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AS 2002 1729

Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten (Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP)

Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten (Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP)

vom 23. Mai 2001

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 1, 18 Absatz 4 und 25 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 19311 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) und in Ausführung des Abkommens vom 21. Juni 19992 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen), verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1 Gegenstand (Art. 10 Freizügigkeitsabkommen)

Diese Verordnung regelt die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens unter Berücksichtigung des- sen Übergangsregelungen.

Art. 2 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG-Angehörige)3. 2 Sie gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit für Familienangehörige, die nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens über den Familiennachzug zum Aufenthalt in der Schweiz berechtigt sind.

3 Sie gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit für Personen, die von einer

Gesellschaft, welche nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (EG) gegründet worden ist und ihren statutarischen Sitz, ihre Haupt- verwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet der EG hat, zur Erbringung einer Dienstleistung in die Schweiz entsandt werden und davor bereits dauerhaft auf dem regulären Arbeitsmarkt in einem Mitgliedstaat der EG zugelassen waren.

SR 142.203

3 Mitgliedstaaten im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens

(21. Juni 1999).

2001-0364 1729

Einführung des freien Personenverkehrs AS 2002

Art. 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt nicht für EG-Angehörige und ihre Familienangehörigen, die unter die Regelung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a–d oder Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 6. Oktober 19864 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) fallen.

2 Die Bestimmungen über die Höchstzahlen, den Vorrang und die Kontrolle der

Lohn- und Arbeitsbedingungen des Freizügigkeitsabkommens gelten nicht für EG- Angehörige, die unter die Regelung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben e–g BVO fallen.

2. Abschnitt: Bewilligungsarten und Ausweis

Art. 4 Kurzaufenthaltsbewilligung EG, Aufenthaltsbewilligung EG und Grenzgängerbewilligung EG (Art. 6, 7, 12, 13, 20, 24, 28 und 32 Anhang I Freizügigkeitsabkommen)

1 EG-Angehörigen wird nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens eine

Kurzaufenthaltsbewilligung EG, eine Aufenthaltsbewilligung EG oder eine Grenz- gängerbewilligungen EG erteilt.

2 Die Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung EG gilt für die ganze Schweiz.

3 Die Grenzgängerbewilligung EG gilt innerhalb der gesamten Grenzzonen5 der

Schweiz. Eine vorübergehende Tätigkeit ausserhalb der Grenzzonen kann vom Beschäftigungskanton bewilligt werden.

Art. 5 Niederlassungsbewilligung EG EG-Angehörige und ihre Familienangehörigen erhalten eine unbefristete Niederlas- sungsbewilligung EG gestützt auf Artikel 6 ANAG und Artikel 11 der Voll- ziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV)6 sowie nach Massgabe der von der Schweiz abgeschlossenen Niederlassungsvereinbarungen.

Art. 6 Ausweise

1 EG-Angehörige und ihre Familienangehörigen sowie Dienstleistungserbringer

nach Artikel 2 Absatz 3, die eine Bewilligung gestützt auf das Freizügigkeits- abkommen besitzen, erhalten einen Ausländerausweis.

4 SR 823.21

5 Die Grenzzonen bestimmen sich nach den mit den Nachbarstaaten abgeschlossenen

Grenzgängerabkommen, vgl. SR 0.142.113.498; 0.631.256.913.63; 0.631.256.916.33. 6 SR 142.201

Einführung des freien Personenverkehrs AS 2002

2 Der Ausländerausweis für den Nachweis der Niederlassungsbewilligung EG wird

zur Kontrolle mit einer Laufzeit von fünf Jahren ausgestellt. Er ist zwei Wochen vor Ende der Laufzeit der zuständigen Behörde zur Verlängerung vorzulegen.

3 Artikel 13 ANAV7 ist anwendbar.

3. Abschnitt: Einreise, Melde- und Bewilligungsverfahren

Art. 7 Visumverfahren (Art. 1 Anhang I Freizügigkeitsabkommen)

Für Familienangehörige und Dienstleistungserbringer nach Artikel 2 Absatz 3, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EG besitzen, gelten die Be- stimmungen über die Visumpflicht der Artikel 3 und 4 der Verordnung vom 14. Ja- nuar 19988 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern. Das Visum wird ausgestellt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Kurz- aufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung EG nach den Bestimmungen des Freizü- gigkeitsabkommens erfüllt sind.

