AS 2002 1365
Verordnung über die Zwischenabfertigung von Strassenfahrzeugen
Verordnung über die Zwischenabfertigung von Strassenfahrzeugen
Änderung vom 22. August 2001
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 19. Juli 19601 über die Zwischenabfertigung von Strassenfahr- zeugen wird wie folgt geändert:
Art. 3 c. Fahrzeuge zur Fahrzeuge zur gewerblichen Beförderung von Personen und Gütern, gewerblichen Beförderung von die von Unternehmen eingesetzt werden, die ihre Geschäftstätigkeit Personen und Gütern vom Ausland aus ausüben, sind der Zwischenabfertigung zu unter- stellen, wenn sie vorübergehend zu grenzüberschreitenden Trans- porten eingeführt werden.
II Diese Änderung tritt am 1. Juni 2002 in Kraft.
22. August 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
1 SR 631.251.4
2001-1165 1365