AS 2002 1998
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Europäischen Gemeinschaften über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit (mit Anhängen und Schlussakte)
Originaltext
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Europäischen Gemeinschaften über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit
Abgeschlossen am 21. Juni 1999 Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Oktober 19991 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 16. Oktober 2000 In Kraft getreten am 1. Juni 2002
Der Schweizerische Bundesrat im Namen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (nachstehend «Schweiz» genannt) einerseits und der Rat der Europäischen Union im Namen der Europäischen Gemeinschaft und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend «Kommission» genannt) im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft (nachstehend zusammen «Europäische Gemeinschaften» genannt) andererseits, beide nachstehend «Vertragsparteien» genannt, in der Erwägung, dass die enge Beziehung zwischen der Schweiz und den Europä- ischen Gemeinschaften für die Vertragsparteien von Nutzen ist, in der Erwägung, dass die wissenschaftliche und technische Forschung für die Euro- päischen Gemeinschaften und die Schweiz wichtig ist und ein beiderseitiges Interes- se an einer Zusammenarbeit in diesem Bereich besteht, da die Ressourcen dadurch besser genutzt und unnötige Doppelarbeiten vermieden werden können, in der Erwägung, dass die Schweiz und die Europäischen Gemeinschaften zur Zeit Forschungsprogramme in Bereichen von gemeinsamem Interesse durchführen, in der Erwägung, dass die Schweiz und die Europäischen Gemeinschaften an einer Zusammenarbeit an diesen Programmen zu ihrem beiderseitigen Vorteil interessiert sind, in der Erwägung, dass beide Vertragsparteien ein Interesse daran haben, den gegen- seitigen Zugang ihrer Forschungseinrichtungen zu Tätigkeiten der Forschung und technologischen Entwicklung in der Schweiz auf der einen Seite und zu den Rah- menprogrammen der Europäischen Gemeinschaften im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung auf der anderen Seite zu fördern, in der Erwägung, dass die Europäische Atomgemeinschaft und die Schweiz 1978 ein Abkommen über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik2 (nachstehend «Fusionsabkommen» genannt) geschlossen haben,
SR 0.420.513.1 1 AS 2002 1527 2 SR 0.424.11
1998 1999-4642
Wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit. Abkommen mit den EG AS 2002
in der Erwägung, dass die Vertragsparteien am 8. Januar 1986 ein Rahmenabkom- men über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit3 geschlossen haben, das am 17. Juli 1987 in Kraft trat, in der Erwägung, dass nach Artikel 6 des genannten Rahmenabkommens die mit dem Rahmenabkommen angestrebte Zusammenarbeit durch geeignete Vereinbarun- gen durchgeführt wird, in der Erwägung, dass das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union mit dem Beschluss Nr. 182/99/EG vom 22. Dezember 1998 das Fünfte Rah- menprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technolo- gischen Entwicklung und Demonstration (1998–2002) (nachstehend «Fünftes Rah- menprogramm» genannt) angenommen haben, und in der Erwägung, dass der Rat der Europäischen Union mit dem Beschluss 99/64/Euratom vom 22. Dezember 1998 das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Massnahmen im Bereich der Forschung und Ausbildung (1998–2002) (nachstehend «Kerntechnik-Rahmenprogramm» genannt) angenommen hat (beide Programme nachstehend zusammen «die beiden Rahmenprogramme» genannt), in der Erwägung, dass dieses Abkommen und alle in seinem Rahmen durchgeführ- ten Tätigkeiten unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften in keiner Weise die Befugnisse der Mitgliedstaaten berührt, bilaterale Tätigkeiten mit der Schweiz im Bereich der Wis- senschaft, Technologie, Forschung und Entwicklung aufzunehmen und gegebenen- falls entsprechende Abkommen zu schliessen, sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Gegenstand (1) Die schweizerische Beteiligung an der Umsetzung der gesamten beiden Rah- menprogramme erfolgt, unbeschadet des Fusionsabkommens, nach Massgabe des vorliegenden Abkommens. Forschungseinrichtungen mit Sitz in der Schweiz können sich an allen spezifischen Programmen der beiden Rahmenprogramme beteiligen. (2) Schweizerische Wissenschaftler und Forschungseinrichtungen können sich an den Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Gemeinschaf- ten beteiligen, soweit diese Beteiligung nicht bereits von Absatz 1 abgedeckt wird. (3) Forschungseinrichtungen mit Sitz in den Europäischen Gemeinschaften, ein- schliesslich der Gemeinsamen Forschungsstelle, können sich in Bereichen, die den Themenkreisen der Programme der beiden Rahmenprogramme entsprechen, an For- schungsprogrammen und -projekten in der Schweiz beteiligen. (4) «Forschungseinrichtungen» im Sinne dieses Abkommens sind unter anderem Hochschulen, Forschungsinstitute, Industrieunternehmen, einschliesslich kleiner und mittlerer Unternehmen, und Einzelpersonen.
