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AS 2001 3058

Statuten der Pensionskasse des Bundes PUBLICA

Statuten der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (PUBLICA-Statuten)

vom 29. August 2001

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 21 und 27 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 20001 über die Pensionskasse des Bundes (PKB-Gesetz), verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

1 Die Statuten regeln insbesondere:

a. die von den Arbeitgebern zu tragenden Verwaltungskosten der Pensions- kasse des Bundes PUBLICA (PUBLICA); b. das Verfahren bei Austritt eines Arbeitgebers aus PUBLICA; c. die sonstigen Rechte und Pflichten der Arbeitgeber im Sinne von Artikel 3 Buchstaben a, c und d des PKB-Gesetzes.

2 Sie finden sinngemäss Anwendung auf die freiwillig versicherten Personen im

Sinne von Artikel 10 der Verordnung vom 25. April 20012 über die Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes (PKBV 1).

2. Abschnitt: Verwaltungskosten

Art. 2 Grundsatz

1 PUBLICA belastet den Arbeitgebern und den freiwillig Versicherten die Verwal-

tungskosten für die von ihr erbrachten Dienstleistungen.

2 Die Verwaltungskosten setzen sich zusammen aus den Kosten für:

a. den Betrieb von PUBLICA; b. die Basisleistungen; c. die Sonderleistungen.

SR 172.222.034.3

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3 Die Verwaltungskosten nach Absatz 2 Buchstaben a und b werden mit einer Pau-

schale abgegolten, die Sonderleistungen werden nach Aufwand verrechnet. 4 PUBLICA passt die Pauschalen für die Basisleistungen und die Stundenansätze für die Sonderleistungen jährlich dem Nominallohnindex des Bundesamtes für Statistik an.

Art. 3 Basisleistungen

1 Als Basisleistungen gelten die folgenden Dienstleistungen:

a. das Bearbeiten der Personendaten der aktiven versicherten Personen sowie der Rentnerinnen und Rentner; b. das Berechnen der Leistungen gemäss Vorsorgeplan; c. das Führen eines individuellen Kontos für die aktiven versicherten Personen sowie für die Rentnerinnen und Rentner gemäss Vorsorgeplan; d. das Führen der Dossiers für die Rentnerinnen und Rentner einschliesslich der Rentenzahlungen und der periodischen Überprüfung der Anspruchs- voraussetzungen gemäss Weisungen der Kassenkommission; e. das Führen der Schattenrechnung gemäss dem Bundesgesetz vom 25. Juni

19823 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

(BVG) und das Abrechnen mit dem Sicherheitsfonds BVG; f. das Erstellen individueller Versicherungsausweise für die aktiven versicher- ten Personen per Anfang Jahr; g. das Erstellen individueller Rentenausweise und Rentenbestätigungen einmal pro Jahr; h. das laufende Verarbeiten der gemeldeten Mutationen wie: Eintritte, Aus- tritte, Einkäufe, Vorsorgefälle einschliesslich dem Erstatten notwendiger Meldungen an die Eidgenössische Steuerverwaltung und dem Vornehmen allfälliger Abzüge für Quellensteuer, Hypothekarzinsen und Militärversiche- rung, dem Berechnen und Überweisen der bei Scheidung zu teilenden Aus- trittsleistung sowie dem Berechnen und Überweisen der Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung; i. das Verarbeiten der gemeldeten Lohn- und Beschäftigungsgradänderungen gemäss Vorsorgeplan; j. das Verarbeiten der eingegangenen Wohneigentumsförderungsgesuche für Liegenschaften, einschliesslich der Korrespondenz mit der versicherten Per- son, dem Grundbuchamt und der Eidgenössischen Steuerverwaltung; k. das Führen der erforderlichen Konti, einschliesslich des verzinslich geführ- ten Beitragskontos, gegebenenfalls des Sondermassnahmenkontos, des Beitragsreservenkontos, sowie des Kontos für freies Kassenvermögen des Vorsorgewerks; l. das Berechnen der Beiträge gemäss Vorsorgeplan;

3 SR 831.40

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m. das Erstellen der jährlichen Spar- oder Deckungskapitalübersicht pro Arbeit- geber bzw. Dienststelle; n das Erstellen einer periodischen Beitragsrechnung pro Arbeitgeber bzw. Dienststelle; o. das Erstellen monatlicher Kontoauszüge der die Arbeitgeber bzw. Dienst- stellen betreffenden Beitragskonten. p. das Führen von Gerichtsverfahren in eigener Sache.

