AS 2001 3325
Verordnung über das Überwachungsgeschwader
Verordnung über das Überwachungsgeschwader (UeGV)
vom 30. November 2001
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 101 Absatz 4 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951 sowie auf Artikel 37 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20002 (Bundesper- sonalgesetz), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt Aufgaben, Einsatz, Ausbildung und Organisation des Überwachungsgeschwaders sowie die Rechtsstellung seiner Angehörigen ausserhalb des Aktivdienstes.
Art. 2 Persönlicher Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die folgenden Angehörigen des Überwachungsgeschwa-
ders (Angehörige)3: a. Berufsmilitärpiloten; b. Berufsbordoperateure; c. Berufsbordfotografen; d. Fachbereichsoffiziere.
2 Für das Verwaltungspersonal des Überwachungsgeschwaders gelten nur die Be-
stimmungen des 3. Abschnittes.
Art. 3 Begriff Das Überwachungsgeschwader ist eine Berufsformation der Armee.
SR 510.102
3 Werden in dieser Verordnung Formen wie «der Angehörige des Überwachungs-
geschwaders», «der Kommandant», «Berufsmilitärpiloten» usw. verwendet, so gelten diese Bezeichnungen für Personen beider Geschlechter.
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2. Abschnitt: Aufgaben und Unterstellung
Art. 4 Aufgaben
1 Das Überwachungsgeschwader hat folgende Aufgaben:
a. Es stellt zur Wahrung der Lufthoheit die dauernde Bereitschaft für den Luft- polizeidienst sicher. b. Es unterstützt die Ausbildung in Schulen und Kursen der Luftwaffe und der übrigen Armee. c. Es stellt die dauernde Bereitschaft für Lufttransporte sicher. d. Es gewährleistet die Durchführung von Luftaufklärungs- und Vermessungs- flügen. e. Es wirkt in der Führung und Einsatzleitung der Luftwaffe sowie bei der Leitung des militärischen Flugdienstes mit. f. Es unterstützt taktische Erprobungen von Luftfahrzeugen und Ausrüstungs- gegenständen. g. Es erarbeitet flugtechnische und flugtaktische Verfahren sowie Vorschriften für den militärischen Flugdienst. h. Es führt Fliegerdemonstrationen und andere Spezialeinsätze durch. i. Es wirkt bei der Katastrophenhilfe und der militärischen Luftrettung mit. j. Es unterstützt das Bundesamt für Zivilluftfahrt und zivile Stellen in der Luft- rettung.
2 Für folgende Aufgaben hat das Überwachungsgeschwader eine Alarmbereitschaft
sicherzustellen: a. Wahrung der Lufthoheit; b. Lufttransporte; c. Katastrophenhilfe; d. Luftrettung.
3 Die Angehörigen können zu Dienstleistungen in den Stäben der Gruppen und in
den Bundesämtern des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölke- rungschutz und Sport (VBS) eingesetzt werden.
Art. 5 Unterstellung
1 Das Überwachungsgeschwader ist dem Kommandanten der Fliegerbrigade 31 un-
terstellt.
2 Für Verwaltungsbelange des Überwachungsgeschwaders sind die Zentralen Dien-
ste Luftwaffe zuständig.
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3. Abschnitt: Einsatz und Ausbildung
Art. 6 Führungsverantwortung Dem Überwachungsgeschwader steht ein Kommandant vor. Dieser ist namentlich für den Einsatz, die Bereitschaft sowie die Aus- und Weiterbildung verantwortlich.
Art. 7 Einsatz- und Laufbahnplanung
1 Für die Einsatz- und Laufbahnplanung sind die dienstlichen Bedürfnisse mass-
gebend. Der beruflichen Vorbildung sowie den besonderen Fähigkeiten und Nei- gungen der Angehörigen ist angemessen Rechnung zu tragen. Die Angehörigen sind bei der Planung anzuhören.
2 Die militärischen Beförderungen können mit dem Einsatz im Rahmen der Berufs-
laufbahn koordiniert werden.
Art. 8 Aus- und Weiterbildung Den Angehörigen steht die Aus- und Weiterbildung für Instruktoren im Rahmen der Möglichkeiten offen.
Art. 9 Pikettdienst Im Falle erhöhter Bereitschaft sowie in weiteren Ausnahmefällen kann das Über- wachungsgeschwader ganz oder teilweise zu Pikettdienst kommandiert werden.
4. Abschnitt: Arbeitsrechtliche Bestimmungen
Art. 10 Unterstellung
1 Die Angehörigen unterstehen dem Bundespersonalgesetz und seinen Ausführungs-
bestimmungen.
2 Soweit diese Verordnung keine Abweichungen vorsieht, gilt für die Angehörigen
in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten auch die Verordnung des VBS vom 24. Okto- ber 20014 über das Instruktionskorps.
Art. 11 Vergütung für die Benützung privater Motorfahrzeuge Die fliegenden Angehörigen erhalten nach Ablauf der Probezeit, jedoch frühstens nach erfolgreichem Abschluss der Pilotenschule der Luftwaffe, für die dienstliche Benützung ihres privaten Motorfahrzeuges innerhalb eines Umkreises von 20 km Luftdistanz vom Arbeitsort oder dem Ort des auswärtigen Einsatzes eine Vergütung. Diese wird vom VBS im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdeparte- ment festgesetzt.
4 SR 172.220.111.310.2; AS 2002 ...
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Art. 12 Ferien und Kürzung des Ferienanspruchs
1 Ferien werden wegen besoldetem Militärdienst nicht gekürzt.
2 Der Berufsmilitärpilot hat wegen der mit seiner Tätigkeit verbundenen besonderen
physischen und psychischen Belastung zwecks Sicherstellung der Flugsicherheit Anspruch auf jährlich eine zusätzliche Ferienwoche.
5. Abschnitt: Strafrechtliche Verantwortlichkeit
Art. 13 Die Angehörigen unterstehen dem Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19275 und somit der Militärgerichtsbarkeit, wenn die Voraussetzungen von Artikel 2 Militärstrafge- setz erfüllt sind.
6. Abschnitt:
Bestimmungen, die sich aus der militärischen Stellung ergeben
Art. 14 Beförderungen im militärischen Grad
1 Angehörige, die bei der Truppe für ein Kommando oder eine Funktion in einem
höheren Grad vorgesehen sind als ihrer Stellung im Überwachungsgeschwader ent- spricht, können zum höheren Grad befördert werden.
2 Im Übrigen gelten die Beförderungsbedingungen der Verordnung vom 20. Sep-
tember 19996 über die Dauer der Militärdienstpflicht, die Ausbildungsdienste sowie die Beförderungen und Mutationen in der Armee.
Art. 15 Einteilung nach Erfüllung der Wehrpflicht Die Angehörigen bleiben über das wehrpflichtige Alter hinaus militärisch eingeteilt. Sie werden mit dem Übertritt in den Ruhestand aus der Wehrpflicht entlassen.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 16 Vollzug Das VBS vollzieht diese Verordnung.
5 SR 321.0 6 SR 512.21
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Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 2. Dezember 19917 betreffend das Überwachungsgeschwader wird aufgehoben.
Art. 18 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
30. November 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
7 AS 1992 10, 1998 98, 1999 2903, 2000 2429
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