3 SR 0.420.518
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Art. 2 Form und Art der Zusammenarbeit Die Zusammenarbeit besteht in
1. der Beteiligung von Forschungseinrichtungen mit Sitz in der Schweiz an
allen spezifischen Programmen, die gemäss den beiden Rahmenprogrammen angenommen werden, unter Beachtung der Regeln für die Teilnahme von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an den Tätigkeiten der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, der technologischen Entwicklung und der Demonstration sowie an den Massnahmen der Euro- päischen Atomgemeinschaft im Bereich der Forschung und Ausbildung;
2. einem finanziellen Beitrag der Schweiz im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 zu
den Budgets der zur Umsetzung der beiden Rahmenprogramme angenom- menen Programme;
3. der Beteiligung von Forschungseinrichtungen mit Sitz in den Europäischen
Gemeinschaften an von der öffentlichen Hand finanzierten schweizerischen Forschungsprojekten, insbesondere innerhalb von durch die Schweiz finan- zierten Schwerpunktprogrammen, gemäss den in den entsprechenden schweizerischen Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen und im Ein- vernehmen mit den Partnern des speziellen Projekts und der Leitung des ent- sprechenden schweizerischen Programms. Forschungseinrichtungen mit Sitz in den Europäischen Gemeinschaften, die sich an schweizerischen For- schungsprogrammen und -projekten beteiligen, tragen ihre Kosten selbst, einschliesslich ihres relativen Anteils an den allgemeinen Management- und Verwaltungskosten des Projekts;
4. einer frühzeitigen Unterrichtung über die Umsetzung der beiden Rahmen-
programme und der Schwerpunktprogramme in der Schweiz mit Bereitstel- lung entsprechender Unterlagen.
Art. 3 Anpassung Die Zusammenarbeit kann jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen der Vertrags- parteien angepasst und weiterentwickelt werden.
Art. 4 Rechte und Pflichten in Bezug auf geistiges Eigentum (1) Vorbehaltlich des Anhangs A und geltenden Rechts haben Forschungseinrich- tungen mit Sitz in der Schweiz, die sich an Forschungsprogrammen der Europä- ischen Gemeinschaften beteiligen, in Bezug auf Eigentum, Verwertung und Ver- breitung von Wissen und geistigem Eigentum, das sich aus einer solchen Beteili- gung ergibt, dieselben Rechte und Pflichten wie die Forschungseinrichtungen mit Sitz in den Europäischen Gemeinschaften. Diese Bestimmung berührt nicht Ergeb- nisse aus Projekten, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens angelaufen sind. (2) Vorbehaltlich des Anhangs A und geltenden Rechts haben Forschungseinrich- tungen mit Sitz in den Europäischen Gemeinschaften, die sich an schweizerischen Forschungsprogrammen im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 beteiligen, in Bezug auf Eigentum, Verwertung und Verbreitung von Wissen und geistigem Eigentum, das
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sich aus einer solchen Beteiligung ergibt, dieselben Rechte und Pflichten wie die an diesem Projekt mitwirkenden Forschungseinrichtungen mit Sitz in der Schweiz.
