AS 2002 2630
Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten
Übersetzung1
Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten
Abgeschlossen in Strassburg am 1. Februar 1995 Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. September 19982 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 21. Oktober 1998 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Februar 1999
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, die dieses Rahmenübereinkommen unterzeichnen, in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwi- schen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, zu wahren und zu fördern; in der Erwägung, dass eines der Mittel zur Erreichung dieses Zieles in der Wahrung und in der Entwicklung der Menschenrechte und Grundfreiheiten besteht; in dem Wunsch, die Wiener Erklärung der Staats- und Regierungschefs der Mit- gliedstaaten des Europarats vom 9. Oktober 1993 in die Tat umzusetzen; entschlossen, in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet das Bestehen nationaler Minderheiten zu schützen; in der Erwägung, dass die geschichtlichen Umwälzungen in Europa gezeigt haben, dass der Schutz nationaler Minderheiten für Stabilität, demokratische Sicherheit und Frieden auf diesem Kontinent wesentlich ist; in der Erwägung, dass eine pluralistische und wahrhaft demokratische Gesellschaft nicht nur die ethnische, kulturelle, sprachliche und religiöse Identität aller Angehörigen einer nationalen Minderheit achten, sondern auch geeignete Bedingungen schaffen sollte, die es ihnen ermöglichen, diese Identität zum Ausdruck zu bringen, zu bewah- ren und zu entwickeln; in der Erwägung, dass es notwendig ist, ein Klima der Toleranz und des Dialogs zu schaffen, damit sich die kulturelle Vielfalt für jede Gesellschaft als Quelle und Faktor nicht der Teilung, sondern der Bereicherung erweisen kann; in der Erwägung, dass die Entwicklung eines toleranten und blühenden Europas nicht allein von der Zusammenarbeit zwischen den Staaten abhängt, sondern auch der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften unter Achtung der Verfassung und der territorialen Unversehrt- heit eines jeden Staates bedarf; im Hinblick auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei- heiten3 und der Protokolle4 dazu;
SR 0.441.1
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2002 2630).
2 AS 2002 2629 3 SR 0.101 4 SR 0.101.06/.07/.09
2630 2002-0168
Schutz nationaler Minderheiten. Rahmenübereinkommen AS 2002
im Hinblick auf die den Schutz nationaler Minderheiten betreffenden Verpflichtungen, die in Übereinkommen und Erklärungen der Vereinten Nationen und in den Doku- menten der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, insbesondere dem Kopenhagener Dokument vom 29. Juni 1990, enthalten sind; entschlossen, die zu achtenden Grundsätze und die sich aus ihnen ergebenden Ver- pflichtungen festzulegen, um in den Mitgliedstaaten und in den anderen Staaten, die Vertragsparteien dieser Übereinkunft werden, den wirksamen Schutz nationaler Minderheiten sowie der Rechte und Freiheiten der Angehörigen dieser Minderheiten unter Achtung der Rechtsstaatlichkeit, der territorialen Unversehrtheit und der nationalen Souveränität der Staaten zu gewährleisten; gewillt, die in diesem Rahmenübereinkommen niedergelegten Grundsätze mittels innerstaatlicher Rechtsvorschriften und geeigneter Regierungspolitik zu verwirk- lichen, sind wie folgt übereingekommen:
Abschnitt I
Art. 1 Der Schutz nationaler Minderheiten und der Rechte und Freiheiten von Angehöri- gen dieser Minderheiten ist Bestandteil des internationalen Schutzes der Menschen- rechte und stellt als solcher einen Bereich internationaler Zusammenarbeit dar.
Art. 2 Dieses Rahmenübereinkommen ist nach Treu und Glauben, im Geist der Verständi- gung und Toleranz und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen guter Nachbar- schaft, freundschaftlicher Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Staaten anzuwenden.
Art. 3 1 Jede Person, die einer nationalen Minderheit angehört, hat das Recht, frei zu ent- scheiden, ob sie als solche behandelt werden möchte oder nicht; aus dieser Ent- scheidung oder der Ausübung der mit dieser Entscheidung verbundenen Rechte dürfen ihr keine Nachteile erwachsen.
2 Angehörige nationaler Minderheiten können die Rechte und Freiheiten, die sich
aus den in diesem Rahmenübereinkommen niedergelegten Grundsätzen ergeben, einzeln sowie in Gemeinschaft mit anderen ausüben und geniessen.
