AS 2002 1143
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
SR 0.101; AS 1974 2151
I
Rückzug von Vorbehalten und Erklärungen
Schweiz (AS 1974 2173, 1988 1264, 1989 276) Mit Schreiben vom 23. August 2000 hat die Schweiz ihre zu Artikel 6 der Konven- tion angebrachten Vorbehalte und Auslegenden Erklärungen zurückgezogen. Der Rückzug dieser Vorbehalte und Auslegenden Erklärungen wurde von der Bun- desversammlung am 8. März 20001 genehmigt. Der Rückzug ist am 29. August 2000 wirksam geworden.
Ungarn (AS 1993 3099) Die Regierung der Republik Ungarn hat am 14. März 2000 Folgendes mitgeteilt: «Die Nationalversammlung der Republik Ungarn hat durch Paragraph 44 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes Nr. CXX/1999 – mit Wirkung vom 1. März 2000 – den von Ungarn zu Artikel 6 der Konvention angebrachten Vorbehalt zurückgenom- men.»
II
Teilweiser Rückzug eines Vorbehalts
Finnland (AS 1991 789, 2000 916) (In einem Brief des ständigen Vertreters Finnlands vom 29. März 1999 enthaltene, am 1. April 1999 vom Generalsekretär des Europarates registrierte Erklärung) Da die Ratifikationsurkunde unter anderem einen Vorbehalt zu Artikel 6 Absatz 1 der Konvention enthielt und da nach Teilrücknahme des Vorbehalts am 12. Dezem- ber 1996 sowie am 29. April 1998 die Absätze 1, 3 und 4 des Vorbehalts wie folgt lauten: «Finnland kann vorerst ein Recht auf öffentliche Anhörung nicht garantieren, soweit die derzeitigen finnischen Gesetze ein solches Recht nicht vorsehen. Das gilt für Folgendes:
1 AS 2002 1142
2001-2300 1143
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten AS 2002
1. Verfahren vor dem Obersten Gericht nach Kapitel 30 Abschnitte 20 der Ge-
richtsprozessordnung, Verfahren vor Wassergerichten, die nach Kapitel 16 Abschnitt 14 des Wassergesetzes durchgeführt werden, Verfahren vor den Berufungsgerichten bezüglich Prüfung von Petitions-, Zivil und Strafverfah- ren, für die Kapitel 26 (661/1978) Abschnitte 7 und 8 der Gerichtsprozess- ordnung gelten, sowie bezüglich der Prüfung von Strafverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Strafverfahrensgesetzes am 1. Oktober 1997 vor einem Bezirksgericht anhängig waren und auf welche die geltenden Be- stimmungen durch das Bezirksgericht angewendet wurden, und Verfahren vor dem Wasserberufungsgericht bezüglich der Prüfung von Straf- und Zi- vilverfahren nach Kapitel 15 Abschnitt 23 des Wassergesetzes, wenn die Entscheidung des Wassergerichts vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Änderung der Gerichtsprozessordnung am 1. Mai 1998 ergangen ist, so- wie bezüglich der Prüfung von Petitions-, Berufungs- und Amtshilfeverfah- ren nach Kapitel 15 Abschnitt 23 des Wassergesetzes, wenn die Entschei- dung des Wassergerichts vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über das Ver- waltungsgerichtsverfahren am 1. Dezember 1996 ergangen ist;
3. Verfahren vor dem Versicherungsgericht als dem erstinstanzlichen Gericht
nach Abschnitt 9 des Gesetzes über das Versicherungsgericht;
4. Verfahren vor der Berufungsinstanz für Sozialversicherungsfälle nach Ab-
schnitt 8 der Verordnung über die Berufungsinstanz für Sozialversiche- rungsfälle. Da aufgrund der Änderungen der Bestimmungen über das Verfahren vor den Beru- fungsgerichten sowohl die Bestimmungen über das Verfahren vor den Berufungsge- richten als auch die Bestimmungen über das Verfahren vor dem Obersten Gericht kein Hindernis mehr dafür sind, eine öffentliche Anhörung nach Artikel 6 Absatz 1 der Konvention – im Sinne der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte – abzuhalten, und da die einschlägigen Bestimmungen der finni- schen Rechtsvorschriften geändert worden sind, um sie, was Verfahren vor dem Versicherungsgericht und der Berufungsinstanz für Sozialversicherungsfälle anbe- langt, dem Artikel 6 Absatz 1 der Konvention besser anzupassen, nimmt Finnland den in Absatz 1 genannten Vorbehalt zurück, soweit er Verfahren vor dem Obersten Gericht betrifft; ausgenommen ist die Prüfung von Fällen, in de- nen die Entscheidung eines Bezirksgerichts vor dem 1. Mai 1998, als die Änderun- gen der Bestimmungen über die Verfahren vor den Berufungsgerichten in Kraft ge- treten sind, ergangen ist. Finnland nimmt auch die in den Absätzen 3 und 4 genannten Vorbehalte zurück; ausgenommen ist die Prüfung von Fällen, die vor Inkrafttreten der Gesetze zur Än- derung des Gesetzes über das Versicherungsgericht und zur Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung am 1. April 1999 anhängig geworden sind.»
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten AS 2002
III
Geltungsbereich der Konvention am 12. Juni 2001, Nachtrag2
Vertragsstaat Ratifikation In-Kraft-Treten
Georgien 20. Mai 1999 20. Mai 1999
2 Diese Veröffentlichung ergänzt diejenigen in AS 1974 2168, 1975 614, 1977 147 1464, 1978 64, 1982 285 2065, 1983 1592, 1984 973 1491, 1985 360, 1986 169, 1987 314 1346, 1988 1264, 1989 276, 1990 55, 1991 789, 1992 657 2219, 1993 3097 und 2000 916.