Art. 5 Finanzbestimmungen (1) Unbeschadet der entsprechenden Bestimmungen des Fusionsabkommens treten die Finanzbestimmungen ab dem 1. Januar des Jahres in Kraft, das auf das Inkraft- treten des vorliegenden Abkommens folgt. Vor dem Inkrafttreten der Finanzbestim- mungen erfolgt die finanzielle Beteiligung von Forschungseinrichtungen mit Sitz in der Schweiz jeweils für einzelne Projekte. Verpflichtungen, die die Europäischen Gemeinschaften vor dem 1. Januar des Jah- res, das auf das Inkrafttreten dieses Abkommens folgt, eingegangen sind – sowie daraus resultierende Zahlungen – geben keinerlei Anlass für einen Beitrag seitens der Schweiz. Der finanzielle Beitrag der Schweiz, der sich aus der Beteiligung an der Umsetzung der spezifischen Programme ergibt, wird proportional zu und zusätzlich zu dem Betrag veranschlagt, der jedes Jahr im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für Verpflichtungsermächtigungen verfügbar ist, um die finanziellen Verpflichtun- gen der Kommission für Arbeiten abzugelten, die für die Durchführung und Verwal- tung der unter dieses Abkommen fallenden Programme und Tätigkeiten notwendig sind. (2) Der Faktor, nach dem sich der Beitrag der Schweiz zum Fünften Rahmenpro- gramm und zum Kerntechnik-Rahmenprogramm ohne Fusionsprogramm errechnet, ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem schweizerischen Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen und der Summe der Bruttoinlandsprodukte zu Marktpreisen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Der schweizerische Beitrag zum Fusions- programm wird weiterhin gemäss dem entsprechenden Abkommen berechnet. Das genannte Verhältnis wird anhand der jüngsten statistischen Daten der Organisa- tion für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) errechnet, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union vorliegen. (3) Die Regeln für den finanziellen Beitrag der Schweiz sind in Anhang B festge- legt.
Art. 6 Forschungsausschuss Schweiz/Gemeinschaften Der im Rahmenabkommen von 1986 eingesetzte «Forschungsausschuss Schweiz/ Gemeinschaften» überprüft, bewertet und sorgt für die ordnungsgemässe Durchfüh- rung des vorliegenden Abkommens. Streitigkeiten, die sich aus der Durchführung oder Auslegung dieses Abkommens ergeben, werden diesem Ausschuss vorgelegt.
Art. 7 Beteiligung (1) Unbeschadet des Artikels 4 haben Forschungseinrichtungen mit Sitz in der Schweiz, die sich an den beiden Rahmenprogrammen beteiligen, dieselben vertrag-
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lichen Rechte und Pflichten wie Einrichtungen mit Sitz in den Europäischen Gemeinschaften. (2) Die Vorschriften und Bedingungen für die Einreichung und Bewertung von Vorschlägen und für die Vergabe und den Abschluss von Verträgen im Rahmen der gemeinschaftlichen Programme sind für Forschungseinrichtungen mit Sitz in der Schweiz die gleichen wie für Verträge, die im Rahmen derselben Programme mit Forschungseinrichtungen mit Sitz in den Europäischen Gemeinschaften geschlossen werden. (3) Bei der Auswahl von Bewertern oder Gutachtern für die Forschungs- und Tech- nologieentwicklungsprogramme der Europäischen Gemeinschaften wird eine ange- messene Anzahl schweizerischer Sachverständiger berücksichtigt. (4) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 3, des Artikels 2 Nummern 3 und 4 und des Artikels 4 Absatz 2 und unbeschadet der bestehenden Vorschriften und Verfahrens- regeln können sich Forschungseinrichtungen mit Sitz in den Europäischen Gemein- schaften nach den gleichen Bedingungen wie schweizerische Projektpartner an den Projekten schweizerischer Forschungsprogramme im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 beteiligen.
Art. 8 Mobilität Jede Vertragspartei verpflichtet sich, im Rahmen bestehender Vorschriften und gel- tender Übereinkünfte die Einreise und den Aufenthalt von Forschern und – soweit unabdingbar für eine erfolgreiche Durchführung der jeweiligen Tätigkeit – einer begrenzten Zahl ihres Forschungspersonals, das sich in der Schweiz und in den Europäischen Gemeinschaften an den Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beteiligt, zu gewährleisten.
Art. 9 Überarbeitung und künftige Zusammenarbeit (1) Sollten die Europäischen Gemeinschaften beschliessen, ihre Forschungspro- gramme zu überarbeiten oder zu erweitern, so kann dieses Abkommen im gegensei- tigen Einvernehmen revidiert oder erweitert werden. Die Vertragsparteien tauschen im Voraus Informationen und Ansichten über solche Überarbeitungen oder Erweite- rungen aus, wie auch über sämtliche Angelegenheiten, die die Mitwirkung der Schweiz an den beiden Rahmenprogrammen direkt oder indirekt betreffen. Der Schweiz wird der genaue Inhalt der überarbeiteten oder erweiterten Programme innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Annahme durch die Europäischen Gemein- schaften notifiziert. Im Falle einer solchen Überarbeitung oder Erweiterung der For- schungsprogramme kann die Schweiz dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen; Artikel 14 Absätze 3 und 4 findet keine Anwen- dung. Eine solche Kündigungserklärung oder eine solche Erweiterung dieses Abkommens ist innerhalb von drei Monaten nach der Annahme des entsprechenden Beschlusses der Gemeinschaften abzugeben. (2) Nehmen die Europäischen Gemeinschaften neue mehrjährige Rahmenprogram- me für Forschung und technologische Entwicklung an, so kann dieses Abkommen im gegenseitigen Einvernehmen erneuert oder neu ausgehandelt werden. Die Ver-
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tragsparteien tauschen Informationen und Ansichten über die Vorbereitung solcher Programme oder sonstige laufende und künftige Forschungstätigkeiten im For- schungsausschuss Schweiz/Gemeinschaften aus.
