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AS 2001 3590

Verodnung der Bundesversammlung zur Änderung des Bundesbeschlusses über die Parlamentsdienste (Anpassung an das Bundespersonalgesetz)

Verordnung der Bundesversammlung zur Änderung des Bundesbeschlusses über die Parlamentsdienste (Anpassung an das Bundespersonalgesetz)

vom 14. Dezember 2001

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 8bis und 8novies des Geschäftsverkehrsgesetzes vom 23. März 19621, nach Einsicht in den Bericht des Büros des Nationalrates und des Büros des Ständerates vom 9. November 20012 sowie in die Stellungnahme des Bundesrates vom 21. November 20013, beschliesst:

I Der Bundesbeschluss vom 7. Oktober 19884 über die Parlamentsdienste wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung der Bundesversammlung über die Parlamentsdienste

Ersetzen eines Ausdrucks (Betrifft nur den französischen und den italienischen Text)

Art. 2 Abs. 2 dritter Satz 2 ... Der Bundesrat kann dazu die Angestellten von der Pflicht zur Amtsverschwie- genheit und der militärischen Geheimhaltungspflicht entbinden.

Art. 3 Aufgehoben

3590 2001-2820

Parlamentsdienste. Anpassung an das neue Bundespersonalgesetz. V der BVers. AS 2001

Art. 4 Abs. 1 erster Satz

1 Über vertrauliche Mitteilungen von Ratspräsidenten, Kommissionen, Kommis-

sionspräsidenten, Fraktionen und einzelnen Ratsmitgliedern schweigen die Ange- stellten der Parlamentsdienste gegenüber jedermann. ...

Art. 7 Abs. 2 Bst. b und bbis

2 Die Verwaltungsdelegation ist insbesondere zuständig für:

b. die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse des Per- sonals der Parlamentsdienste gemäss Artikel 17 Absatz 1; bbis. die Regelung des Controlling und Reporting im Personalbereich der Par- lamentsdienste;

Art. 9 Abs. 2 Bst. f

2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

f. Sie ist zuständig für die Umsetzung der Personalpolitik. Insbesondere kon- kretisiert, koordiniert und steuert sie die Personal- und Organisationsent- wicklung und den Einsatz der personellen Mittel. Sie organisiert das Perso- nalmanagement und das Personalcontrolling gemäss Weisungen der Ver- waltungsdelegation.

Der 4. Abschnitt erhält folgende neue Fassung:

4. Abschnitt: Arbeitsverhältnis des Personals

Art. 15 Verhältnis zum übrigen Bundespersonalrecht Das Personal der Parlamentsdienste untersteht dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 20005. Dessen für das gesamte Bundespersonal geltende Ausführungsbe- stimmungen werden angewendet, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

Art. 16 Generalsekretär

1 Die Koordinationskonferenz wählt den Generalsekretär der Bundesversammlung.

Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Vereinigte Bundesversammlung. 2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Sie beginnt am 1. Januar nach Beginn der Legis- latur des Nationalrates und endet mit dem 31. Dezember nach Beginn der folgenden Legislatur. 3 Die Amtsperiode verlängert sich um weitere vier Jahre, wenn das Arbeitsverhältnis des Generalsekretärs bis am 30. Juni des letzten Amtsjahres nicht von der Koordina- tionskonferenz aufgelöst wird.

5 SR 172.220.1

Parlamentsdienste. Anpassung an das neue Bundespersonalgesetz. V der BVers. AS 2001

Art. 17 Zuständigkeiten bei der Anstellung des Personals der Parlamentsdienste

1 Die Verwaltungsdelegation ist zuständig für die Begründung, Änderung und Been-

digung der Arbeitsverhältnisse: a. der stellvertretenden Generalsekretäre; b. des Sekretärs des Ständerates; c. des Sekretärs der Geschäftsprüfungskommissionen und der Geschäftsprü- fungsdelegation sowie des Sekretärs der Finanzkommissionen und der Fi- nanzdelegation.

2 Der Generalsekretär ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung

der Arbeitsverhältnisse des übrigen Personals.

3 In die Entscheide sind folgende Organe einzubeziehen:

a. das Büro des Ständerates: es ist vor der Anstellung des Sekretärs des Stände- rates anzuhören; b. die Finanzdelegation: sie hat die Anstellung des Sekretärs der Finanzkom- missionen und der Finanzdelegation zu bestätigen; c. die Präsidenten der Kommissionen und Delegationen: sie sind vor der An- stellung der Kommissions- und Delegationssekretäre anzuhören.

