeitsunfähigkeit infolge von

Krankheit oder Unfall bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit während längs- tens 730 Tagen Anspruch auf Fortzahlung des bisherigen Lohnes und der Betreu- ungszulage.

2 Der Lohnanspruch kann gekürzt werden, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitar-

beiter eine Krankheit oder einen Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat, sich bewusst einer aussergewöhnlichen Gefahr ausgesetzt hat oder ein Wagnis eingegangen ist.

3 Bei Arbeitsaussetzung wegen obligatorischem schweizerischem Militär- oder Zi-

vilschutzdienst oder wegen des zivilen Ersatzdienstes haben die Dienstpflichtigen Anspruch auf Fortzahlung des vollen Lohnes und der Betreuungszulage.

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4 Die Mitarbeiterinnen haben bei Mutterschaft Anspruch auf vier Monate bezahlten

Mutterschaftsurlaub. Davon können sie höchstens vier Wochen unmittelbar vor der Niederkunft beziehen. Der Rest ist unmittelbar nach der Niederkunft zu beziehen.

5 Leistungen von Versicherungen werden an die Lohnfortzahlung angerechnet.

Art. 24 Berufliche Vorsorge

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden nach den Bestimmungen des PKB-

Gesetzes vom 23. Juni 20004 bei der Pensionskasse des Bundes versichert.

2 Der für die Versicherung massgebende Lohn entspricht dem Lohn nach Artikel 16.

3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nach den Bestimmungen der Verord-

nung vom 25. April 20015 über die Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes (PKBV 1) im Leistungsprimat und gegebenenfalls nach den Bestim- mungen der Verordnung vom 25. April 20016 über die Versicherung im Ergän- zungsplan der Pensionskasse des Bundes (PKBV 2) im Beitragsprimat versichert. Befristet angestellte Personen können im Beitragsprimat versichert werden.

2. Abschnitt: Ferien und Personalgespräch

Art. 25 Ferien, Urlaub und arbeitsfreie Tage

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf fünf Wochen Ferien pro

Kalenderjahr.

2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von 50 und mehr Altersjahren und Jugendliche

unter 20 Jahren haben Anspruch auf sechs Wochen Ferien pro Kalenderjahr. 3 Samstag und Sonntag sind arbeitsfrei. Arbeitsfrei sind ferner: 1. und 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 24.–26. Dezember und 31. Dezember.

4 Das Institut regelt die Gewährung von bezahltem und unbezahltem Urlaub, insbe-

sondere im Zusammenhang mit Elternschaft und andern familiären Verpflichtungen.

Art. 26 Personalgespräch 1 Zwischen der vorgesetzten Person und der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter fin- det mindestens einmal jährlich ein Personalgespräch statt.

2 Das Gespräch dient der Standortbestimmung und der Förderung der Mitarbeiterin

oder des Mitarbeiters und der Beurteilung ihrer Leistung und bietet Gelegenheit für Rückmeldungen zum Führungsverhalten der Vorgesetzten.

4 SR 172.222.0 5 SR 172.222.034.1; AS 2001 2327 6 SR 172.222.034.2; AS 2001 2358

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3 Gegenstand des Gesprächs sind insbesondere:

a. die Vereinbarung von Zielen der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters und von Kriterien der Überprüfung der Zielerreichung; b. die Arbeitssituation; c. die Entwicklungsmöglichkeiten und -massnahmen. 4 Die Leistung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters wird nach festgelegten Krite- rien beurteilt. 5 Bei Differenzen in der Leistungsbeurteilung hat die Mitarbeiterin oder der Mitar- beiter ein Weiterzugsrecht an die Direktion. Die Mitglieder der Direktion können sich an den Institutsrat wenden.

3. Abschnitt: Schutz von Personen- und Gesundheitsdaten

Art. 27 Grundsätze

1 Das Institut kann zum Zweck der Personalführung Datensammlungen mit Perso-

nen- und Gesundheitsdaten seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter führen.

2 Der Personaldienst und die Vorgesetzten des Instituts sind Inhaber der Daten-

sammlungen.

3 Sie tragen die Verantwortung für die von ihnen bearbeiteten Daten.

4 Das Institut erlässt ein Reglement über die Datensammlungen.

5 Die Direktorin oder der Direktor führt die Liste der Datensammlungen des Insti- tuts. Diese Liste wird den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Kenntnis gebracht. 6 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder die Personalverbände, die sie vertreten, werden vor der Einführung oder der Änderung einer Datensammlung angehört.