2 Die jährliche Verwaltungskostenpauschale beträgt:

a. 250 Franken pro aktive versicherte Person; b. 125 Franken pro Rentnerin und Rentner, sofern der aktive Bestand ebenfalls bei PUBLICA versichert ist, und c. 150 Franken pro Rentnerin und Rentner, wenn nur die Rentnerinnen und Rentner bei PUBLICA versichert sind. 3 Die Pauschale wird nur einmal erhoben, auch wenn die betreffende Person in meh- reren Vorsorgeplänen versichert ist.

Art. 4 Sonderleistungen

1 Für die folgenden Sonderleistungen wird nach Aufwand Rechnung gestellt:

a. Beitragsbereinigungen auf Grund falscher oder verspäteter Lohnmeldungen durch die Arbeitgeber; b. Ausbildungen der Personaldienste der Arbeitgeber; c. komplexe Berechnungen und Abklärungen; d. zusätzliche Kontakte mit Behörden; e. Aufwendungen im Zusammenhang mit Austritten von Arbeitgebern; f. die Suche nach Belegen, die der Arbeitgeber verloren hat und die daraus resultierenden Aufwendungen; g. besondere, über die Bearbeitung eines normalen Gesuchs hinausgehende Aufwendungen im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Vorbezü- gen und Verpfändungen im Rahmen der Wohneigentumsförderung; h. weitere Aufwendungen, die infolge Nichteinhaltens des vorgeschriebenen Meldeverfahrens, verspäteter oder fehlerhafter Meldungen oder durch Über- mittlung fehlerhafter Daten entstehen, i. andere vom Arbeitgeber auf ausdrückliches Begehren verursachte Aufwen- dungen.

2 Die Stundenansätze betragen:

a. Direktion: 250 Franken; b. Kader und wissenschaftliche Mitarbeitende: 180 Franken; c. übrige Mitarbeitende: 100 Franken.

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Art. 5 Rechnungsstellung

1 PUBLICA stellt den Arbeitgebern am Ende jedes Kalenderquartals die Verwal-

tungskosten in Rechnung. 2 Für die aktiven versicherten Personen werden auf der Grundlage des entsprechen- den Versichertenbestandes am 1. Januar des laufenden Jahres Ende März, Ende Juni und Ende September Akontorechnungen gestellt. Per 31. Dezember erfolgt eine Schlussabrechnung auf der Grundlage des Bestandes an aktiven versicherten Perso- nen am 1. Januar, zuzüglich aller Eintritte während des Jahres.

3 Die Verwaltungskosten für die Rentnerinnen und Rentner werden auf der Grund-

lage des Rentnerinnen- und Rentnerbestandes am 1. Januar des laufenden Jahres Ende März, Ende Juni, Ende September und Ende Dezember je zu einem Viertel des Betrages in Rechnung gestellt.

4 Den freiwillig versicherten Personen werden die Verwaltungskosten einmal jähr-

lich per 1. Januar in Rechnung gestellt.

5 Die Kosten gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g werden der sie verursachenden

aktiven versicherten Person direkt in Rechnung gestellt.

6 Die Rechnungen sind innert zehn Tagen ab Valutadatum zu bezahlen. Nach unbe-

nutzt verstrichener Zahlungsfrist gilt der Schuldner als in Verzug gesetzt.

3. Abschnitt: Beiträge

Art. 6 Beitragszahlungen 1 Die Arbeitgeber verpflichten sich, die Beiträge für die Finanzierung der Versiche- rungsleistungen jeweils innert zehn Tagen ab Valutadatum zu bezahlen.

