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AS 2002 1374

Verordnung über die Invalidenversicherung

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)

Änderung vom 24. April 2002

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 17. Januar 19611 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 100 Abs. 1bis 1bis Beiträge können auch an Institutionen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und d, die nicht überwiegend Invalide betreuen, gewährt werden, sofern sie nach Artikel 104ter ausgerichtet werden.

Art. 103 Verfügung 1 Beiträge werden grundsätzlich nur dann ausgerichtet, wenn sie vor dem Erwerb der Liegenschaft, vor der Errichtung, dem Ausbau und der Erneuerung von Bauten oder vor der Anschaffung von Einrichtungen vom Bundesamt verfügt worden sind. Eine vorgängige Verfügung ist nicht erforderlich, wenn das Abwarten der Verfügung mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden ist oder wenn kleinere Investitionen getä- tigt werden. 2 Beiträge werden ausgerichtet, wenn das Projekt den gestellten Anforderungen ent- spricht und die Aufwendungen angemessen sind.

3 Die Verfügung der Beiträge erfolgt unter Vorbehalt der endgültigen Abrechnung

durch das Bundesamt. In besonderen Fällen kann der Beitrag, wenn die beteiligten Parteien diesem Vorgehen zustimmen, bereits in der Verfügung festgelegt werden. In diesem Fall können die Entwicklung des Baukostenindexes und unerlässliche Projektänderungen während der Bauzeit vorbehalten werden.

4 Die Ausrichtung der Beiträge kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen

verbunden werden.

Art. 104ter Leistungsvertrag

1 Das Bundesamt kann den Institutionen nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstaben a, b

und d sowie Absatz 1bis Beiträge aufgrund eines auf höchstens drei Jahre befristeten Leistungsvertrages über die anrechenbaren Leistungen gewähren.

1 SR 831.201

1374 2002-0639

Verordnung über die Invalidenversicherung AS 2002

2 Das Bundesamt kann die Beiträge dem Kanton auszahlen, sofern:

a. der betreffende Kanton, die anspruchsberechtigte Institution und alle ande- ren zur selben Kategorie gehörenden Institutionen in diesem Kanton, die in Artikel 100 Absatz 1 Buchstaben a, b oder d aufgeführt sind und die gleiche Gruppe von Invaliden betreuen, diesem Vorgehen zustimmen; und b. der betreffende Kanton sich gegenüber dem Bundesamt verpflichtet, der an- spruchsberechtigten Institution den voraussichtlichen Beitrag vorschuss- weise auszuzahlen und die zinslose Rückerstattung bis zur Höhe des tat- sächlich der Institution gewährten Beitrages beim Bundesamt geltend zu machen. 3 Bei Institutionen, die nicht überwiegend Invalide betreuen, richtet sich die Aus- zahlung der Beiträge zwingend nach Absatz 2.

4 Das Departement erlässt Richtlinien über die Einzelheiten des Verfahrens nach

Absatz 2.

Art. 106 Abs. 3bis 3bis Betriebsbeiträge können auch an Institutionen nach Artikel 100 Absatz 1 Buch- staben a, b und d, die nicht überwiegend Invalide betreuen, gewährt werden, sofern sie nach Artikel 107bis ausgerichtet werden.

Art. 107 Verfügung 1 Das Betriebsbeiträge werden nach Vorliegen der revidierten Jahresrechnung ausge- richtet.

2 Die Beitragsgesuche sind dem Bundesamt innert sechs Monaten nach Ablauf des

Rechnungsjahres einzureichen. Bei Vorliegen zureichender Gründe kann die Frist vor ihrem Ablauf auf schriftliches Gesuch hin erstreckt werden. Wird die ordentli- che oder die erstreckte Frist ohne triftigen Grund nicht eingehalten, so wird der aus- zurichtende Beitrag bei einer Verspätung bis zu einem Monat um einen Fünftel und für jeden weiteren Monat um einen weiteren Fünftel gekürzt.

3 Das Bundesamt prüft die Beitragsgesuche und legt die anrechenbaren Kosten so-

wie die Höhe der Beiträge fest. Die Ausrichtung der Beiträge kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.

4 Die Beitragsempfänger sind verpflichtet, dem Bundesamt jederzeit über die Ver-

wendung der Betriebsbeiträge Aufschluss zu erteilen und den Kontrollorganen Ein- sicht in den Betrieb und die Buchhaltung zu gewähren.

Art. 107bis Leistungsvertrag

1 Das Bundesamt kann den Institutionen nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstaben a, b

und d sowie Absatz 1bis Betriebsbeiträge aufgrund eines auf höchstens drei Jahre befristeten Leistungsvertrages über die anrechenbaren Leistungen gewähren.

2 Das Bundesamt kann die Betriebsbeiträge dem Kanton auszahlen, sofern:

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Verordnung über die Invalidenversicherung AS 2002

a. der betreffende Kanton, die anspruchsberechtigte Institution und alle ande- ren zur selben Kategorie gehörenden Institutionen in diesem Kanton, die in Artikel 100 Absatz 1 Buchstaben a, b oder d aufgeführt sind und die gleiche Gruppe von Invaliden betreuen, diesem Vorgehen zustimmen; und b. der betreffende Kanton sich gegenüber dem Bundesamt verpflichtet, der an- spruchsberechtigten Institution den voraussichtlichen Beitrag vorschusswei- se auszuzahlen und die zinslose Rückerstattung bis zur Höhe des tatsächlich der Institution gewährten Beitrages beim Bundesamt geltend zu machen. 3 Bei Institutionen, die nicht überwiegend Invalide betreuen, richtet sich die Aus- zahlung der Betriebsbeiträge zwingend nach Absatz 2.

4 Das Departement erlässt Richtlinien über die Einzelheiten des Verfahrens nach

Absatz 2.

Art. 110 Abs. 2

2 Das Bundesamt bestimmt, welche Unterlagen während der Vertragsdauer bis spä-

testens sechs Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres einzureichen sind. Bei Vor- liegen zureichender Gründe kann die Frist vor ihrem Ablauf auf schriftliches Gesuch hin erstreckt werden. Wird die ordentliche oder die erstreckte Frist ohne triftigen Grund nicht eingehalten, so wird der auszurichtende Beitrag bei einer Verspätung bis zu einem Monat um einen Fünftel und für jeden weiteren Monat um einen weite- ren Fünftel gekürzt.

Art. 114 Abs. 2–5 2 Ist die Beitragsberechtigung grundsätzlich anerkannt, so werden die Beiträge nach Artikel 113 auf Grund der Kursabrechnung oder der abgeschlossenen und revidier- ten Jahresrechnung ausgerichtet.

3 Die Kursabrechnung ist dem Bundesamt innert drei Monaten nach Abschluss des

Kurses und die Jahresrechnung innert sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungs- jahres einzureichen. Bei Vorliegen zureichender Gründe können die Fristen vor ihrem Ablauf auf schriftliches Gesuch hin erstreckt werden. Werden die ordentli- chen oder die erstreckten Fristen ohne triftigen Grund nicht eingehalten, so wird der auszurichtende Beitrag bei einer Verspätung bis zu einem Monat um einen Fünftel und für jeden weiteren Monat um einen weiteren Fünftel gekürzt.

5 Bisheriger Abs. 4

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Verordnung über die Invalidenversicherung AS 2002

II Diese Änderung tritt am 1. Juni 2002 in Kraft.

24. April 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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