Art. 18 Zuständigkeit bei anderen Personalangelegenheiten

1 Zuständig für Entscheide in anderen Personalangelegenheiten ist:

a. der Beauftragte der Verwaltungsdelegation in Fällen, die den Generalsekre- tär oder das Personal, für dessen Anstellung die Verwaltungsdelegation zu- ständig ist, betreffen; b. der Generalsekretär in allen übrigen Fällen. 2 Der Generalsekretär holt die Zustimmung der Verwaltungsdelegation ein oder ori- entiert diese, sofern die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)6 zur Wahrnehmung einer Aufgabe das Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanz- departement oder die Orientierung des Eidgenössischen Finanzdepartements vor- schreibt.

Art. 19 Mitarbeitergespräche

1 Die Bestimmungen über die Durchführung von Mitarbeitergesprächen und Perso-

nalbeurteilungen gelten nicht für Mitarbeitende der Parlamentsdienste mit einem Be- schäftigungsgrad von 25 und weniger Prozent oder mit einem befristeten Anstel- lungsvertrag.

2 Mit diesen Mitarbeitenden ist mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren ein

Erwartungsgespräch durchzuführen, das nicht lohnrelevant ist.

6 SR 172.220.111.3

Parlamentsdienste. Anpassung an das neue Bundespersonalgesetz. V der BVers. AS 2001

3 Die nach Artikel 17 Absätze 1 und 2 zuständige Stelle erhöht den Lohn dieser Mit- arbeitenden jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres um mindestens 2 bis maximal

3 Prozent, bis das Maximum der Beurteilungsstufe A der im Arbeitsvertrag be-

stimmten Lohnklasse erreicht ist. Höhere Löhne oder andere Lohnaufstiegsschritte sind nicht möglich.

Art. 20 Einschränkungen im Stellenzugang Das Amt des Generalsekretärs sowie die Funktionen der stellvertretenden General- sekretäre und des Sekretärs des Ständerates sind Schweizer Bürgern vorbehalten.

Art. 21 Funktionsbewertung 1 Jede Funktion wird von der nach Artikel 17 Absätze 1 und 2 zuständigen Stelle auf Empfehlung der Fachstelle der Parlamentsdienste bewertet und einer Lohnklasse zu- gewiesen.

2 Die Bewertungskriterien gemäss BPV7 und die Richtlinien des Eidgenössischen

Finanzdepartements sind sinngemäss anzuwenden. Die Bewertungsstellen nach Arti- kel 53 Buchstaben a und b BPV können konsultiert werden.

3 Weist die Verwaltungsdelegation eine Funktion den Lohnklassen 32–38 zu, so

konsultiert sie die Finanzdelegation.

Art. 22 Arbeitszeit, Ferien und Urlaub Die für die allgemeine Bundesverwaltung geltenden Vorschriften können durch den Generalsekretär für die spezifischen Bedürfnisse des Parlamentsbetriebes angepasst und ergänzt werden; ausgenommen davon sind die Jahresarbeitszeit, der Ferienan- spruch und der Mutterschaftsurlaub.

Art. 23 Weitere Leistungen des Arbeitgebers Die Ausführungsbestimmungen des Eidgenössischen Finanzdepartements über die weiteren Leistungen des Arbeitgebers können durch den Generalsekretär für die spe- zifischen Bedürfnisse der Parlamentsdienste angepasst oder ergänzt werden.

Art. 24 Einschränkung des Streikrechts 1 Die Ausübung des Streikrechts ist Mitarbeitenden der Parlamentsdienste untersagt, soweit sie wesentliche Aufgaben für die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Kommissions- und Sessionsbetriebs der Bundesversammlung im Zusammenhang mit der Staatssicherheit, der Wahrung von wichtigen Interessen in auswärtigen An- gelegenheiten oder der Sicherstellung der Landesversorgung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen wahrnehmen. 2 Der Beauftragte der Verwaltungsdelegation bezeichnet im konkreten Fall die Per- sonen, denen die Ausübung des Streikrechts untersagt ist.

7 SR 172.220.111.3

Parlamentsdienste. Anpassung an das neue Bundespersonalgesetz. V der BVers. AS 2001

Der 5. Abschnitt wird wie folgt angepasst:

Art. 25 Bisheriger Artikel 15

Art. 26 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich8; er untersteht jedoch auf Grund von Ar- tikel 8bis des GVG nicht dem Referendum.

2 Er tritt zusammen mit der Änderung vom 7. Oktober 19889 des GVG in Kraft.

II Diese Verordnung der Bundesversammlung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Nationalrat, 14. Dezember 2001 Ständerat, 14. Dezember 2001 Die Präsidentin: Liliane Maury Pasquier Der Präsident: Anton Cottier Der Protokollführer: Christophe Thomann Der Sekretär: Christoph Lanz

11689

8 Heute: Verordnung der Bundesversammlung (Art. 163 Abs. 1 der Bundesverfassung;

SR 101) 9 AS 1989 257

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