Art. 8 Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 1 Abs. 1 und 27 Abs. 2 Anhang I i.V. mit Art. 10 Abs. 2 Freizügigkeitsabkommen)

Für die Einreise zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, zu deren Ausübung eine Auf- enthaltsbewilligung EG erteilt wird, können EG-Angehörige eine Zusicherung nach den Bestimmungen der Verordnung vom 19. Januar 19659 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt beantragen.

Art. 9 Melde- und Bewilligungsverfahren (Art. 2 Abs. 4 Anhang I des Freizügigkeitsabkommen)

1 Für das Melde- und Bewilligungsverfahren gelten die in den Artikeln 2 und 3

ANAG sowie in den Artikeln 1 und 2 ANAV10 vorgesehenen Verpflichtungen und Fristen.

2 Für die Meldungen der Kantone und Gemeinden gilt Artikel 4 der ZAR-Ver-

ordnung vom 23. November 199411.

3 Grenzgängerinnen und Grenzgänger haben einen Stellenwechsel bei der am

Arbeitsort zuständigen Behörde zu melden.

4 Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die sich während der Woche in der Schweiz

aufhalten, haben sich bei der an ihrem Aufenthaltsort zuständigen Behörde anzu- melden. Absatz 1 gilt sinngemäss.

7 SR 142.201 8 SR 142.211 9 SR 142.261 10 SR 142.201 11 SR 142.215

Einführung des freien Personenverkehrs AS 2002

4. Abschnitt: Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit

Art. 10 Anrechnung an die Höchstzahlen (Art. 10 Freizügigkeitsabkommen)

Eine Anrechnung an die im Freizügigkeitsabkommen festgelegten Höchstzahlen er- folgt nicht, wenn die oder der EG-Angehörige: a. nicht eingereist ist und auf die Stelle verzichtet hat; b. innerhalb von 90 Arbeitstagen nach der Aufnahme der Erwerbstätigkeit wie- der ausgereist ist; c. nach Ablauf der Einrichtungszeit den Nachweis einer selbständigen Er- werbstätigkeit nicht erbringt.

Art. 11 Höchstzahlen

1 Das zuständige Bundesamt teilt die Höchstzahlen nach Artikel 10 des Freizügig-

keitsabkommens als unverbindliche Richtgrössen zwischen den Kantonen und dem Bund auf.

2 Die Höchstzahlen des Bundes dienen zum Ausgleich unter den Kantonen.

3 Bei der Aufteilung der Höchstzahlen wird den wirtschaftlichen und arbeitsmarktli- chen Bedürfnissen während der ganzen Kontingentsperiode Rechnung getragen.

Art. 12 Ausnahmen von den Höchstzahlen (Art. 10 Abs. 3 und 4 sowie Art. 13 Freizügigkeitsabkommen)

1 Ausnahmen von den Höchstzahlen richten sich nach den Artikeln 12 Absatz 2 und

2 Aufenthaltsbewilligungen EG, die gestützt auf Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a

Anhang I des Freizügigkeitsabkommens erteilt werden, sind von den Höchstzahlen ausgenommen.

5. Abschnitt: Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen

Art. 13 Dienstleistung im Rahmen eines Dienstleistungsabkommens (Art. 5 Freizügigkeitsabkommen)

Personen, die grenzüberschreitende Dienstleistungen im Rahmen eines Dienstleis- tungsabkommens zwischen der Schweiz und der EG erbringen, erhalten eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung EG für die Dauer der Dienstleistung.

12 SR 823.21

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Art. 14 Dienstleistungen bis 90 Arbeitstage (Art. 5 Freizügigkeitsabkommen und 17 und 21 Anhang I Freizügigkeitsabkommen)

Besteht kein Dienstleistungsabkommen, erhalten EG-Angehörige und Dienstleistun- gerbringer nach Artikel 2 Absatz 3 eine Kurzaufenthaltsbewilligung EG für die Dauer der Dienstleistung, höchstens aber für 90 Arbeitstage im Kalenderjahr.

Art. 15 Dienstleistungen über 90 Arbeitstagen (Art. 20 Anhang I Freizügigkeitsabkommen) 1 Besteht kein Diensteistungsabkommen und übersteigt die Dauer der Dienstleistung

90 Arbeitstage, kann EG-Angehörigen eine Kurzaufenthalts- oder eine Aufenthalts-

bewilligungen EG nach Artikel 4 für die Dauer der Dienstleistung erteilt werden.

