AS 2001 326
Verordnung über die Festlegung von Zollansätzen und die Einfuhr von Saatgetreide, Futtermitteln, Stroh und Waren, bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen (Einfuhrverordnung Saatgetreide und Futtermittel)
Verordnung über die Festlegung von Zollansätzen und die Einfuhr von Saatgetreide, Futtermitteln, Stroh und Waren, bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen (Einfuhrverordnung Saatgetreide und Futtermittel)
Änderung vom 10. Januar 2001
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Einfuhrverordnung Saatgetreide und Futtermittel vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung über die Festlegung von Zollansätzen und die Einfuhr von Getreide, Futtermitteln, Stroh und Waren, bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen (Einfuhrverordnung Getreide und Futtermittel)
Art. 2a Zollkontingent Hartweizen
1 Beim Zollkontingent Nr. 26 (Hartweizen) wird auf eine Regelung zur Verteilung
verzichtet.
2 Zur Einfuhr von Hartweizen zum Zollkontingentsansatz ist berechtigt, wer über
eine Generaleinfuhrbewilligung der Treuhandstelle der Schweizerischen Getreide- pflichtlagerhalter (TSG) nach Artikel 8 des Landesversorgungsgesetzes vom 8. Ok- tober 1982 2 verfügt.
3 Aus dem zum Zollkontingentsansatz eingeführten Hartweizen müssen im Durch-
schnitt eines Kalenderquartals mindestens zu 64 Prozent Mahlprodukte hergestellt werden. Die Mahlprodukte müssen als Kochgriess zur menschlichen Ernährung oder als Dunst zur Herstellung von Teigwaren verwendet werden; der Dunst muss im Durchschnitt eines Kalenderquartals zu mindestens 96 Prozent zur Teigwarenher- stellung verwendet werden.
4 Die Importeure und alle Abnehmer dürfen zum Zollkontingentsansatz eingeführten
Hartweizen nur an Personen weiter liefern, die sich gegenüber der Zollverwaltung zur Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 3 verpflichtet haben.
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Einfuhrverordnung Saatgetreide und Futtermittel AS 2001
Art. 2b Zollkontingent Brotgetreide 1 Das Zollkontingent Brotgetreide (Zollkontingent Nr. 27) wird durch Versteigerung zugeteilt. 2 Zur Teilnahme an der Versteigerung und zur Einfuhr von Brotgetreide ist berech- tigt, wer über eine Generaleinfuhrbewilligung der TSG nach Artikel 8 des Landes- versorgungsgesetzes vom 8. Oktober 19823 verfügt.
3 Das Bundesamt kann das Zollkontingent in mehreren Tranchen zeitlich gestaffelt
versteigern. 4 Der Zollkontingentsanteil pro Bieter oder Bieterin darf höchstens 20 Prozent der jeweils versteigerten Zollkontingentsteilmenge betragen. 5 Das Bundesamt bestimmt die Periode, in der das zugeteilte Brotgetreide eingeführt werden kann.
Art. 4 Abs. 1 bis und 1 ter 1bis Hält ein Verarbeitungsbetrieb die in Artikel 2a Absatz 3 festgelegten Ausbeuten nicht ein, so ist der Zoll auf der Differenz zur Mindestausbeute zu dem im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gültig gewesenen Zollansatz der Tarif-Nr. 1001.1039 nachzuzahlen. Ist dieser Zeitpunkt nicht feststellbar, gelangt der höchste der im ent- sprechenden Kalenderquartal gültig gewesenen Zollansätze zur Anwendung. 1ter Erreicht ein Verarbeitungsbetrieb die in Artikel 2a Absatz 3 festgelegten Aus- beuten aus qualitativen Gründen nicht, so ist der Zoll auf der Differenz zur Min- destausbeute zu dem im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gültig gewesenen Zollansatz der Tarif-Nr. 1101.0031 nachzuzahlen. Ist dieser Zeitpunkt nicht fest- stellbar, gelangt der höchste der im entsprechenden Kalenderquartal gültig gewese- nen Zollansätze zur Anwendung.
II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.
10. Januar 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
3 SR 531