Art. 10 Fortführung von Projekten Zum Zeitpunkt der Kündigung und/oder des Auslaufens dieses Abkommens laufen- de Projekte und Tätigkeiten werden bis zu ihrem Abschluss nach den Bedingungen dieses Abkommens fortgesetzt.
Art. 11 Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkünften Dieses Abkommen lässt diejenigen Vorteile unberührt, die durch andere internatio- nale Übereinkünfte vorgesehen sind, welche eine der Vertragsparteien binden und die Nutzung ihrer Vorzüge nur den Forschungseinrichtungen mit Sitz im Gebiet die- ser Vertragspartei vorbehalten.
Art. 12 Räumlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften angewendet werden, und nach Massgabe dieser Ver- träge einerseits sowie für das Hoheitsgebiet der Schweiz andererseits.
Art. 13 Anhänge Die Anhänge A und B sind Bestandteil dieses Abkommens.
Art. 14 Inkrafttreten und Geltungsdauer (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation oder Genehmigung durch die Ver- tragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die letzte Notifikation der Hinterlegung der Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden aller nachstehenden sieben Abkommen folgt: – Abkommen über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit; – Abkommen über die Freizügigkeit4; – Abkommen über den Luftverkehr5; – Abkommen über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse6; – Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen7;
4 SR 0.142.112.681; AS 2002 1529 5 SR 0.748.127.192.68; AS 2002 1705 6 SR 0.740.72; AS 2002 1649 7 SR 0.916.026.81; AS 2002 ...
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– Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertun- – Abkommen über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens9. (2) Dieses Abkommen gilt für den Zeitraum zwischen seinem Inkrafttreten und dem Auslaufen der beiden Rahmenprogramme. (3) Die Gemeinschaften oder die Schweiz können dieses Abkommen durch Notifi- kation gegenüber der anderen Vertragspartei kündigen. Im Falle einer solchen Noti- fikation findet Absatz 4 Anwendung. (4) Die in Absatz 1 aufgeführten sieben Abkommen treten sechs Monate nach Er- halt der Notifikation über die Kündigung gemäss Absatz 3 ausser Kraft.
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finni- scher, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermas- sen verbindlich ist.
Geschehen zu Luxemburg am einundzwanzigsten Juni neunzehnhundertneunund- neunzig.
Für die Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Europäische Gemeinschaft: Pascal Couchepin Joschka Fischer Joseph Deiss Hans van den Broek
8 SR 0.946.526.81; AS 2002 1803 9 SR 0.172.052.68; AS 2002 1951
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Anhang A
Grundsätze für die Aufteilung von Rechten an Geistigem Eigentum
1 Inhaberschaft an Rechten sowie deren Aufteilung und Ausübung
1.1 Die vertraglichen Vereinbarungen, auf die sich die Mitwirkenden nach den
zur Umsetzung von Artikel 167 des Vertrags zur Gründung der Europä- ischen Gemeinschaft festgelegten Regeln geeinigt haben, behandeln insbe- sondere die Inhaberschaft an und die Verwertung, einschliesslich Veröffent- lichung, von Wissen und geistigem Eigentum, das im Laufe der gemein- samen Forschungsarbeiten gewonnen wird; dabei werden die Ziele der gemeinsamen Forschungsarbeiten, die jeweiligen Beiträge der Mitwirken- den, die Vor- und Nachteile der Gewährung einer Lizenz nach Hoheitsge- bieten oder Anwendungsbereichen, die Erfordernisse der geltenden Rechts- vorschriften, Streitschlichtungsverfahren und andere von den Mitwirkenden als angemessen betrachtete Faktoren berücksichtigt. Auch die Rechte und Pflichten bei Forschungsarbeiten, die von Gastfor- schern hervorgebracht werden, werden hinsichtlich des geistigen Eigentums in den genannten Vereinbarungen geregelt.
