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AS 2001 3152

Verordnung über die Vorläuferchemikalien und andere Chemikalien, die zur Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet werden (Vorläuferverordnung, VorlV)

Verordnung über die Vorläuferchemikalien und andere Chemikalien, die zur Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet werden (Vorläuferverordnung, VorlV)

Änderung vom 17. Oktober 2001

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Vorläuferverordnung vom 29. Mai 19961 wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken: In den Artikeln 8, 11, 13, 20, 21, 22, 23, 25, 26, 29, 31 wird der Ausdruck «Bundes- amt» durch «Institut» ersetzt, unter Anpassung an die grammatikalische Form. In den Artikeln 2, 5, 6, 7, 26, 31 wird der Ausdruck «Gesetz» durch «BetmG» er- setzt, unter Anpassung an die grammatikalische Form.

Ingress gestützt auf die Artikel 30 und 31 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober

19512 (BetmG),

Art. 2 Abs. 2

2 Nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen:

a. Vorläuferchemikalien von weniger als 10 g pro Kalenderjahr und pro Be- trieb (davon ausgenommen ist die Lysergsäure); b. andere Chemikalien, pro Kalenderjahr, in Mengen von weniger als:

20 kg für Acetanhydrid

50 kg für Aceton

20 kg für Diethylether

5 kg für Kaliumpermanganat

50 kg für Methylethylketon

100 kg für Salzsäure

100 kg für Schwefelsäure

50 kg für Toluol

3152 2001-1306

Vorläuferverordnung AS 2001

c. Vorläuferchemikalien in pharmazeutischen Präparaten oder Mischungen, die nicht auf einfache Art aus diesen zurückgewonnen werden können. Im Zweifelsfall entscheidet das Institut.

Art. 3 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: Streichen: Bundesamt Bundesamt für Gesundheitswesen Neu einfügen: Institut Schweizerisches Heilmittelinstitut Erfasste Chemikalien (Oberbegriff für Vorläuferchemikalien und andere Chemikalien)

Art. 4 Verzeichnisse Das Institut erstellt und veröffentlicht das Verzeichnis: a. der Vorläuferchemikalien; b. der anderen Chemikalien; c. der Zielländer, für welche zur Ausfuhr von anderen Chemikalien eine Be- willigung nach Artikel 23 erforderlich ist.

Art. 6 Abs. 1 und 2

1 Firmen und Personen, die keine Berechtigung zum Verkehr mit Betäubungsmitteln

besitzen, jedoch mit Vorläuferchemikalien verkehren wollen, haben beim Institut um die in Artikel 3 Absatz 1 BetmG vorgesehene Bewilligung nachzusuchen und folgende Angaben und Ausweise beizubringen: a. 1. Gesellschaften ohne und mit juristischer Persönlichkeit: – Firmenbezeichnung, – Name und Vorname der für den Verkehr mit Vorläuferchemikalien verantwortlichen Person, oder

2. natürliche Personen: Name und Vorname;

b. Geschäftsdomizil (Adresse); c. Eintragung im Handelsregister; d. Tätigkeit der Firma (Art des Verkehrs); e. Bezeichnung der Vorläuferchemikalien, wenn die Bewilligung nicht für alle gelten soll; f. Name und Funktion der für den Verkehr verantwortlichen Person; g. Nachweis von deren Fachkenntnissen; h. deren Strafregisterauszug.

2 Die für den Verkehr mit Vorläuferchemikalien verantwortliche Person muss:

a. einen wissenschaftlichen Ausweis oder ein anerkanntes Diplom besitzen. Das Institut kann andere an schweizerischen oder ausländischen Hochschu-

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len erworbene Diplome als genügend anerkennen, wenn die Kenntnisse des Inhabers über die Vorläuferchemikalien mit einem geeigneten Mittel nach- gewiesen werden; b. im Betrieb tätiger Inhaber oder Mitinhaber sein oder mit der Firma in ver- traglichem Anstellungsverhältnis stehen.

Art. 8 Abs. 3

3 Die Buchführung über die Fabrikation, die Verarbeitung und den internationalen

Handel ist per Ende des Kalenderjahres abzuschliessen. Das Ergebnis ist dem Insti- tut in vorgeschriebener Form oder in einer anderen von ihm genehmigten Form be- kanntzugeben.

Art. 11 Abs. 2 und 3

2 Erwecken Umstände im Verkehr mit Vorläuferchemikalien den Verdacht eines

Missbrauchs, so trifft die zum Verkehr berechtigte Person, gegebenenfalls zusam- men mit dem betroffenen Berufs- oder Branchenverband, die notwendigen Abklä- rungen und benachrichtigt umgehend die für sie zuständige Kontrollbehörde. In ei- nem solchen Fall darf die Ware nur ausgeliefert werden, wenn die Abklärung durch die Behörde den Verdacht als unbegründet erscheinen lässt.

