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AS 2002 1403

Verordnung über die Weiterbildung und die Anerkennung der Diplome und Weiterbildungstitel der medizinischen Berufe

Verordnung über die Weiterbildung und die Anerkennung der Diplome und Weiterbildungstitel der medizinischen Berufe

Änderung vom 1. Mai 2002

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 17. Oktober 20011 über die Weiterbildung und die Anerken- nung der Diplome und Weiterbildungstitel der medizinischen Berufe wird wie folgt geändert:

Art. 3 Anerkannte Diplome und Weiterbildungstitel aus Mitgliedstaaten der EU und der EFTA Die anerkannten ausländischen Diplome und Weiterbildungstitel aus Mitglied- staaten der EU und der EFTA ergeben sich für den: a. Arztberuf aus der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 19932 in ihrer angepassten Fassung;

1 SR 811.113 2 Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsausweise (ABl. L 165 vom 7.7.1993, S. 1), geändert durch: – Euratom, EGKS: Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union, – Richtlinie 98/21/ EG der Kommission vom 8. April 1998 zur Änderung der Richtlinie 93/16/EWG des Rates zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsausweise (ABl. L 119 vom 22.4.98, S. 15), – Richtlinie 98/63/EG der Kommission vom 3. September 1998 zur Änderung der Richtlinie 93/16/EWG des Rates zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsausweise (ABl. L 253 vom 15. 9.98, S. 24). Der Text dieser Rechtsakte kann bei der EDMZ, 3000 Bern, gegen Verrechnung bezogen oder am Sitz des BAG eingesehen werden.

2002-0419 1403

Anerkennung der Diplome und Weiterbildungstitel der medizinischen Berufe AS 2002

b. Zahnarztberuf aus der Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 19783 in ihrer angepassten Fassung; c. Apothekerberuf aus der Richtlinie 85/433/EWG des Rates vom 16. Septem- ber 19854 in ihrer angepassten Fassung;

3 Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsausweise des Zahnarztes und für Massnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 233 vom 24.8.1978, S. 1), geändert durch: – Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassung der Verträge (ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 91), – Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreiches Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassung der Verträge (ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 160), – Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. L 341 vom 23.11.1989, S. 19), – Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. L 353 vom 17.12.1990, S. 73), – Euratom, EGKS: Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union. Der Text dieser Rechtsakte kann bei der EDMZ, 3000 Bern, gegen Verrechnung bezogen oder am Sitz des BAG eingesehen werden. 4 Richtlinie 85/432/EWG des Rates vom 16. September 1985 zur Koordination der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten und Richtlinie

85 /433/EWG des Rates vom 16. September 1985 über die gegenseitige Anerkennung

der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsausweise des Apothekers und über Massnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungs- rechts für bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten (ABl. L 253 vom 24.9.1985, S. 34 ff), geändert durch: – Richtlinie 85/584/ EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABl. L 372 vom 31.12.1985, S. 42), – Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. L 353 vom 17.12.1990, S. 73), – Euratom, EGKS: Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union. Der Text dieser Rechtsakte kann bei der EDMZ, 3000 Bern, gegen Verrechnung bezogen oder am Sitz des BAG eingesehen werden.

Anerkennung der Diplome und Weiterbildungstitel der medizinischen Berufe AS 2002

d. Tierarztberuf aus der Richtlinie 78/1026/EWG des Rates vom 18. Dezember

19785 in ihrer angepassten Fassung.

II Diese Änderung tritt am 1. Juni 2002 in Kraft.

1. Mai 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

5 Richtline 78/1026/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 für die gegenseitige

Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsausweise des Tierarztes und für Massnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 362 vom 23.12.1978, S. 1), geändert durch: – Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassung der Verträge (ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 92), – Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassung der Verträge (ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 160), – Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. L 341 vom 23. 11.1989, S. 19), – Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. L 353 vom 17.12.1990, S. 73), – Euratom, EGKS: Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union. Der Text dieser Rechtsakte kann bei der EDMZ, 3000 Bern, gegen Verrechnung bezogen oder am Sitz des BAG eingesehen werden.