2 Allfällige Unstimmigkeiten sind PUBLICA unverzüglich zu melden. Notwendige

Korrekturen werden im Folgemonat vorgenommen.

3 Nach unbenutzt verstrichener Zahlungsfrist gilt der Arbeitgeber als in Verzug

gesetzt. 4 Den freiwillig versicherten Personen werden die Beiträge am Ende jedes Kalender- quartals in Rechnung gestellt. Die Rechnungen sind innert zehn Tagen ab Valuta- datum zu bezahlen.

Art. 7 Rückzahlung von Beiträgen auf Arbeitgeberkonten Die auf den Konten der Arbeitgeber geäufneten Beträge sind der Personalvorsorge gewidmet. Eine Rückzahlung aus einem Konto an den Arbeitgeber ist ausgeschlos- sen. Ausgenommen sind nicht geschuldete Beiträge und über das Datum des Aus- scheidens versicherter Personen hinaus vorausbezahlte Beitragsanteile.

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Art. 8 Kontoauszüge

1 Die Kontoauszüge von Arbeitgeberkonten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe o

gelten als genehmigt, sofern sie nicht innert 30 Tagen nach Erhalt beanstandet wer- den.

2 Die stillschweigende Genehmigung schliesst alle im Kontoauszug enthaltenen

Posten ein.

4. Abschnitt: Austritt eines Arbeitgebers

Art. 9 1 Tritt ein Arbeitgeber aus PUBLICA aus, so hat er die ihm zugeordneten Rentnerin- nen und Rentner in eine neue Vorsorgeeinrichtung zu überführen.

2 Ausnahmsweise kann im Interesse der Rentnerinnen und Rentner und im Ein-

verständnis mit PUBLICA eine andere Lösung getroffen werden. Zuständig ist die Kassenkommission.

5. Abschnitt: Teilliquidation

Art. 10 Grundsatz 1 Tritt ein Arbeitgeber oder ein grösserer Bestand eines Arbeitgebers aus PUBLICA aus, entscheidet die Aufsichtsbehörde auf Antrag der Kassenkommission, ob die Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllt sind.

2 Für die Durchführung des Teilliquidationsverfahrens ist die Kassenkommission

zuständig. Die Aufsichtsbehörde genehmigt den Verteilungsplan. 3 Das Verfahren findet sinngemäss auf Teilliquidationen innerhalb eines Arbeitge- bers Anwendung, wenn dieser nicht aus PUBLICA austritt.

4 Liegen die Voraussetzungen für eine Teilliquidation vor, werden zugunsten des

austretenden Bestandes folgende Beträge überwiesen: a. die Austrittsleistungen der aktiven versicherten Personen; b. das gemäss den technischen Grundlagen von PUBLICA berechnete Deckungskapital für seine Rentnerinnen und Rentner; c. die ihm zustehenden Reserven und Rückstellungen gemäss letzter Bilanz; d. der auf ihn entfallende Anteil an den freien Mitteln von PUBLICA.

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Art. 11 Berechnung der freien Mittel

1 Die freien Mittel von PUBLICA entsprechen dem Betrag, der vom gesamten, nach

den Grundsätzen von Artikel 9 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 19944 ermittelten Vermögen nach Abzug der folgenden Beträge verbleibt: a. die Austrittsleistungen für alle bei PUBLICA aktiven versicherten Personen, b. die Deckungskapitalien für die laufenden Renten (inkl. allfällige Verstär- kungen) aller bei PUBLICA versicherten Personen, c. die den einzelnen Arbeitgebern zustehenden Reserven und Rückstellungen, d. ein Drittel der Schwankungsreserve gemäss Artikel 25 des PKB-Gesetzes, e. die Hälfte der Rückstellungen für die Risiken Tod und Invalidität.

2 Dem austretenden Arbeitgeber werden die freien Mittel im Verhältnis der Aus-

trittsleistungen seiner aktiven versicherten Personen und der Deckungskapitalien seiner Rentnerinnen und Rentner zur Summe aller Austrittsleistungen und Deckungskapitalien von PUBLICA zugeordnet.

