AS 2002 1379
Verordnung über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen (Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung)
Verordnung über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen (Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung)
Änderung vom 24. April 2002
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 7. Dezember 19981 über den landwirtschaftlichen Produk- tionskataster und die Ausscheidung von Zonen wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2
2 Das Sömmerungsgebiet umfasst die Sömmerungsfläche.
Art. 3 Abgrenzung des Sömmerungsgebietes
1 Für die Abgrenzung des Sömmerungsgebietes dienen die Sömmerungsweiden, die
Heuwiesen, deren Ertrag für die Zufütterung während der Sömmerung verwendet wird, sowie die Gemeinschaftsweiden.
2 Die Grenzen des Sömmerungsgebietes werden aufgrund der Bewirtschaftung vor
1999 und unter Berücksichtigung der herkömmlich-traditionellen Bewirtschaftung
festgelegt.
Art. 6 Abs. 2 und 3
2 Das Bundesamt kann im Rahmen der Kriterien nach Artikel 3 und 4 von sich aus
oder auf Gesuch des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin die Grenzen des Sömmerungsgebietes ändern. Der Kanton, auf dessen Gebiet die fragliche Grenze verläuft, ist anzuhören. Gesuche des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin sind beim Kanton einzureichen; dieser leitet sie mit einer begründeten Stellungnahme an das Bundesamt weiter.
3 Das Bundesamt veröffentlicht bei einer Änderung der Zonen- und Gebietsgrenzen
die Verfügung in einem amtlichen Blatt des Kantons, auf dessen Gebiet die fragliche Grenze verläuft.
1 SR 912.1
2002-0308 1379
Zonen-Verordnung AS 2002
Art. 7 Abs. 1 1 Hängige Gesuche werden nach jenem Recht beurteilt, das zur Zeit des Entscheides gilt.
II Diese Änderung tritt am 1. Juni 2002 in Kraft.
24. April 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz