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AS 2002 181

Energieverordnung

Energieverordnung (EnV)

Änderung vom 7. Dezember 2001

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Energieverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Bst. h In dieser Verordnung bedeuten: h. Wärme-Kraft-Kopplung: gleichzeitige Nutzung von Kraft und Wärme aus dem Umwandlungsprozess von Brennstoff in Gasturbinen, Dampfturbinen, Verbrennungsmotoren, Brennstoffzellen und anderen thermischen Anlagen. Mit Ausnahme von Wärme-Kraft-Kopplungs-Anlagen, die erneuerbare Energien nutzen und Kehrichtverbrennungsanlagen müssen die Anlagen je nach Art einen minimalen, durch Messungen nachweisbaren Jahreswir- kungsgrad von 60–80 Prozent aufweisen;

Art. 7 Abs. 1 1 Die in den Anhängen aufgeführten, serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeuge und Geräte, die in erheblichem Ausmass Energie verbrauchen, unterliegen dem energietechnischen Prüfverfahren.

Art. 17 Abs. 2 und 4 erster Satz

4 Die Kantone erstatten dem Bundesamt bis zum 31. März des Nachfolgejahres

Bericht über das durchgeführte Programm. …

Art. 18 Abs. 2 Bst. b

2 Die Gesuche der Kantone um Globalbeiträge des Bundes müssen alle Angaben und

Unterlagen enthalten, die für die Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen erforderlich sind, insbesondere: b. Höhe des bewilligten oder beantragten kantonalen Kredits und des vom Bund erwarteten Globalbeitrages;

1 SR 730.01

2001-2602 181

Energieverordnung AS 2002

Art. 28 Strafbestimmung Nach Artikel 28 des Gesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a. Anlagen und Geräte unrechtmässig in Verkehr bringt (Art. 10); b. den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten nicht oder unrechtmässig angibt (Art. 11).

II

2 Die Anhänge 2.2 und 2.3 werden aufgehoben.

III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

7. Dezember 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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Energieverordnung AS 2002

Anhang 1. 2 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 1 Bst. c, 10 Abs. 1–4 und 11 Abs. 1)

Anforderungen an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen Haushaltskühl-, Tiefkühl- und Gefriergeräten sowie deren Kombinationen

1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Haushaltskühl-, Tief-

kühl und Gefriergeräte (nachfolgend Kühl- und Gefriergeräte genannt) sowie deren Kombinationen.

1.2 Geräte, die auch mit anderen Energiequellen betrieben werden können, sind

vom Anwendungsbereich dieses Anhangs ausgenommen.

2. Anforderungen für das Inverkehrbringen

Die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen entsprechen der Richtlinie 96/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. September 19962 über Anfor- derungen im Hinblick auf die Energieeffizienz von elektrischen Haushaltskühl- und -gefriergeräten und entsprechenden Kombinationen.

3. Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch der in Ziffer 1 genannten Geräte wird entsprechend der euro- päischen Norm EN 153 gemessen.

4. Konformitätserklärung

Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelas- senen Vertreters; b. eine Beschreibung des Gerätes;

2 ABl. L 236 vom 18.9.1996, S. 36

Der Text der Richtlinie kann bei der EDMZ, 3003 Bern, zu den in der Gebührenver- ordnung EDMZ vom 21. Dezember 1994 (SR 172.041.11) festgehaltenen Bedingungen oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Mühlebachstr. 54, 8008 Zürich, bezogen werden.

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Energieverordnung AS 2002

c. eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt; d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeich- net.

5. Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. eine allgemeine Beschreibung des Gerätes; b. die Entwürfe, Fertigungszeichnungen und –pläne, insbesondere von Bau- teilen, Montageuntergruppen und Schaltkreisen; c. die Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise der Erzeugnisse erforder- lich sind; d. eine Liste der ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Be- schreibung der zur Erfüllung der Anforderungen nach Ziffer 2 gewählten Lösungen; e. die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen und Prüfungen; f. die eigenen oder durch Dritte erstellten Prüfberichte.

6. Prüfstelle

Das Bundesamt anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 8 Abs. 1 Bst. c), wenn diese: a. frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen, welche die Prüfungsergebnisse beeinträchtigen könnten; b. ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt; c. über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt; d. ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält; e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Inte- resse besteht, geheimgehalten werden.

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Energieverordnung AS 2002

7.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung erfolgen

gemäss: a. der Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 19923 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformatio- nen; und b. der Richtlinie 94/2/EG der Kommission vom 21. Januar 19944 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie deren Kombinationen.

7.2 Wer Kühl- und Gefriergeräte in Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass die

Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren der genannten Geräte, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedie- nungsanleitung usw.) erscheint.