3 Die kantonalen Behörden informieren bei begründetem Verdacht eines Miss-

brauchs unverzüglich das Institut. Dieses trägt die Informationen zusammen und leitet sie an die Zentralstelle für die Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittel- verkehrs beim Bundesamt für Polizei weiter (Art. 29 BetmG).

Art. 12 Abs. 2

2 Die zuständigen Behörden können in begründeten Fällen zusätzliche Sicherheits-

massnahmen vorschreiben.

3 Das Institut kann Bewilligungen für eine einmalige Ein- oder Ausfuhr erteilen. Es kann auch generelle Bewilligungen für Ein- oder Ausfuhren erteilen, sofern das Herkunfts- oder das Zielland solche akzeptiert. Diese Bewilligungen können mehre- re Stoffe umfassen. 4 Das Institut überweist in jedem Fall ein Exemplar der Bewilligung an die zuständi- ge Behörde des Ein- oder Ausfuhrlandes. 4bis Nach jeder Einfuhr aufgrund einer einmaligen Bewilligung teilt der Empfänger dem Institut schriftlich innert einer Frist von höchstens 30 Tagen den Eingang der Ware unter Angabe der erhaltenen Menge und der entsprechenden Bewilligungs- nummer des Instituts mit.

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Art. 14 Einmalige Einfuhrbewilligung

1 Das Gesuch muss folgende Angaben enthalten:

a. Name und Adresse des Lieferanten; b. Name und Adresse des Empfängers; c. Bezeichnung der Vorläuferchemikalie oder der Vorläuferchemikalien mit CASRN und Menge. 2 Die einmalige Bewilligung ist längstens drei Monate gültig und nicht übertragbar.

Art. 15 Generelle Einfuhrbewilligung

1 Das Gesuch muss folgende Angaben enthalten:

a. Name und Adresse des Lieferanten; b. Name und Adresse des Empfängers; c. Bezeichnung der Vorläuferchemikalie oder der Vorläuferchemikalien mit CASRN. 2 Die generelle Einfuhrbewilligung ist bis Ende des laufenden Kalenderjahres gültig und nicht übertragbar. 3 Der Bewilligungsinhaber verpflichtet sich, dem Institut jährlich die eingeführten Mengen zu melden.

Art. 16 Einmalige Ausfuhrbewilligung

1 Die einmalige Ausfuhrbewilligung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller die Ein-

fuhrbewilligung oder ein gleichwertiges Dokument des Bestimmungslandes vor- weist. Bezweifelt das Institut die Echtheit der Einfuhrbewilligung, so trifft es die nötigen Abklärungen. 2 Die einmalige Bewilligung ist längstens drei Monate gültig und nicht übertragbar. Die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrbewilligung darf die Gültigkeitsdauer der Einfuhr- bewilligung des Bestimmungslandes nicht überschreiten.

Art. 17 Generelle Ausfuhrbewilligung 1 Die generelle Ausfuhrbewilligung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller die Einfuhr- bewilligung oder ein gleichwertiges Dokument des Bestimmungslandes vorweist. Bezweifelt das Institut die Echtheit der Einfuhrbewilligung, so trifft es die nötigen Abklärungen.

2 Die generelle Ausfuhrbewilligung ist bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres

gültig und nicht übertragbar. Ihre Gültigkeitsdauer darf die Gültigkeitsdauer der Ein- fuhrbewilligung des Bestimmungslandes nicht überschreiten. 3 Der Bewilligungsinhaber verpflichtet sich, dem Institut jährlich die ausgeführten Mengen zu melden.

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Art. 18 Abs. 1 1 Die Durchfuhr von Vorläuferchemikalien ist gestattet, wenn die berechtigte Person einen nach den Vorschriften des Ursprungslandes rechtmässigen Versand nach dem neuen Bestimmungsland nachweisen kann.

Art. 21 Abs. 2

2 Das Institut verwahrt Sendungen, die von den Zollbehörden zurückbehalten wur-

den und teilt dies dem Eigentümer sowie der Behörde des Kantons und der zustän- digen Behörde des Ein- oder Ausfuhrlandes mit. In begründeten Verdachtsfällen kann es die Waren beschlagnahmen und deren Verwertung oder Vernichtung anord- nen.

Art. 26 Abs. 2 und 3

2 Erwecken Umstände im Verkehr mit anderen Chemikalien den Verdacht eines

Missbrauchs, so trifft derjenige, der mit solchen Chemikalien handelt, gegebenen- falls zusammen mit dem betroffenen Berufs- oder Branchenverband, die notwendi- gen Abklärungen und benachrichtigt umgehend die zuständige Kontrollbehörde. In einem solchen Fall darf die Ware nur ausgeliefert werden, wenn die Abklärung durch die Behörde den Verdacht als unbegründet erscheinen lässt.