Art. 28 Auskunftsrecht und Datenberichtigung

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können über die Daten Auskunft verlangen,

die über sie in einer bestimmten Datensammlung enthalten sind. Die Auskunft wird kostenlos erteilt. 2 Sie können schriftlich Dritte ermächtigen, ihr Dossier einzusehen oder Auskünfte über Daten, die über sie bearbeitet werden, einzuholen. 3 Ergibt sich, dass Daten unrichtig oder unvollständig sind oder dass sie dem Zweck der Bearbeitung nicht entsprechen, so müssen die Inhaber der Datensammlung sie umgehend berichtigen oder vernichten.

4 Die Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung über das Auskunftsrecht bleiben

vorbehalten.

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Art. 29 Veröffentlichung und Weitergabe von Daten 1 Daten aus der Privatsphäre einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters dürfen im Intranet, in einem internen Publikationsorgan oder am Anschlagbrett nur veröffent- licht werden, wenn eine schriftliche Zustimmung der Mitarbeiterin oder des Mitar- beiters vorliegt. 2 An Dritte, insbesondere an neue Arbeitgeber, an Bank- und Kreditinstitute oder an Vermieterinnen und Vermieter dürfen Daten nur mit schriftlicher Zustimmung der betreffenden Mitarbeiterin oder des betreffenden Mitarbeiters weitergegeben wer- den. Die Zustimmung gilt als gegeben, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter das Institut als Referenz zur Auskunftserteilung bezeichnet hat.

3 Die Datenweitergabe beschränkt sich auf die für den Zweck der Anfrage notwen-

dige Information.

Art. 30 Bearbeitungsgrundsätze

1 Der Personaldienst bearbeitet die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen

Daten, insbesondere Informationen aus den Bewerbungsunterlagen, dem Arbeits- vertrag, der Stellenbeschreibung und den Personalbeurteilungsformularen, sowie die auf einer Personalbeurteilung beruhenden Entscheide, die Abwesenheiten, die Arztzeugnisse, die Ergebnisse von Persönlichkeitstests und Abklärungstests zur Po- tenzialerfassung und die Auszüge aus öffentlichen Registern. 2 Die Vorgesetzten bearbeiten die zur Erfüllung ihrer Beurteilungsaufgaben notwen- digen Daten, insbesondere die Personalbeurteilungsformulare und die Daten zu Lohnanpassungen, die auf Grund individueller Leistung vorgenommen werden. 3 Persönlichkeitstests oder Abklärungstests zur Potenzialerfassung, die der Einschät- zung der Fähigkeiten sowie des beruflichen und persönlichen Potenzials der Mitar- beiterinnen und Mitarbeiter dienen, dürfen nur mit deren Einwilligung durchgeführt werden.

4 Für die Aufbewahrung der Daten gelten folgende Fristen:

a. für die allgemeinen Personaldossiers: zehn Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses; b. für Daten über Sozialmassnahmen, administrative, betreibungs- und straf- rechtliche Massnahmen: fünf Jahre nach Umsetzung der Massnahme; c. für Persönlichkeitsprofile: fünf Jahre nach Erhebung der Daten, wenn die betroffene Person nicht einer längeren Aufbewahrungsfrist schriftlich zuge- stimmt hat. 5 In begründeten Einzelfällen kann der Institutsrat auf Antrag der zuständigen Stelle die Fristen nach Absatz 4 verlängern.

6 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist nach Artikel 21 des Datenschutzgesetzes

vom 19. Juni 19927 (DSG) zu verfahren.

7 SR 235.1

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7 Daten von nicht berücksichtigten Stellenbewerberinnen und Stellenbewerbern

werden mit Ausnahme des Bewerbungsschreibens ohne anders lautende Vereinba- rung nach Beendigung des Bewerbungsverfahrens zurückgesandt. Sie können länger aufbewahrt werden, wenn sie für die Behandlung von Beschwerden nach Artikel 13 Absatz 2 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 19958 benötigt werden.

Art. 31 Datenzugriff im Abrufverfahren Mit Ausnahme von besonders schützenswerten Personendaten im Sinne von Ar- tikel 3 Buchstabe c DSG9 und von Persönlichkeitsprofilen nach Artikel 3 Buch- stabe d DSG kann der Datenzugriff im Abrufverfahren vorgesehen werden für: a. die Zentrale Ausgleichsstelle der Alters- und Hinterlassenenversicherung zwecks Aktualisierung der individuellen Konten; b. die Eidgenössische Finanzverwaltung zwecks Tilgung der Hypothekardarle- hen, die das Personal bei ihr aufgenommen hat; c. die Pensionskasse des Bundes zwecks Aktualisierung der individuellen Kon- ten des Personals.

