AS 2001 509
Verordnung über die Wahrung der Lufthoheit
Verordnung über die Wahrung der Lufthoheit
Änderung vom 24. Januar 2001
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 17. Oktober 19841 über die Wahrung der Lufthoheit wird wie folgt geändert:
Titel Beifügen der Abkürzung (VWL)
Ersatz von Ausdrücken Betrifft nur den französischen Text.
Art. 2 Zusammenarbeit
1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika-
tion legt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport fest, wie der Luftraum zu überwachen ist und welche Massnahmen zur Wahrung der Lufthoheit und gegen schwerwiegende Verletzungen der Luftverkehrsregeln zu treffen sind.
2 Sie übertragen diese Aufgaben dem Bundesamt für Zivilluftfahrt und dem Kom-
mando der Luftwaffe.
Art. 3 Abs. 2 erster Satz
2 Das Kommando der Luftwaffe kontrolliert die Militärluftfahrzeuge. ...
Art. 4 Abs. 1 zweiter Satz
1 ... Es kann zur Durchführung luftpolizeilicher Massnahmen das Kommando der
Luftwaffe beiziehen. ...
1 SR 748.111.1
2000-1681 509
Wahrung der Lufthoheit AS 2001
Art. 5 Abs. 2 und 3 erster Satz
2 Für die übrigen Luftfahrzeuge ist eine Bewilligung des Kommandos der Luftwaffe
erforderlich.
3 Das Kommando der Luftwaffe bestimmt in der Bewilligung die Einzelheiten der
Benützung des Luftraumes und der Flugplätze. ...
Art. 6 Zuständigkeit Das Kommando der Luftwaffe überwacht mit Unterstützung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt den Luftraum und kontrolliert die Einhaltung der Luftverkehrsregeln und der Bewilligungsauflagen.
Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 3
1 ... Dieses orientiert unverzüglich das Kommando der Luftwaffe.
3 Über die Gesuche entscheidet das Kommando der Luftwaffe.
Art. 9 Abs. 2 letzter Satz
2 ... Der Kommandant der Luftwaffe erlässt darüber die notwendigen Dienstvor-
schriften.
Art. 10 letzter Satz ... Der Kommandant der Luftwaffe erlässt die notwendigen Dienstvorschriften.
Art. 14 Vollzug Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika- tion, das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten vollzie- hen diese Verordnung.
II Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft.
24. Januar 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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