1.2 Bei der Erfüllung dieses Abkommens wird Wissen und geistiges Eigentum
in Bezug auf die Beteiligung am Fünften Rahmenprogramm unter Wahrung der beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und der Schweiz verwertet; in den vertraglichen Vereinbarungen wird dies berücksichtigt. In diesen wird festgelegt, dass die Rechte im Sinne von Artikel 4 des vorliegenden Abkom- mens nur gewährt werden im Hinblick auf Wissen und geistiges Eigentum, das nach dem tatsächlichen Zeitpunkt der finanziellen Beiträge der Schweiz gewonnen wird.
1.3 Vorbehaltlich der Zustimmung der Vertragsparteien wird Wissen oder geis-
tiges Eigentum, das im Laufe gemeinsamer Forschungsarbeiten gewonnen wird und in den vertraglichen Vereinbarungen nicht geregelt ist, nach den Grundsätzen der vertraglichen Vereinbarungen, einschliesslich der Streit- schlichtung, aufgeteilt. Gelangen die Mitwirkenden nach dem vereinbarten Streitschlichtungsverfah- ren zu keiner verbindlichen Entscheidung, kann der Gemischte Forschungs- ausschuss Schweiz/Gemeinschaften mit dem Streit befasst werden, der dann versucht, zwischen den Mitwirkenden zu vermitteln. Gelangen die Mitwir- kenden nach einer solchen Vermittlung zu keiner Einigung, gehört solches nicht aufgeteilte Wissen oder geistige Eigentum gemeinsam allen an den gemeinsamen Forschungsarbeiten Mitwirkenden, bei denen das Wissen oder geistige Eigentum erarbeitet wurde.
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Bei Uneinigkeit über die Nutzung kann jeder Mitwirkende, für den diese Bestimmung gilt, dieses Wissen oder geistige Eigentum für seine eigenen gewerblichen Zwecke ohne räumliche Begrenzung verwerten.
1.4 Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die andere Vertragspartei und ihre
Mitwirkenden die Rechte an dem ihnen, nach den in Abschnitt 1 dieses Anhangs genannten Grundsätzen, zugeteilten geistigen Eigentum erhalten können.
1.5 Unter Wahrung der Wettbewerbsbedingungen in den unter dieses Abkom-
men fallenden Bereichen ist jede Vertragspartei darum bemüht sicherzustel- len, dass die Rechte, die auf Grund dieses Abkommens und auf Grund von Vereinbarungen im Rahmen dieses Abkommens erworben wurden, in einer Weise genutzt werden, dass sie insbesondere folgendes fördern: (i) die Verbreitung und Verwertung von Wissen, das im Rahmen dieses Abkommens gewonnen, offenbart oder auf andere Art und Weise zur Verfügung gestellt wird, und (ii) die Einführung und Umsetzung internationaler Normen.
2 Internationale Übereinkommen
Geistiges Eigentum, das den Vertragsparteien oder deren Mitwirkenden gehört, ist im Einklang mit den einschlägigen internationalen Übereinkommen, einschliesslich des TRIPS-Abkommens10 der GATT-WTO, der Berner Übereinkunft (Pariser Fas- sung von 1971)11 und der Pariser Übereinkunft (Stockholmer Fassung von 1967)12, zu behandeln.
3 Urheberrechtlich geschützte wissenschaftliche Schrift- und
audiovisuelle Werke Unbeschadet des Abschnitts 4 werden Forschungsergebnisse, soweit in den vertrag- lichen Vereinbarungen nichts anderes vereinbart wird, von den Vertragsparteien oder Mitwirkenden an den gemeinsamen Forschungsarbeiten gemeinsam veröffent- licht. Neben dieser Grundregel gilt folgendes Verfahren:
3.1 Werden von einer Vertragspartei oder von Behörden dieser Vertragspartei
wissenschaftlich-technische Zeitschriften, Artikel, Berichte, Bücher, ein- schliesslich audiovisueller Werke und Software, veröffentlicht, die auf gemeinsamen Forschungsarbeiten im Rahmen dieses Abkommens beruhen, so hat die andere Vertragspartei Anspruch auf eine weltweite nicht aus- schliessliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenz zur Übersetzung,
10 SR 0.632.20 11 SR 0.231.15 12 SR 0.232.04
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Vervielfältigung, Bearbeitung, Übermittlung und öffentlichen Verbreitung solcher Werke.