2 Für die Zulassung kommen die Bestimmungen des ANAG der ANAV13 sowie der

BVO14 zur Anwendung, namentlich die Artikel 7–12 BVO.

6. Abschnitt: Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit

Art. 16 Finanzielle Mittel (Art. 24 Anhang I Freizügigkeitsabkommen)

1 Die finanziellen Mittel von EG-Angehörigen und ihren Familienangehörigen sind

ausreichend, wenn sie die Fürsorgeleistungen übersteigen, die einem schweizeri- schen Antragsteller oder einer schweizerischen Antragstellerin und allenfalls seinen oder ihren Familienangehörigen aufgrund der persönlichen Situation nach Massgabe der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richt- linien)15 gewährt werden. 2 Die finanziellen Mittel sind für rentenberechtigte EG-Angehörige oder ihre Fami- lienangehörigen ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen schweize- rischen Antragsteller oder eine schweizerischen Antragstellerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 19. März 196516 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter- lassenen und Invalidenversicherung berechtigt.

Art. 17 Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung EG (Art. 24 Anhang I Freizügigkeitsabkommen)

Die zuständigen Behörden können bei Aufenthalten ohne Erwerbstätigkeit schon nach Ablauf der ersten zwei Jahre eine Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung EG verlangen, sofern sie dies für erforderlich erachten.

13 SR 142.201 14 SR 823.21

15 Zu beziehen bei der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS),

Mühlenplatz 3, 3000 Bern 13. 16 SR 831.30

Einführung des freien Personenverkehrs AS 2002

Art. 18 Aufenthalte zur Stellensuche (Art. 2 Anhang I Freizügigkeitsabkommen)

1 EG-Angehörige benötigen zur Stellensuche bis zu einem Aufenthalt von drei

Monaten keine Bewilligung. 2 Sie erhalten für eine länger dauernde Stellensuche eine Kurzaufenthaltsbewilli- gung EG mit einer Gültigkeitsdauer von drei Monaten im Kalenderjahr.

3 Diese Bewilligung kann bis zu einem Jahr verlängert werden, sofern

die EG- Angehörigen Suchbemühungen nachweisen und begründete Aussicht auf eine Be- schäftigung besteht.

Art. 19 Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfänger (Art. 23 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens) 1 Personen, die zum Empfang einer Dienstleistung einreisen, benötigen bis zu einem Aufenthalt von drei Monaten keine Bewilligung.

2 Sie erhalten für den Empfang von länger dauernden Dienstleistungen eine Kurz-

aufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung EG.

Art. 20 Bewilligungserteilung aus wichtigen Gründen Sind die Voraussetzungen für eine Zulassung zu einem Aufenthalt ohne Erwerbs- tätigkeit nach dem Freizügigkeitsabkommen nicht erfüllt, so können Aufenthalts- bewilligungen EG erteilt werden, wenn wichtige Gründe es gebieten.

7. Abschnitt: Familiennachzug

(Art. 3 Anhang I Freizügigkeitsabkommen sowie Art. 10 Abs. 2 Freizügigkeitsabkommen)

Art. 21 Für die im Rahmen des Familiennachzuges eingereisten Ehegatten und Kinder, wel- che unter 21 Jahre alt oder unterhaltsberechtigt sind, gelten bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die Bestimmungen über die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 10 des Freizügigkeitsabkommens.

8. Abschnitt: Ausgestaltung des Verbleiberechts

(Art. 4 Anhang I Freizügigkeitsabkommen)

Art. 22 EG-Angehörige oder ihre Familienangehörigen, die nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens ein Recht auf Verbleib in der Schweiz haben, erhalten eine Aufenthaltsbewilligung EG.

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9. Abschnitt:

Beendigung der Anwesenheit, Fernhalte- und Entfernungsmassnahmen

Art. 23 Wegfall der Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht (Art. 6 Abs. 6 Anhang I Freizügigkeitsabkommen)

1 Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsbewilligungen EG und Grenzgängerbewilligungen

EG können widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.

2 Für die Niederlassungsbewilligung EG gilt Artikel 9 Absatz 4 ANAG.

Art. 24 Anordnung der Weg- oder Ausweisung (Art. 5 Anhang I Freizügigkeitsabkommen)

Die von den zuständigen Behörden verfügte Entfernungs- oder Fernhaltemassnah- men nach den Artikeln 9–13 ANAG gelten für das ganze Gebiet der Schweiz.

