AS 2002 1480
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG)
Änderung vom 14. Dezember 2001
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 130 der Bundesverfassung1 nach Einsicht in den Bericht vom 26. März 20012 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 5. Juni 20013, beschliesst:
I Das Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 19994 wird wie folgt geändert:
Art. 18 Ziff. 11 Von der Steuer sind ausgenommen:
11. die folgenden Umsätze im Bereich der Erziehung und Bildung mit Ausnah-
me der in diesem Zusammenhang erbrachten gastgewerblichen und Beher- bergungsleistungen: a. die Umsätze im Bereich der Erziehung von Kindern und Jugendlichen, des Unterrichts, der Ausbildung, Fortbildung und der beruflichen Um- schulung einschliesslich des von Privatlehrern oder Privatschulen er- teilten Unterrichts, b. die Umsätze aus Kursen, Vorträgen und anderen Veranstaltungen wis- senschaftlicher oder bildender Art; die Referententätigkeit ist von der Steuer ausgenommen, unabhängig davon, ob das Honorar dem Unter- richtenden oder seinem Arbeitgeber ausgerichtet wird, c. die Umsätze aus im Bildungsbereich durchgeführten Prüfungen, d. Organisationsdienstleistungen (mit Einschluss der damit zusammenhän- genden Nebenleistungen) der Mitglieder einer Einrichtung, welche von der Steuer ausgenommene Umsätze nach den Buchstaben a–c erbringt, an diese Einrichtung,