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AS 2002 1514

Verordnung über Organisation und Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung

Verordnung über Organisation und Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung (Organisationsverordnung Landesversorgung)

Änderung vom 29. Mai 2002

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Organisationsverordnung Landesversorgung vom 6. Juli 19831 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Grundsatz Organisation und Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung richten sich nach den verschiedenen Bedrohungsmöglichkeiten für die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen und nach dem Subsidiaritätsprinzip. Der Aufbau der Organisation beruht auf dem Milizsystem.

Art. 4 Bst. b–d Die Organisation umfasst auf Stufe Bund: b. die Grundversorgungsbereiche: Ernährung, Energie und Heilmittel (Art. 11– c. die Infrastrukturbereiche: Transporte, Industrie, ICT-Infrastruktur und Arbeit (Art. 13–15); d. bestehende Bundesstellen, soweit sie Aufgaben der Landesversorgung erfül- len (Art. 16).

Art. 5 Abs. 2

2 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben (Art. 10–15) können ihnen vollamtliche Geschäfts-

stellen zur Verfügung gestellt werden. Diese sind im Bundesamt eingegliedert, unterstehen jedoch für die entsprechenden fachlichen Belange den betreffenden Bereichschefs.

1 SR 531.11

1514 2001-2828

Organisationsverordnung Landesversorgung AS 2002

Art. 10 Abs. 1 Bst. d 1 Die Bereiche sind im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit (Art. 11–15) verant- wortlich für: d. die Vorbereitung und den Vollzug von Vorschriften und Massnahmen nach den Artikeln 23–26, 28, 29 und 52a LVG.

Gliederungstitel vor Art. 11 2a. Abschnitt: Bereiche der Grundversorgung

Art. 11 Bereich Ernährung Der Bereich Ernährung ist zuständig für die Planung und Sicherstellung der Versor- gung des Landes mit Nahrungs- und landwirtschaftlichen Produktionsmitteln.

Art. 12 Bereich Energie 1 Der Bereich Energie ist zuständig für die Sicherstellung der Versorgung des Lan- des mit Energie.

2 Ihm obliegt ausserdem in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Umwelt, Wald

und Landschaft die Sicherstellung der Versorgung mit Trinkwasser nach der Ver- ordnung vom 20. November 19912 über die Sicherstellung der Trinkwasserversor- gung in Notlagen.

Art. 12a Bereich Heilmittel Der Bereich Heilmittel ist zuständig für die Sicherstellung der Versorgung des Lan- des mit lebenswichtigen Heilmitteln für die Human- und die Veterinärmedizin.

Gliederungstitel vor Art. 13 2b. Abschnitt: Infrastrukturbereiche

Art. 13 Bst. a Der Bereich Transporte ist zuständig für: a. die Sicherstellung von Land-, Wasser- und Lufttransporten im In- und Aus- land sowie für die damit zusammenhängende notwendige Logistik;

Art. 13a Bereich Industrie Der Bereich Industrie ist zuständig für die Sicherstellung der Versorgung des Lan- des mit industriellen Roh- und Werkstoffen sowie mit Halb- und Fertigfabrikaten.

2 SR 531.32

Organisationsverordnung Landesversorgung AS 2002

Art. 16 Abs. 1

1 Mit Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung können insbesondere betraut

werden: Das Staatssekretariat für Wirtschaft, das Bundesamt für Landwirtschaft, das Bundesamt für Gesundheit, das Schweizerische Heilmittelinstitut, das Bundesamt für Veterinärwesen, die Armeeapotheke, das Bundesamt für Sozialversicherung, die eidgenössische Zollverwaltung, das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, das Bundesamt für Verkehr, das Bundesamt für Strassen, das Bundesamt für Zivil- luftfahrt, das Bundesamt für Kommunikation, das Schweizerische Seeschifffahrts- amt, das Bundesamt für Energie, das Bundesamt für Privatversicherungen, das In- formatikstrategieorgan Bund, die Preisüberwachung.

Art. 17 Abs. 1

1 Die Kantone treffen die für den Vollzug der ihnen vom Bund übertragenen Aufga-

ben nach den Artikeln 23, 24 und 28 LVG notwendigen Vorbereitungen bereits im Rahmen der ständigen Bereitschaft. Das Departement erteilt der zuständigen kanto- nalen Regierungsbehörde dafür entsprechende Weisungen.

Art. 18 Aufgehoben

Art. 20 Abs. 2 Bst. c Aufgehoben

II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.

29. Mai 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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