8. Übergangsregelung

Geräte, die die Anforderungen dieses Anhanges nicht erfüllen, sind spätestens bis zum 31. Dezember 2002 vom Markt zu nehmen.

4 ABl. L 45 vom 17.2.1994, S. 1

Der Text der Richtlinie kann bei der EDMZ, 3003 Bern, zu den in der Gebührenverordnung EDMZ vom 21. Dezember 1994 (SR 172.041.11) festgehaltenen Bedingungen oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Mühlebachstr. 54, 8008 Zürich, bezogen werden.

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Energieverordnung AS 2002

Anhang 3.1 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1)

Angabe des Energieverbrauchs von Haushaltswaschmaschinen

1.1 Netzbetriebene elektrische Haushaltswaschmaschinen unterliegen einem

energietechnischen Prüfverfahren.

1.2 Keinem energietechnischen Prüfverfahren unterliegen:

a. Geräte, die auch aus anderen Energiequellen betrieben werden können; b. Geräte ohne Schleudervorrichtung; c. Geräte mit getrennten Wasch- und Schleuderbehältern (z.B. Doppel- behältermaschinen).

2.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung erfolgen

gemäss: a. der Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 19925 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformatio- nen; und b. der Richtlinie 95/12/EG der Kommission vom 23. Mai 19956 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltswaschmaschinen in der Fassung der Richtlinie 96/89/EG der Kommission vom 17. Dezember 19967.

2.2 Wer Haushaltswaschmaschinen in Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass

die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren der genannten Geräte, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung usw.) erscheint.

7 ABl. L 338 vom 28.12.1996, S. 85

Der Text der Richtlinien kann bei der EDMZ, 3003 Bern, zu den in der Gebührenverordnung EDMZ vom 21. Dezember 1994 (SR 172.041.11) festgehaltenen Bedingungen oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Mühlebachstr. 54, 8008 Zürich, bezogen werden.

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Energieverordnung AS 2002

3. Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch der in Ziffer 1 genannten Geräte wird entsprechend der euro- päischen Norm EN 153 gemessen.

4. Übergangsregelung

Geräte, die die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, sind spätestens bis zum 31. Dezember 2002 vom Markt zu nehmen.

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Energieverordnung AS 2002

Anhang 3.2 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1)

Angabe des Energieverbrauchs von Haushaltswäschetrocknern

1.1 Netzbetriebene elektrische Wäschetrockner unterliegen einem energietech-

nischen Prüfverfahren.

1.2 Keinem energietechnischen Prüfverfahren unterliegen Geräte, die auch aus

anderen Energiequellen betrieben werden können.

2.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung erfolgen

gemäss: a. der Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 19928 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformatio- nen; und b. der Richtlinie 95/13/EG der Kommission vom 23. Mai 19959 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltswäschetrockner.

2.2 Wer Haushaltswäschetrockner in Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass

die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren der genannten Geräte, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung usw.) erscheint.

3. Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch der in Ziffer 1 genannten Geräte wird entsprechend der euro- päischen Norm EN 153 gemessen.

9 ABl. L 136 vom 21.6.1995, S. 28

Der Text der Richtlinien kann bei der EDMZ, 3003 Bern, zu den in der Gebührenver- ordnung EDMZ vom 21. Dezember 1994 (SR 172.041.11) festgehaltenen Bedingungen oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Mühlebachstr. 54, 8008 Zürich, bezogen werden.

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Energieverordnung AS 2002

4. Übergangsregelung

Geräte, die die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, sind spätestens bis zum 31. Dezember 2002 vom Markt zu nehmen.

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Energieverordnung AS 2002

Anhang 3.3 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1)

Angabe des Energieverbrauchs von Haushaltslampen (Beleuchtungsquellen)

1.1 Netzbetriebene Haushaltslampen (Glühlampen und Leuchtstofflampen mit

integriertem Vorschaltgerät) und Haushaltsleuchtstofflampen (einschließlich ein- und zweiseitig gesockelte Lampen und Lampen ohne integriertes Vor- schaltgerät), selbst wenn diese nicht zur Verwendung im Haushalt vermark- tet werden, unterliegen einem energietechnischen Prüfverfahren.

1.2 Keinem energietechnischen Prüfverfahren unterliegen:

a. Lampen mit einem Lichtstrom von über 6500 Lumen (lm); b. Lampen mit einer Leistungsaufnahme von unter 4 Watt (W); c. Reflektorlampen; d. Lampen, die in erster Linie für den Einsatz mit anderen Energiequellen, z.B. Batterien, vermarktet werden; e. Lampen, die nicht in erster Linie für die Erzeugung sichtbaren Lichts (im Wellenlängenbereich zwischen 400 und 800 nm) vermarktet wer- den; f. Lampen, die als Teil eines Gerätes vermarktet werden, dessen Haupt- verwendungszweck nicht die Erzeugung von Licht ist. Wenn die Lampe jedoch getrennt zum Kauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf ange- boten oder ausgestellt wird (z.B. als Ersatzteil), fällt sie unter diesen Anhang.