Art. 12 Anspruch auf freie Mittel

1 Nach mindestens zehn vollen Jahren Zugehörigkeit des Arbeitgebers zu PUBLICA

besteht für die Austretenden bei einer Teilliquidation Anspruch auf den gesamten Anteil an den freien Mitteln entsprechend dem Schlüssel nach Artikel 11 Absatz 2. 2 Bei einer Zugehörigkeitsdauer von weniger als zehn Jahren reduziert sich der An- spruch gemäss Absatz 1 für jedes fehlende ganze oder angebrochene Jahr um einen Zehntel.

3 Die Aufsichtsbehörde entscheidet auf Antrag der Kassenkommission und nach

Einsicht in den Bericht des Experten für berufliche Vorsorge darüber, ob infolge Geringfügigkeit der freien Mittel von PUBLICA auf die Ausrichtung eines Anteils daran verzichtet werden kann. 4 Ein allenfalls auf den austretenden Arbeitgeber entfallender Fehlbetrag kann vom Anspruch im Umfang gemäss Artikel 23 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes vom

5 Ohne anderslautenden Beschluss der Kassenkommission werden die Berechnun-

gen auf Grund der letzten Jahresrechnung durchgeführt.

Art. 13 Statuswechsel eines Arbeitgebers 1 Wechselt ein Arbeitgeber nach Artikel 3 Buchstabe a des PKB-Gesetzes den Status und wird er Arbeitgeber gemäss Artikel 3 Buchstaben c oder d des PKB-Gesetzes, werden auf das Datum des Statuswechsels die gebundenen Deckungskapitalien sowie ein proportionaler Anteil an allfälligen spezifischen Reserven und Rückstel- lungen des bisherigen Vorsorgewerks auf das neue Vorsorgewerk übertragen.

4 SR 831.425 5 SR 831.42

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2 Bei diesem Statuswechsel besteht kein Anspruch auf einen Anteil an den gesamt-

haften Reserven oder den gesamthaften freien Mitteln von PUBLICA.

3 Wechselt ein Arbeitgeber gemäss Artikel 3 Buchstaben c oder d des PKB-Gesetzes

den Status und wird er Arbeitgeber gemäss Artikel 3 Buchstabe a des Gesetzes, wer- den die Folgen dieses Statuswechsels im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Kassenkommission und dem betreffenden Arbeitgeber geregelt; die Absätze 1 und 2 werden sinngemäss angewendet.

6. Abschnitt: Informationspflichten

Art. 14 Informationspflicht 1 Die Arbeitgeber und deren Personaldienste erhalten eine ausreichende Anzahl der gesetzlichen Bestimmungen betreffend PUBLICA (PKB-Gesetz und Ausführungs- bestimmungen) in gedruckter Form. Weitere Exemplare werden gegen eine Gebühr abgegeben. 2 Die Arbeitgeber sind für die Weitergabe vorsorgerechtlich relevanter Informatio- nen an die bei ihm beschäftigten aktiven versicherten Personen besorgt. Die Arbeit- geber verpflichten sich gegenüber PUBLICA, genügend entsprechend ausgebildetes Personal zur Verfügung zu stellen.

3 Die Arbeitgeber haben die von PUBLICA erhaltenen Informationen den aktiven

versicherten Personen unverzüglich und vollständig weiterzuleiten.

4 Verpflichtet wird PUBLICA ausschliesslich durch Dokumente und Informationen,

die sie selbst erstellt und abgegeben hat.

5 Die Information der Rentnerinnen und Rentner sowie der freiwillig versicherten

Personen obliegt PUBLICA.

Art. 15 Datenaustausch

1 Der zwischen den Arbeitgebern und PUBLICA notwendige Austausch der Vorsor-

gedaten über versicherte Personen sowie über Rentnerinnen und Rentner erfolgt mittels elektronischer Schnittstelle. Sämtliche Daten müssen PUBLICA von den Arbeitgebern gemäss technischer Beschreibung von PUBLICA geliefert werden.

