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AS 2002 10

Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen der Eidgenössischen Alkoholverwaltung

Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen der Eidgenössischen Alkoholverwaltung

Änderung vom 30. November 2001

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 9. September 19981 über das Finanz- und Rechnungswesen der Eidgenössischen Alkoholverwaltung wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 2 erster Satz

2 Die Gliederung des Kontenplanes richtet sich nach dem REFICO-Kontenrahmen

der allgemeinen Bundesverwaltung. ...

Art. 3 Bewertungsgrundsätze

1 DieAktiven und Passiven sind nach allgemein anerkannten kaufmännischen

Grundsätzen zu bewerten.

2 Das Anlagevermögen wird in der Anlagebuchhaltung zu Anschaffungs- bezie-

hungsweise Herstellungskosten erfasst. Nach Abzug der betriebsnotwendigen Ab- schreibungen ergibt sich der Buchwert der Bilanz.

Art. 3a Reserven

1 Rückstellungen werden zum Ausgleich drohender Verluste oder besonderer Risi-

ken gebildet. Fällt der Bilanzierungsgrund dahin, so sind sie erfolgswirksam aufzu- lösen.

2 Zur Sicherung von Verlusten auf dem Ethanollager kann eine Reserve von maxi-

mal 30 Prozent des Warenwertes gebildet werden. 3 Zur Sicherung von langfristigen Unterhaltsarbeiten oder Investitionen können aus dem Gewinn von alcosuisse Reserven gebildet werden. Sie dürfen eine den Bedürf- nissen von alcosuisse angemessene Höhe nicht übersteigen.

1 SR 689.7

10 2001-2357

Finanz- und Rechnungswesen der Eidgenössischen Alkoholverwaltung AS 2002

Art. 5 Abs. 1

1 Für unvermeidliche Ausgaben in den Kontenklassen 4 - 6 und 8 oder der Inves-

titionsrechnung, für die im Voranschlag kein ausreichender Betrag zur Verfügung steht, ist ein Nachtragskredit oder eine Bewilligung für eine Kreditüberschreitung zu beantragen.

Art. 8 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. November 2001 Ab 2003 beginnt das Geschäftsjahr mit dem 1. Januar.

II

1 Anhang I wird aufgehoben.

2 Anhang II wird zum einzigen Anhang und erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

30. November 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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Finanz- und Rechnungswesen der Eidgenössischen Alkoholverwaltung AS 2001

Anhang (Art. 3 Abs. 2)

Die Abschreibungs-Richtwerte der Eidgenössischen Alkoholverwaltung lauten wie folgt:

Anlagen Bemerkung Prozent von bis

a. Grundstücke werden nicht abgeschrieben b. Beteiligungen werden nicht abgeschrieben c. Bauten Aushub, Mauerwerk, Umgebungs- arbeiten, Originalpläne 2 10 Bewilligungen, Gebühren, Plankopien 100 100 d. Anlagen und Gleisanlagen, Leitungsnetze für Wasser Einrichtungen und Alkohol, Alkoholbehälter, Pumpen, Waagen, Heizungs- und Belüftungs- anlagen, Löschgeräte, Einrichtungen, Werkstatt, Lager und Labor 5 20 Informatikanlagen und chemische Apparate 15 30 e. Fahrzeuge und Kesselwagen, Tragwagen, Alkoholtransport- Lokomotiven 4 10 behälter Motorfahrzeuge, Container, Box-Paletten 10 30

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