Art. 32 Datensicherheit

1 Die in Papierform gesammelten Daten sind unter Verschluss zu halten.

2 Das Institut legt die Sicherheitsmassnahmen für die elektronischen Datensamm-

lungen fest.

Art. 33 Gesundheitsdaten

1 Die medizinischen Akten enthalten den Anstellungsfragebogen, die Arztberichte

und -zeugnisse sowie die Beurteilungen des ärztlichen Dienstes, die für die Eig- nungsbeurteilung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Anstellung und wäh- rend des Arbeitsverhältnisses notwendig sind. Die medizinischen Akten werden beim ärztlichen Dienst aufbewahrt.

2 Die medizinischen Akten werden in Papierform gesammelt.

3 Zur Fakturierung oder im Hinblick auf die Erhebung statistischer Daten können

die dafür nötigen Daten, beispielsweise der Name der angestellten Person, in auto- matisierter Form bearbeitet werden. Das automatisierte Bearbeitungssystem medizi- nischer Daten muss ein geschlossenes System sein; es darf an kein anderes elektro- nisches Datenverarbeitungssystem angeschlossen sein. 4 Dem Personaldienst wird nur die Beurteilung des ärztlichen Dienstes weitergege- ben. Der Inhalt der medizinischen Akten wird dem Personaldienst oder Dritten nur dann weitergegeben, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung erteilt hat. Der Institutsrat kann die Ermächtigung zur Weitergabe von Gesundheitsdaten erteilen, wenn keine Zustimmung der betroffenen Person vorliegt.

8 SR 151.1 9 SR 235.1

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4. Kapitel: Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Art. 34 Sorgfalts- und Treuepflicht Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Auf- gaben sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Instituts in guten Treuen und nach bestem Wissen und Können zu wahren.

Art. 35 Arbeitszeit

1 Die Normalarbeitszeit beträgt bei Vollzeitbeschäftigung 41 Stunden pro Woche.

2 Das Institut erlässt ein Reglement über die Gestaltung der Arbeitszeit und die

Arbeitszeitmodelle.

Art. 36 Überstunden und Überzeit

1 Bei ausserordentlicher Geschäftslast oder wegen dringender Arbeit können die

Vorgesetzten unter Wahrung einer angemessenen Frist Überstunden oder Überzeit anordnen oder bewilligen. Sie planen mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern den Abbau angeordneter oder bewilligter Überstunden oder Überzeit. 2 Überstunden sind geleistete Arbeitsstunden, die über das wöchentlich festgesetzte Pensum bei Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigten hinausgehen, jedoch die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Überzeit liegt dann vor, wenn die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden pro Woche über- schritten wird. Pro Jahr können höchstens 170 Stunden Überzeit geleistet werden.

3 Geleistete Überstunden und Überzeit sind durch Freizeit von gleicher Dauer zu

kompensieren. 4 Können Überstunden nicht kompensiert werden, so entrichtet das Institut dafür den Normallohn ohne Zuschlag. Überzeit, die nicht kompensiert werden kann, wird mit einem Zuschlag von 25 Prozent vergütet.

5 Bei Angehörigen des Kaders kann die Auszahlung von Überstunden und Überzeit

im Arbeitsvertrag wegbedungen werden.

Art. 37 Nachtarbeit, Arbeit an arbeitsfreien Tagen 1 Bei angeordneter Nachtarbeit und Arbeit an arbeitsfreien Tagen wird die Arbeits- zeit mit dem Faktor 1,25 multipliziert; sie wird durch Freizeit ausgeglichen.

2 Als Nachtarbeit gilt die zwischen 22 und 6 Uhr geleistete Arbeit.

Art. 38 Berufs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnis

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit über berufliche

und geschäftliche Angelegenheiten verpflichtet, die ihrer Natur nach oder gemäss besonderer oder spezialgesetzlicher Vorschrift geheim zu halten sind. Diese Ver- pflichtung bleibt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen.

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2 Sie dürfen über solche Angelegenheiten als Zeugen, Partei oder gerichtliche Sach- verständige nur aussagen, wenn die zuständige Stelle sie dazu ermächtigt.

3 Die zuständige Stelle darf die Ermächtigung nur verweigern, wenn überwiegende

öffentliche oder private Interessen es verlangen.