2 PUBLICA definiert jeweils gemeinsam mit den Arbeitgebern einen für das folgen-

de Jahr geltenden Produktionsplan. Zur Sicherstellung eines reibungslosen Ablaufs der monatlichen Schnittstellenverarbeitung verpflichten sich PUBLICA und die Arbeitgeber, verantwortliche Ansprechpersonen zu bestimmen.

3 PUBLICA und die Arbeitgeber sind verpflichtet, organisatorische Änderungen

betreffend Schnittstellen drei Monate im voraus anzukündigen; für neue Schnitt- stellen gilt eine Ankündigungsfrist von sechs Monaten. Die technische Definition der Schnittstellen bleibt in jedem Fall PUBLICA vorbehalten.

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Art. 16 Meldepflicht

1 Die Arbeitgeber haben alle Änderungen in ihrem Personalbestand (Ein- und Aus-

tritte, Todesfälle, Namensänderungen, Zivilstandsänderungen) sowie alle übrigen Änderungen, welche Einfluss auf das Vorsorgeverhältnis haben oder haben könnten (wie beispielsweise Invaliditätsfälle), unverzüglich nachdem sie davon Kenntnis erhalten haben, vollständig, kostenlos und in der von PUBLICA geforderten Struk- tur und im definierten elektronischen Datenformat zu melden.

2 Die Arbeitgeber ersetzen bei fehlerhafter oder verspäteter Meldung PUBLICA den

entstandenen Schaden und Mehraufwand. Dies gilt insbesondere für Mutationen mit rückwirkendem Valutadatum.

7. Abschnitt: Verschiedene Bestimmungen

Art. 17 Leistungen bei unverschuldeten Entlassungen (Art. 31 PKBV 16, Art. 25 PKBV 27)

Anträge des Arbeitgebers auf vorzeitige Altersleistungen bei unverschuldeter Entlas- sung (Art. 31 PKBV 1, Art. 25 PKBV 2) sind mindestens einen Monat vor Beginn des Leistungsanspruchs an PUBLICA zu stellen.

Art. 18 Rückforderungsverzicht (Art. 64 Abs. 2 PKBV 18, Art. 58 Abs. 2 PKBV 29)

1 PUBLICA verzichtet auf eine Rückforderung (Art. 64 Abs. 2 PKBV 1 und Art. 58

Abs. 2 PKBV 2), wenn die anerkannten Ausgaben nach dem Bundesgesetz vom 19. März 196510 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Bei Teilinvaliden wird nur das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen angerechnet.

2 Auf eine Rückforderung wird ausserdem verzichtet, wenn der Aufwand für die

Rückforderung in keinem vernünftigen Verhältnis zum Ertrag stehen würde.

3 Die Kassenkommission entscheidet über den Verzicht auf Rückforderungen.

Art. 19 Arbeitgeberbeitragsreserve

1 PUBLICA gewährt den Arbeitgebern die Möglichkeit, eine Beitragsreserve zur

Finanzierung arbeitgeberspezifischer Sonderleistungen zu äufnen. Über die Ver- wendung dieser Gelder im Rahmen des Vorsorgezwecks trifft der Arbeitgeber im Einvernehmen mit PUBLICA die notwendigen Regelungen. 2 Die Kassenkommission entscheidet über eine allfällige Verzinsung dieser Reserve.

6 SR 172.222.034.1 7 Verordnung vom 25. April 2001 über die Versicherung im Ergänzungsplan der Pensions- kasse des Bundes (PKBV 2), SR 172.222.034.2 8 SR 172.222.034.1 9 SR 172.222.034.2 10 SR 831.30

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Art. 20 Rechnungsgrundlagen PUBLICA erstellt ihre eigenen Rechnungsgrundlagen auf Grund ihrer eigenen sta- tistischen Beobachtungen und stellt der Kassenkommission zu Handen des Bundes- rates Antrag zur Festlegung des technischen Zinssatzes. Diese Grundlagen finden auf alle Verpflichtungen gegenüber aktiven versicherten Personen sowie Rentnerin- nen und Rentnern Anwendung.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 21 1 Diese Statuten treten unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Oktober 2001 in Kraft.

29. August 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

11599 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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