3.2 Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Schrift- und audiovisuelle Werke
wissenschaftlicher Natur, die auf gemeinsamen Forschungsarbeiten im Rah- men des Abkommens beruhen und von unabhängigen Verlegern veröffent- licht werden, so weit wie möglich verbreitet werden.
3.3 Alle Exemplare eines urheberrechtlich geschützten Werkes, das öffentlich
verbreitet werden soll und auf Grund dieser Bestimmung entstanden ist, müssen den Namen des Verfassers oder der Verfasser des Werkes aufwei- sen, es sei denn, dass der/die Verfasser die Erwähnung seines/ihres Namens ausdrücklich ablehnt/ablehnen. Ausserdem müssen die Exemplare deutlich sichtbar auf die gemeinsame Unterstützung durch die Vertragsparteien hin- weisen.
4 Nicht offenbartes Wissen
A. Nicht offenbartes Dokumentationswissen
4.1 Die Vertragsparteien oder ihre Mitwirkenden erklären zum frühestmöglichen
Zeitpunkt, vorzugsweise in den vertraglichen Vereinbarungen, welches Wis- sen im Rahmen dieses Abkommens nach ihrem Wunsch nicht offenbart wer- den darf, wobei unter anderem folgende Kriterien zu berücksichtigen sind: (i) Geheimhaltung des Wissens in dem Sinne, dass das Wissen in seiner Gesamtheit oder Teile des Wissens in bestimmter Zusammensetzung den Sachverständigen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art Wissen umgehen, weder im Allgemeinen bekannt noch rechtmässig ohne weiteres zugänglich ist; (ii) tatsächlicher oder potentieller gewerblicher Wert des Wissens durch seine Geheimhaltung; (iii) früherer Schutz des Wissens in dem Sinne, dass die Berechtigten sach- lich angemessene Massnahmen getroffen haben, um die Geheimhaltung zu wahren. Die Vertragsparteien und ihre Mitwirkenden können in bestimmten Fällen vereinbaren, dass, sofern nichts anderes angegeben wird, das während der gemeinsamen Forschungsarbeiten im Rahmen dieses Abkommens zur Ver- fügung gestellte, ausgetauschte oder gewonnene Wissen oder Teile davon nicht offenbart werden darf.
4.2 Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass die Schutzwürdigkeit von nicht
offenbartem Wissen im Rahmen dieses Abkommens deutlich ausgewiesen ist, beispielsweise durch eine entsprechende Kennzeichnung oder eine ein- schränkende Erklärung. Dies gilt auch für jede vollständige oder teilweise Wiedergabe des besagten Wissens.
4.3 Erhält eine Vertragspartei im Rahmen dieses Abkommens nicht offenbartes
Wissen, so hat sie dessen Schutzwürdigkeit zu beachten. Diese Beschrän-
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kungen werden automatisch hinfällig, wenn der Eigentümer dieses Wissen den Sachverständigen dieses Gebiets uneingeschränkt offenbart.
4.4 Nicht offenbartes Wissen, das im Rahmen dieses Abkommens mitgeteilt
wird, kann von der empfangenden Vertragspartei an Personen, die in oder von der empfangenden Vertragspartei beschäftigt werden, und an andere beteiligte Abteilungen oder Behörden der empfangenden Vertragspartei, die entsprechende Befugnisse für die besonderen Zwecke der laufenden gemein- samen Forschungsarbeiten erhalten, weitergegeben werden, sofern so ver- breitetes nicht offenbartes Wissen einer schriftlichen Vereinbarung über die Vertraulichkeit unterworfen wird und, wie oben dargelegt, ohne weiteres als solches zu erkennen ist.
4.5 Mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vertragspartei, die nicht
offenbartes Wissen zur Verfügung stellt, kann die empfangende Vertrags- partei dieses Wissen weiter verbreiten, als dies sonst nach Nummer 4 zuläs- sig wäre. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Entwicklung von Verfahren für die Einholung und Erteilung einer vorherigen schriftlichen Zustimmung zu einer solchen weiteren Verbreitung zusammen, wobei jede Vertragspartei diese Zustimmung erteilt, soweit die eigene Politik sowie die innerstaatli- chen Verordnungen und Gesetze dies zulassen.