3 Die kantonalen Behörden informieren bei begründetem Verdacht eines Miss-

brauchs unverzüglich das Institut. Dieses trägt die Informationen zusammen und leitet sie an die Zentralstelle für die Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittel- verkehrs beim Bundesamt für Polizei weiter (Art. 29 BetmG).

Art. 27 Kontrolle durch das Institut

1 Das Institut fördert die Zusammenarbeit zwischen den für Vorläuferchemikalien

und andere Chemikalien zuständigen Kontrollbehörden. Es sorgt dafür, dass Infor- mationen ausgetauscht werden und die zu erfüllenden Kontrollaufgaben wahrge- nommen werden.

2 Das Institut liefert den zuständigen kantonalen Behörden zum Jahresanfang eine

vollständige Liste aller Firmen und Personen, die ausschliesslich zu Herstellung, Verarbeitung, Handel oder Verwendung von Vorläuferchemikalien nach Artikel 5, Buchstabe e berechtigt sind. Das Institut meldet den zuständigen kantonalen Behör- den unverzüglich jede Änderung der Liste. 3 Das Institut erlässt Richtlinien zur Gewährleistung einer einheitlichen Inspek- tionspraxis. 4 Das Institut kann an die Stelle der zuständigen kantonalen Behörden treten, wenn diese die Kontrolle der Berechtigten, die im Verzeichnis nach Artikel 5 Buchsta- ben a, d und e aufgenommen sind, nicht wahrnehmen können. 5 Das Institut kontrolliert in Zusammenarbeit mit der Zollverwaltung die Einhaltung der Bestimmungen über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Vorläuferchemikalien und die Ausfuhr der anderen Chemikalien in die Zielländer.

Vorläuferverordnung AS 2001

6 Das Institut kann bei Verdacht auf Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit

den erfassten Chemikalien die zuständige kantonale Behörde beauftragen, besondere Kontrollen durchzuführen. 7 Das Institut kann unentgeltlich Muster von Produkten, die der Kontrolle unterlie- gende Vorläuferchemikalien enthalten können, zu Analysezwecken entnehmen. Es stellt dem Eigentümer eine Quittung aus. 8 Das Institut ist jederzeit befugt, die in Zoll- oder Transitlagern aufbewahrten er- fassten Chemikalien zu kontrollieren und bei Unstimmigkeiten Massnahmen zu verfügen. Es kann damit die zuständigen kantonalen Behörden beauftragen.

Art. 28 Kontrolle durch die kantonalen Behörden 1 Die zuständigen kantonalen Behörden kontrollieren den Verkehr mit den erfassten Chemikalien.

2 Die kantonalen Behörden können unentgeltlich Muster von Produkten, die

der Kontrolle unterliegende Vorläuferchemikalien enthalten können, zu Analyse- zwecken entnehmen. Sie stellen dem Eigentümer eine Quittung aus.

Art. 28a Elektronischer Dokumentenverkehr Mit Zustimmung der für die Betäubungsmittelkontrolle zuständigen internationalen Organisation der Vereinten Nationen «International Narcotics Control Board» (INCB) und «United Nations Drug Control Programme» (UNDCP), der zuständigen Behörden der betroffenen Länder sowie der Oberzolldirektion kann das Institut den Dokumentenverkehr mittels elektronischer Datenverarbeitung zulassen, soweit Schutz und Sicherheit der Daten gewährleistet sind.

Art. 28b Widerhandlungen Bei laufenden Untersuchungen gegen einen Gesuchsteller wegen Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieser Verordnung kann das Institut oder die zuständige kan- tonale Behörde die weitere Erteilung von Bewilligungen bis zur abschliessenden Be- urteilung sistieren.

Art. 30 Gebühren Das Institut legt die Gebühren fest für die Erteilung von Bewilligungen nach dieser Verordnung.

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Gliederungstitel vor Art. 31 a

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 31a Übergangsbestimmungen

1 Gestützt auf Artikel 95 Absatz 5 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 20003

sind die vor dem 1. Januar 2002 erteilten Bewilligungen der Kantone weiterhin gül- tig. 2 Für Änderungen der in Absatz 1 erteilten Bewilligungen ist ab 1. Januar 2002 das Institut zuständig.

3 Das Institut und die kantonalen Behörden regeln die gegenseitige Übergabe von

Unterlagen, die sich aus Änderungen der Zuständigkeiten am 1. Januar 2002 ergibt.

Gliederungstitel vor Art. 32 Aufgehoben

Art. 32 Sachüberschrift Inkraftreten

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

17. Oktober 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

3 SR 812.21; AS 2001 2790

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