Art. 25 Zuständigkeit nach einem Kantonswechsel (Art. 5 Anhang I Freizügigkeitsabkommen)

Für Fernhalte- und Entfernungsmassnahmen ist nach einem Kantonswechsel der neue Kanton zuständig.

10. Abschnitt: Verfahren und Zuständigkeit

Art. 26 Zuständigkeit Bewilligungen nach dieser Verordnung werden von den zuständigen kantonalen Be- hörden erteilt.

Art. 27 Vorentscheid zu Bewilligungen Bevor die kantonale Fremdenpolizeibehörde einem EG-Angehörigen eine Bewilli- gung zu einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt, entschei- det die Arbeitsmarktbehörde mittels Verfügung darüber, ob die arbeitsmarktlichen Voraussetzungen der Bewilligungserteilung erfüllt sind.

Art. 28 Kontrolle der Bewilligungen Die Kontrolle der Bewilligungen von EG-Angehörigen durch das zuständige Bun- desamt für Ausländerfragen (BFA) richtet sich nach Artikel 47 BVO17.

17 SR 823.21

Einführung des freien Personenverkehrs AS 2002

Art. 29 Zuständigkeit des BFA Das BFA ist zuständig für: a. Fälle nach Artikel 12 Absatz 1, die nicht an die Höchstzahlen angerechnet werden; b. die Zustimmung zu erstmaligen Aufenthaltsbewilligungen und Verlängerun- gen für EG-Angehörige ohne Erwerbstätigkeit nach Artikel 20; c. die Kontrolle der Bewilligungen nach Artikel 28.

Art. 30 Gebühren (Art. 2 Abs. 3 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 2 und 7 Freizügigkeitsabkommen)

1 EG-Angehörige haben eine Gebühr von jeweils 35 Franken für folgende Verfü-

gungen und Dienstleistungen zu bezahlen: a. die Zusicherung der Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung EG; b. die Ausstellung, Verlängerung und Änderung von Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen EG sowie der Grenzgängerbewilligung EG; c. die Erteilung der Niederlassungsbewilligung EG und Verlängerung der Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung EG; d. die Verlängerung der Frist, während der die Niederlassungsbewilligung bei Auslandabwesenheit aufrecht erhalten werden kann (Art. 9 Abs. 3 Bst. c ANAG); e. Verfügungen und Entscheide des BFA nach Artikel 29; f. den Ersatz einer Bewilligung bei Verlust.

2 Für Kinder bis 15 Jahre beträgt die Gebühr nach Absatz 1 25 Franken.

3 Für folgende Dienstleistungen beträgt die Gebühr jeweils 20 Franken:

a. Adressänderungen beim Kantons-, Gemeindewechsel oder innerhalb der Gemeinde bei Kurzaufenthalts- Aufenthaltsbewilligungen und Niederlas- sungsbewilligungen EG; b. Wechsel des Arbeitgebers, Arbeitsortes oder der Auslandadresse bei der Grenzgängerbewilligung EG.

4 Legen EG-Angehörige eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 8) vor,

so stellt ihnen die zuständige Behörde die Kurz- oder Aufenthaltsbewilligung kos- tenlos aus.

5 In der Gebühr nach den Absätzen 1–3 ist eine Gebühr von 5 Franken für die

Datenbearbeitung im Zentralen Ausländerregister enthalten.

6 Die Artikel 1–2, 3 Absätze 3 und 4, Artikel 4–11, 12 Absätze 2, 3 und 5, Arti-

kel 13 Absatz 1 Buchstaben b und e sowie Absatz 4 und Artikel 14–16 der Gebüh- renverordnung ANAG vom 20. Mai 198718 finden Anwendung.

18 SR 142.241

Einführung des freien Personenverkehrs AS 2002

11. Abschnitt: Rechtsschutz

Art. 31

1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrens-

gesetz vom 20. Dezember 196819 und dem Bundesrechtspflegegesetz vom 16. De- zember 194320.

2 Das Verfahren der kantonalen Behörden richtet sich nach kantonalem Recht.

12. Abschnitt: Administrative Sanktionen

Art. 32 Die administrativen Sanktionen richten sich nach Artikel 55 BVO21.

13. Abschnitt: Vollzug

Art. 33 Das BFA beaufsichtigt den Vollzug dieser Verordnung.