B. Nicht offenbartes Wissen nichtdokumentarischer Natur Nicht offenbartes Wissen nichtdokumentarischer Natur oder sonstiges vertrauliches oder schutzwürdiges Wissen, das in Seminaren oder anderen Veranstaltungen im Rahmen dieses Abkommens zur Verfügung gestellt wird, oder Wissen, das auf der Beschäftigung von Personal, der Benutzung von Einrichtungen oder gemeinsamen Vorhaben beruht, wird von den Vertragsparteien und ihren Mitwirkenden nach den in diesem Abkommen für Dokumentationswissen niedergelegten Grundsätzen behandelt, sofern dem Empfänger dieses nicht offenbarten oder sonstigen vertrauli- chen oder schutzwürdigen Wissens die Vertraulichkeit des Wissens bei der Mittei- lung bekanntgemacht worden ist.
C. Überwachung Jede Vertragspartei setzt sich nach besten Kräften dafür ein, dass nicht offenbartes Wissen, von dem sie im Rahmen dieses Abkommens Kenntnis erhält, in der darin geregelten Art und Weise überwacht wird. Stellt eine der Vertragsparteien fest, dass sie die Bestimmungen über die Nichtweitergabe gemäss den Unterabschnitten A und B nicht mehr einhalten kann, oder dass aus triftigen Gründen damit zu rechnen ist, so unterrichtet sie davon unverzüglich die andere Vertragspartei. Die Vertragspar- teien beraten danach über geeignete Massnahmen.
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Anhang B
Finanzielle Bestimmungen für den finanziellen Beitrag der Schweiz im Sinne von Artikel 5 dieses Abkommens
1 Festlegung der finanziellen Beteiligung
1.1 Die Kommission übermittelt der Schweiz zusammen mit einschlägigen
Hintergrundinformationen so früh wie möglich, spätestens jedoch zum 1. September jedes Haushaltsjahres, (a) die Höhe der Verpflichtungsermächtigungen im Ausgabenplan des Vorentwurfs des Haushaltsplans der Europäischen Union für die beiden Rahmenprogramme, (b) die nach dem Vorentwurf des Haushaltsplans veranschlagte Höhe der Beiträge für die Beteiligung der Schweiz an den beiden Rahmenpro- grammen. Zur Erleichterung der internen Haushaltsverfahren übermitteln die Kommis- sionsdienststellen spätestens bis zum 30. Mai jedes Jahres zusätzlich unge- fähre Zahlen.
1.2 Sobald der Gesamthaushaltsplan endgültig festgestellt worden ist, teilt die
Kommission der Schweiz die vorstehend genannten Beträge im Ausgaben- plan für die Beteiligung der Schweiz mit.
2 Zahlung
2.1 Spätestens am 15. Juni und 15. November jedes Haushaltsjahres richtet die
Kommission eine Zahlungsaufforderung an die Schweiz für die Beteiligung im Rahmen dieses Abkommens. Darin sind folgende Zahlungen vorgesehen: – sechs Zwölftel des schweizerischen Beitrags bis zum 20. Juli, – sechs Zwölftel des schweizerischen Beitrags bis zum 15. Dezember. Im letzten Jahr der beiden Rahmenprogramme ist der volle Beitrag der Schweiz jedoch bis zum 20. Juli zu zahlen.
2.2 Die Beiträge der Schweiz werden in Euro berechnet und gezahlt.
2.3 Die Schweiz zahlt ihren Beitrag im Rahmen dieses Abkommens gemäss den
unter 2.1 festgelegten Fristen. Bei nicht fristgerechter Zahlung werden Ver- zugszinsen zu dem Satz erhoben, der dem Interbank Offered Rate (EURIBOR) für einen Monat in Euro entspricht, der auf Seite 248 von Telerate angegeben wird. Dieser Satz erhöht sich bei weiterem Verzug um 1,5 % monatlich. Der erhöhte Satz wird auf den gesamten Verzugszeitraum angewendet. Die Zinsen werden jedoch nur fällig, wenn der Beitrag später als 30 Tage nach den unter 2.1 festgelegten Zahlungsfristen gezahlt wird.
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2.4 Reisekosten, die schweizerischen Vertretern und Sachverständigen infolge
der Mitwirkung an der Arbeit der Forschungsausschüsse oder an der Umset- zung der beiden Rahmenprogramme entstehen, werden von der Kommission auf der gleichen Grundlage und nach den gleichen Verfahren erstattet wie für die Vertreter und Sachverständigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften.
