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AS 2001 3545

Verordnung des BLW über die Abstufung der pauschalen Ansätze für Investitionshilfen (PAUV)

Verordnung des BLW über die Abstufung der pauschalen Ansätze für Investitionshilfen (PAUV)

Änderung vom 5. Dezember 2001

Das Bundesamt für Landwirtschaft verordnet:

I Die Verordnung des BLW vom 7. Dezember 19981 über die Abstufung der pau- schalen Ansätze für Investitionshilfen wird wie folgt geändert:

Art. 3 Maximale Investitionshilfe pro Betrieb

1 Die maximale Investitionshilfe für Ökonomiegebäude wird pro Betrieb auf

40 Grossvieheinheiten (GVE) beschränkt. Für gemeinschaftliche Bauten (Betriebs-

gemeinschaft, Tierhaltungsgemeinschaft oder ähnliche Gemeinschaften) ist der Beitrag auf 80 GVE beschränkt, wobei pro Partner maximal 40 GVE angerechnet werden.

2 Bei gemeinschaftlichen Bauten über 80 GVE werden die zusätzlich anrechenbaren

GVE in allen Zonen mit Investitionskrediten unterstützt: a. Raufutter verzehrende Tiere mit der Hälfte der Pauschalen für das Talgebiet ohne Hügelzone gemäss Tabelle C. 2 im Anhang. b. Schweine und Geflügel mit der Hälfte der Pauschalen gemäss Tabelle E im Anhang.

II Die Buchstaben A, D und E des Anhangs werden gemäss Beilage geändert.

III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

5. Dezember 2001 Bundesamt für Landwirtschaft: Manfred Bötsch

1 SR 913.211

2001-2720 3545

Abstufung der pauschalen Ansätze für Investitionshilfen AS 2001

Anhang

Pauschale Investitionshilfen

A. Investitionskredite für die Starthilfe Kategorien Standard-Arbeitskräfte Pauschalen in Franken

Kategorie 1 0.80–1.19 60 000 Kategorie 2 1.20–2.19 120 000 Kategorie 3 2.20 und höher 150 000

Die Standard-Arbeitskräfte werden nach Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Be- griffsverordnung vom 7. Dezember 19982 berechnet. Die Starthilfe der Kategorie 1 wird nur in Gebieten nach Artikel 89 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19983 gewährt.

D. Investitionshilfen für Alpgebäude Element, Gebäudeteil, Einheit Bundes- und Kantonsbeitrag Investitionskredit in Franken in Franken

davon Bundesbeitrag, je nach Finanzkraft des Kantons

Alphütte (Wohnteil); 40 000 35 000 Jungvieh und bis 59 Kühe davon Bundesbeitrag 20 000–23 530 Alphütte (Wohnteil); ab 60 Kühe 60 000 60 000 davon Bundesbeitrag 30 000–35 300 Räume und Einrichtungen für die 1200 1500 Käsefabrikation und -lagerung pro Milchkuh davon Bundesbeitrag 600–710 Stall, inklusive Hofdüngeranlage pro GVE 1000 1200 davon Bundesbeitrag 500–590 Schweinestall, inklusive Hofdüngeranlage 350 300 pro Mastschweineplatz (MSP) davon Bundesbeitrag 175–210

2 SR 910.91 3 SR 910.1

Abstufung der pauschalen Ansätze für Investitionshilfen AS 2001

Gemeinsame Bestimmungen für Investitionshilfen für Alpgebäude: Pro Milchkuh wird maximal ein Mastschweineplatz unterstützt. Die maximalen Beträge je GVE nach den Artikeln 19 Absatz 2 Buchstabe b (2200–2600 Franken Bundesbeitrag) und 46 Absatz 2 Buchstabe c (3000 Franken Investitionskredit) der Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 19984 dürfen nicht überschritten werden.

E. Investitionskredite für Ökonomiegebäude für Schweine und Geflügel Neubau von Stall, Futterlager und Hofdüngeranlage

Tiergattung Einheit Investitionskredit Investitionskredit je Einheit in Franken je Einheit inklusive Zuschlag BTS in Franken

Zuchtschweine inklusive Platz 2200 2550 Nachzucht und Eberanteil Mastschweine Platz 260 300 Legehennen 100 Plätze 3500 4200 Aufzucht- und Mastgeflügel 100 Plätze 1700 2000

4 SR 913.1

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