14. Abschnitt: Änderung bisherigen Rechts

Art. 34 Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 19. Januar 196522 über die Zusicherung

der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt:

Art. 1 Abs. 2 und 3

2 Von der Verpflichtung nach Absatz 1 ausgenommen sind ausländische Arbeits-

kräfte, deren Einreise und Aufenthalt durch das Abkommen vom 21. Juni 199923 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit geregelt wird.

19 SR 172.021 20 SR 173.110 21 SR 823.21 22 SR 142.261 23 SR 0.142.112.681; AS 2002 1529

Einführung des freien Personenverkehrs AS 2002

3 Im Bereich des Bauhaupt- und des Baunebengewerbes tätige Ausländer benötigen

für eine Erwerbstätigkeit, auch wenn sie keine Stellen antreten, eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung.

2. Die Vollziehungsverordnung vom 1. März 194924 zum Bundesgesetz

über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer

Art. 2 Abs. 6 zweiter Satz

6 ... Ausländer, die im Bereich des Bauhaupt- und des Baunebengewerbes erwerbs-

tätig sind, haben sich in jedem Fall vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit anzumelden.

3. Verordnung vom 23. November 199425 über das Zentrale Ausländerregister

Art. 2 Abs. 1 Bst. a

1 Das ZAR dient:

a. der automatisierten Datenverwaltung und der Kontrolle der Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen der Ausländer und Ausländerinnen im Rahmen der Vorschriften des ANAG sowie des Abkommens vom 21. Juni 199926 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einer- seits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Frei- zügigkeit.

Art. 4 Abs. 1 Bst. e

1 Die Kantone und Gemeinden melden dem ZAR unverzüglich:

e. den Zu-, Um- und Wegzug von Ausländerinnen und Ausländern;

4. Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 198327

Art. 20a Anwendbare Rechtsvorschriften bei Stellensuchenden, die sich vorübergehend in der Schweiz aufhalten (Art. 17 Abs. 2 und 20 Abs. 1 AVIG)

In Ergänzung zu Artikel 69 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/7128 sowie zu Artikel

83 der Verordnung (EWG) Nr. 574/7229 über die Durchführung der Verordnung

(EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern [Verordnung (EWG) Nr. 574/72] muss sich ein

24 SR 142.201 25 SR 142.215 26 SR 0.142.112.681; AS 2002 1529 27 SR 837.02 28 SR 0.831.109.268.1; AS ... 29 SR 0.831.109.268.11; AS ...

Einführung des freien Personenverkehrs AS 2002

Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder der Schweiz, der sich zwecks Stellensuche vorübergehend in der Schweiz aufhält, bei einem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum in dem Kanton melden, in dem er sich erstmals der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellt. Bei der Anmeldung wählt der Stellensuchende die Kasse. Während der Dauer der Stellensuche in der Schweiz ist ein Wechsel der Kasse oder des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums ausgeschlossen.

Art. 119 Abs. 1 Bst. f

1 Die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Amtsstelle richtet sich:

f. für Personen nach Artikel 20a nach dem Kanton, in dem der Stellen- suchende die Kontrollvorschriften erfüllen muss.

15. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 35 Bewilligungen nach bisherigem Recht (Art. 10 Freizügigkeitsabkommen)

1 Die nach bisherigem Recht ausgestellten Bewilligungen bleiben bis zum Ablauf-

datum gültig. 2 Die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen richten sich nach dem Freizü- gigkeitsabkommen.

Art. 36 Verfahren Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, gilt das neue Recht.

Art. 37 Übergangsregelung (Art. 10 Freizügigkeitsabkommen und Art. 26–33 Anhang I Freizügigkeitsabkommen)

1 Die im Freizügigkeitsabkommen vorgesehenen Regelungen im Zusammenhang mit

dem Vorrang der inländischen Arbeitskräfte und der Kontrolle der Lohn- und Ar- beitsbedingungen finden nur während der ersten zwei Jahre ab Inkrafttreten der Verordnung Anwendung.

2 Die im Freizügigkeitsabkommen vorgesehenen Regelungen im Zusammenhang mit

den Höchstzahlen, den Sondervorschriften für die selbständig Erwerbstätigen (Ein- richtungszeit, berufliche Mobilität), Grenzzonen, der Erneuerung und der Umwand- lung sowie dem Rückkehrrecht gelten nur während der ersten fünf Jahre ab Inkraft- treten dieser Verordnung.

Einführung des freien Personenverkehrs AS 2002

16. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 38 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2002 in Kraft.

23. Mai 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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