2.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung erfolgen

gemäss: a. der Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 199210 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformatio- nen; und

10 ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16

Der Text der Richtlinie kann bei der EDMZ, 3003 Bern, zu den in der Gebühren- verordnung EDMZ vom 21. Dezember 1994 (SR 172.041.11) festgehaltenen Bedingungen oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Mühlebachstr. 54, 8008 Zürich, bezogen werden.

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Energieverordnung AS 2002

b. der Richtlinie 98/11/EG der Kommission vom 27. Januar 199811 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltslampen (Beleuchtungsquellen).

2.2 Wer Haushaltslampen in Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass die

Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren der genannten Geräte, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedie- nungsanleitung usw.) erscheint.

3. Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch der in Ziffer 1 genannten Geräte wird entsprechend der euro- päischen Norm EN 153 gemessen.

4. Übergangsregelung

Geräte, die die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, sind spätestens bis zum 31. Dezember 2002 vom Markt zu nehmen.

11 ABl. L 71 vom 10.3.1998, S. 1

Der Text der Richtlinie kann bei der EDMZ, 3003 Bern, zu den in der Gebühren- verordnung vom 21. Dezember 1994 (SR 172.041.11) festgehaltenen Bedingungen oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Mühlebachstr. 54, 8008 Zürich, bezogen werden.

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Energieverordnung AS 2002

Anhang 3.4 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1)

Angabe des Energieverbrauchs von Haushaltsgeschirrspülern

1.1 Netzbetriebene elektrische Haushaltsgeschirrspüler unterliegen einem ener-

gietechnischen Prüfverfahren.

1.2 Keinem energietechnischen Prüfverfahren unterliegen Geräte, die auch aus

anderen Energiequellen betrieben werden können.

2.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung erfolgen

gemäss: a. der Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 199212 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformatio- nen; und b. der Richtlinie 97/17/EG der Kommission vom 16. April 199713 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltsgeschirrspüler in der Fas- sung der Richtlinie 99/9/EG der Kommission vom 26. Februar 199914.

2.2 Wer Haushaltsgeschirrspüler in Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass die

Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren der genannten Geräte, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedie- nungsanleitung usw.) erscheint.

3. Energietechnisches Prüfverfahren

Das Verfahren zur Messung des Energieverbrauchs richtet sich nach der Richtlinie 92/75/EWG.

14 ABl. L 56 vom 4.3.1999, S. 46

Der Text der Richtlinien kann bei der EDMZ, 3003 Bern, zu den in der Gebühren- verordnung vom 21. Dezember 1994 (SR 172.041.11) festgehaltenen Bedingungen oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Mühlebachstr. 54, 8008 Zürich, bezogen werden.

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Energieverordnung AS 2002

4. Übergangsregelung

Geräte, die die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, sind spätestens bis zum 31. Dezember 2002 vom Markt zu nehmen.

193

Energieverordnung AS 2002

Anhang 3.5 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1)

Angabe des Energieverbrauchs von kombinierten Haushalts-Wasch-Trockenautomaten

1.1 Netzbetriebene elektrische kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten

unterliegen einem energietechnischen Prüfverfahren.

1.2 Keinem energietechnischen Prüfverfahren unterliegen Geräte, die auch aus

anderen Energiequellen betrieben werden können.

2.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung erfolgen

gemäss: a. der Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 199215 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformatio- nen; und b. der Richtlinie 96/60/EG der Kommission vom 19. September 199616 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenauto- maten.

2.2 Wer kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten in Verkehr bringt,

muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren der genannten Geräte, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsun- terlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung usw.) erscheint.

3. Energietechnisches Prüfverfahren

Das Verfahren zur Messung des Energieverbrauchs richtet sich nach der Richtlinie 92/75/EWG.

16 ABl. L 266 vom 18.10.1996, S. 1

Der Text der Richtlinien kann bei der EDMZ, 3003 Bern, zu den in der Gebühren- verordnung vom 21. Dezember 1994 (SR 172.041.11) festgehaltenen Bedingungen oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Mühlebachstr. 54, 8008 Zürich, bezogen werden.

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Energieverordnung AS 2002

4. Übergangsregelung

Geräte, die die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, sind spätestens bis zum 31. Dezember 2002 vom Markt zu nehmen.

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