Art. 39 Tätigkeiten ausserhalb des Arbeitsverhältnisses 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bedürfen für die Ausübung einer Tätigkeit oder eines öffentlichen Amtes ausserhalb des Instituts einer Bewilligung des Instituts, wenn die Möglichkeit einer Interessenkollision oder einer Beeinträchtigung ihrer Aufgabenerfüllung für das Institut besteht.

2 Sie informieren in Zweifelsfällen ihre Vorgesetzten.

Art. 40 Annahme von Geschenken, Einkommen aus Tätigkeiten zu Gunsten Dritter 1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen für sich oder andere keine Geschenke oder Vergünstigungen annehmen oder sich versprechen lassen, die im Zusammen- hang mit der Anstellung beim Institut stehen könnten; ausgenommen sind Höflich- keitsgeschenke von geringem Wert.

2 Sie haben Einkommen aus Tätigkeiten zu Gunsten Dritter, welche sie auf Grund

des Arbeitsverhältnisses ausüben, ganz oder teilweise dem Institut abzuliefern.

3 Die Ausübung einer amtlichen Funktion für einen ausländischen Staat sowie die

Annahme von Titeln und Orden ausländischer Behörden ist verboten.

Art. 41 Ausstandspflichten 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einen Entscheid zu treffen oder vorzuberei- ten haben, treten in den Ausstand, wenn: a. sie in der Sache ein unmittelbar persönliches Interesse haben; b. ihre Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, ihre voll- und halb- bürtigen Geschwister oder ihre Ehepartnerinnen und Ehepartner eine leiten- de oder überwachende Tätigkeit in einer vom Entscheid direkt betroffenen Partei ausüben; c. sie für eine vom Entscheid direkt betroffene Partei in der fraglichen Sache tätig waren; d. sie aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. 2 Ausstandspflichtige müssen von sich aus ihre Interessenbindungen offenlegen. Sie überweisen in diesen Fällen die Angelegenheit ihrer direkt vorgesetzten Person.

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Art. 42 Haftung und strafrechtliche Verfolgung 1 Die Haftung und die strafrechtliche Verfolgung richten sich nach dem Verantwort- lichkeitsgesetz vom 14. März 195810. 2 Soweit das Institut zum Strafantrag verpflichtet ist, holt es vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement die erforderliche Ermächtigung ein.

5. Kapitel: Rechtspflege

Art. 43 Rechtsschutz und Verfahren 1 Einigen sich die Parteien im Streitfall nicht, so erlässt das Institut eine Verfügung. Zuständig ist die Direktorin oder der Direktor, für Direktionsmitglieder der Instituts- rat.

2 Die Verfügungen können bei der eidgenössischen Personalrekurskommission an-

gefochten werden. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. 3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulässig gegen Verfügungen nach dieser Verordnung, ausser gegen Verfügungen über die Auflösung des Arbeitsverhältnis- ses.

Art. 44 Verjährung und Verwirkung

1 Die Verjährung für Forderungen aus dem Arbeitsvertrag tritt unabhängig vom

Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein: a. nach Ablauf von fünf Jahren seit der Fälligkeit eines Anspruches im Allge- meinen; b. nach den Bestimmungen des Strafrechts, soweit der Anspruch auf einem Straftatbestand beruht, für den eine längere Verjährungsfrist vorgesehen ist. 2 Ansprüche nach den Artikeln 13 Absatz 3 und 15 Absatz 4, die nicht innert sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden, ver- wirken.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 45 Regelungen des Instituts Die Direktorin oder der Direktor erlässt die Ausführungsreglemente zu dieser Ver- ordnung und regelt soweit erforderlich weitere Einzelheiten für das Personal des In- stituts.

10 SR 170.32

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Art. 46 Übergangsbestimmungen

1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach Artikel 92 Absatz 3 HMG in das Ins-

titut übertreten und deren Nominallohn des Jahres 2001 über dem neu festgelegten Lohn liegt, haben während zwei Jahren seit Inkrafttreten dieser Verordnung An- spruch auf den bisherigen Lohn. Das Institut kann diese Frist für Personen, die ein bestimmtes Alter erreicht haben, oder zur Vermeidung von Härtefällen verlängern.

2 Für die Ausrichtung der Treueprämie werden die nach bisherigem Recht anerkann-

ten Dienstjahre als Anstellungsjahre beim Institut angerechnet.

Art. 47 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

28. September 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

11619 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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