AS 2001 3195
Verordnung der Bundesversammlung betreffend die Änderung des Bundesbeschlusses über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen
Verordnung der Bundesversammlung zur Änderung des Bundesbeschlusses über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen
vom 14. Dezember 2001
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19891 über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Juni 20012, beschliesst:
I Der Bundesbeschluss vom 6. Oktober 19893 über Besoldung und berufliche Vorsor- ge der Magistratspersonen wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung der Bundesversammlung über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen
Art. 1 Bundesrat
1 Die Jahresbesoldung der Mitglieder des Bundesrates beträgt 404 791 Franken4.
2 Sie wird wie die Löhne des Bundespersonals an die Teuerung angepasst.
Art 1a Übrige Magistratspersonen Die Jahresbesoldung der übrigen Magistratspersonen beträgt: a. 81,6 Prozent der Besoldung eines Mitgliedes des Bundesrates für die Bun- deskanzlerin oder den Bundeskanzler; b. 80 Prozent der Besoldung eines Mitgliedes des Bundesrates für die Bundes- richterinnen und Bundesrichter.
4 In diesem Betrag ist die vom Bundesrat für das Jahr 2002 gewährte Teuerung von 1% mitberücksichtigt.
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Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen. V der BVers AS 2001
Art. 3 Abs. 2 Bst. b
2 Der Anspruch auf das volle Ruhegehalt entsteht:
b. für die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler, wenn sie oder er nach mindestens acht Amtsjahren oder aus gesundheitlichen Gründen früher aus dem Amt ausscheidet;
Art. 4 Abs. 2
2 Der Bundesrat kann einem vorzeitig ausgeschiedenen Mitglied des Bundesrates
oder der vorzeitig ausgeschiedenen Bundeskanzlerin oder dem vorzeitig ausgeschie- denen Bundeskanzler vorübergehend oder auf Lebenszeit ein Ruhegehalt bis zum Betrag der halben Besoldung einer amtierenden Magistratsperson zuerkennen. Der entsprechende Beschluss bedarf der Zustimmung der Finanzdelegation der eidge- nössischen Räte.
Gliederungstitel vor Art. 12
4. Abschnitt: Übertritte aus einer Vorsorgeeinrichtung des Bundes
Art. 12 Die Erhaltung des Vorsorgeschutzes von Versicherten der Pensionskasse des Bundes sowie von Professorinnen und Professoren nach Artikel 18 Absatz 1 der ETH-Dozentenverordnung vom 16. November 19835, die der vorliegenden Verord- nung unterstellt werden, erfolgt nach Artikel 4 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 19936.
Art. 13 Vollzug Die Pensionskasse des Bundes zahlt die Ruhegehälter und Hinterlassenenleistungen aus. Die Leistungen werden ihr vom Bund zurückerstattet.
Art. 14 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich7; er untersteht jedoch auf Grund von
Artikel 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19898 über Besoldung und be- rufliche Vorsorge der Magistratspersonen nicht dem Referendum.
2 Dieser Beschluss9 tritt gleichzeitig mit dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989
über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen in Kraft.
5 SR 414.142 6 SR 831.42
7 Heute: Verordnung der Bundesversammlung (Art. 163 Abs. 1 der Bundesverfassung;
SR 101) 8 SR 172.121
9 Heute: Verordnung der Bundesversammlung (Art. 163 Abs. 1 der Bundesverfassung;
SR 101)
Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen. V der BVers AS 2001
II Diese Verordnung der Bundesversammlung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Nationalrat, 14. Dezember 2001 Ständerat, 14. Dezember 2001 Die Präsidentin: Liliane Maury Pasquier Der Präsident: Anton Cottier Der Protokollführer: Christophe Thomann Der Sekretär: Christoph Lanz