3 Bedingungen der Umsetzung
3.1 Der finanzielle Beitrag der Schweiz zu den beiden Rahmenprogrammen
nach Artikel 5 dieses Abkommens bleibt für das jeweilige Haushaltsjahr in der Regel unverändert.
3.2 Zum Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses für das Haushaltsjahr (n) nimmt
die Kommission im Rahmen der Haushaltsrechnung eine Bereinigung der Rechnung hinsichtlich der Beteiligung der Schweiz vor, wobei Änderungen auf Grund von Umbuchungen, Streichungen, Übertragungen, aufgehobenen Mittelbindungen oder Berichtigungs- und Nachtragshaushalte während des Haushaltsjahres berücksichtigt werden. Diese Bereinigung erfolgt zum Zeit- punkt der ersten Zahlung für das Jahr n + 1. Die letzte Bereinigung erfolgt spätestens im Juli des vierten Jahres nach Abschluss der beiden Rahmenpro- gramme. Zahlungen durch die Schweiz werden unter den Gemeinschaftsprogrammen als Haushaltseinnahmen verbucht, die der entsprechenden Haushaltslinie im Einnahmenplan des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union zuge- wiesen werden.
4 Unterrichtung
4.1 Spätestens am 31. Mai jedes Haushaltsjahres (n + 1) wird der Schweiz die
Mittelaufstellung des vorhergehenden Haushaltsjahres (n) für die beiden Rahmenprogramme zur Unterrichtung vorgelegt; dabei wird der Form der Haushaltsrechnung der Kommission gefolgt.
4.2 Die Kommission teilt der Schweiz alle weiteren allgemeinen Finanzdaten
über die Umsetzung der beiden Rahmenprogramme mit, die den EFTA- EWR-Staaten zugänglich gemacht werden.
Originaltext
Schlussakte des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Europäischen Gemeinschaften über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit
Die Bevollmächtigten der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft andererseits, die am einundzwanzigsten Juni neunzehnhundertneunundneunzig in Luxemburg zur Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemein- schaft andererseits über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zusammengetreten sind, haben die folgende, dieser Schlussakte beigefügte gemein- same Erklärung angenommen: Gemeinsame Erklärung über künftige zusätzliche Verhandlungen. Sie haben ferner die folgende, dieser Schlussakte beigefügte Erklärung zur Kenntnis genommen: Erklärung zur Teilnahme der Schweiz an den Ausschüssen.
Geschehen zu Luxemburg am einundzwanzigsten Juni neunzehnhundertneunund- neunzig.
Für die Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Europäischen Gemeinschaften: Pascal Couchepin Joschka Fischer Joseph Deiss Hans van den Broek
Wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit. Abkommen mit den EG AS 200
Gemeinsame Erklärung über künftige zusätzliche Verhandlungen Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Europäische Gemeinschaft erklären, dass sie beabsichtigen, Verhandlungen aufzunehmen im Hinblick auf den Abschluss von Abkommen in Bereichen von gemeinsamem Interesse wie der Aktualisierung des Protokolls 213 des Freihandelsabkommens von 1972 und der Beteiligung der Schweiz an bestimmten Gemeinschaftsprogrammen in den Bereichen Bildung, Jugend, Medien, Statistik und Umwelt. Diese Verhandlungen sollten bald nach Abschluss der derzeitigen bilateralen Verhandlungen vorbereitet werden.
Erklärung zur Teilnahme der Schweiz an den Ausschüssen Der Rat kommt überein, dass die Vertreter der Schweiz für die sie betreffenden Fra- gen als Beobachter an den Sitzungen folgender Ausschüsse und Sachverständigen- gruppen teilnehmen: – Ausschüsse von Forschungsprogrammen einschliesslich des Ausschusses für wissenschaftliche und technische Forschung (CREST) – Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer – Koordinierungsgruppe für die Anerkennung der Hochschuldiplome – Beratende Ausschüsse über Flugstrecken und die Anwendung der Wettbe- werbsregeln im Luftverkehr. Diese Ausschüsse treten ohne die Vertreter der Schweiz zu Abstimmungen zusam- men. Was die übrigen Ausschüsse betrifft, die Bereiche behandeln, die unter diese Abkommen fallen und in denen die Schweiz den gemeinschaftlichen Besitzstand übernommen hat oder gleichwertige Rechtsvorschriften anwendet, so wird die Kommission die schweizerischen Sachverständigen gemäss der Regelung des Arti- kels 100 «EWR-Abkommen»14 konsultieren.
13 SR 0.632.401.2