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Abschnitt II
Art. 4 1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, jeder Person, die einer nationalen Minder- heit angehört, das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz und auf gleichen Schutz durch das Gesetz zu gewährleisten. In dieser Hinsicht ist jede Diskriminierung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit verboten. 2 Die Vertragsparteien verpflichten sich, erforderlichenfalls angemessene Massnah- men zu ergreifen, um in allen Bereichen des wirtschaftlichen, sozialen, politischen und kulturellen Lebens die vollständige und tatsächliche Gleichheit zwischen den Angehörigen einer nationalen Minderheit und den Angehörigen der Mehrheit zu fördern. In dieser Hinsicht berücksichtigen sie in gebührender Weise die besonderen Bedingungen der Angehörigen nationaler Minderheiten.
3 Die in Übereinstimmung mit Absatz 2 ergriffenen Massnahmen werden nicht als
Diskriminierung angesehen.
Art. 5 1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Bedingungen zu fördern, die es Ange- hörigen nationaler Minderheiten ermöglichen, ihre Kultur zu pflegen und weiterzu- entwickeln und die wesentlichen Bestandteile ihrer Identität, nämlich ihre Religion, ihre Sprache, ihre Traditionen und ihr kulturelles Erbe, zu bewahren.
2 Unbeschadet der Massnahmen, die im Rahmen ihrer allgemeinen Integra-
tionspolitik getroffen werden, sehen die Vertragsparteien von Zielsetzungen oder Praktiken ab, die auf die Assimilierung von Angehörigen nationaler Minderheiten gegen deren Willen gerichtet sind, und schützen diese Personen vor jeder auf eine solche Assimilierung gerichteten Massnahme.
Art. 6 1 Die Vertragsparteien fördern den Geist der Toleranz und des interkulturellen Dia- logs und treffen wirksame Massnahmen zur Förderung der gegenseitigen Achtung und des gegenseitigen Verständnisses sowie der Zusammenarbeit zwischen allen in ihrem Hoheitsgebiet lebenden Menschen, unabhängig von deren ethnischer, kultu- reller, sprachlicher oder religiöser Identität, und zwar insbesondere in den Bereichen Bildung, Kultur und Medien.
2 Die Vertragsparteien verpflichten sich, geeignete Massnahmen zu treffen, um
Menschen zu schützen, die wegen ihrer ethnischen, kulturellen, sprachlichen oder religiösen Identität diskriminierenden, feindseligen oder gewalttätigen Handlungen oder der Androhung solcher Handlungen ausgesetzt sein können.
Art. 7 Die Vertragsparteien stellen sicher, dass das Recht aller Angehörigen einer nationa- len Minderheit, sich friedlich zu versammeln und sich frei zusammenzuschliessen,
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sowie ihr Anspruch auf freie Meinungsäusserung und auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit geachtet werden.
Art. 8 Die Vertragsparteien verpflichten sich anzuerkennen, dass jede Person, die einer nationalen Minderheit angehört, das Recht hat, ihre Religion oder Weltanschauung zu bekunden sowie religiöse Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen zu gründen.
Art. 9 1 Die Vertragsparteien verpflichten sich anzuerkennen, dass das Recht jeder Person, die einer nationalen Minderheit angehört, auf freie Meinungsäusserung die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen in der Minderheitensprache ohne Eingriffe öffentlicher Stellen und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen einschliesst. Die Vertragsparteien stellen im Rahmen ihrer Rechtsordnung sicher, dass Angehörige einer nationalen Minderheit in Bezug auf ihren Zugang zu den Medien nicht diskriminiert werden. 2 Absatz 1 schliesst nicht aus, dass die Vertragsparteien Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen einem Genehmigungsverfahren ohne Diskriminierung und auf der Grundlage objektiver Kriterien unterwerfen.
3 Die Vertragsparteien hindern Angehörige nationaler Minderheiten nicht daran,
Printmedien zu schaffen und zu nutzen. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens für Hörfunk und Fernsehen stellen sie soweit wie möglich und unter Berücksichtigung des Absatzes 1 sicher, dass Angehörigen nationaler Minderheiten die Möglichkeit gewährt wird, eigene Medien zu schaffen und zu nutzen.
4 Die Vertragsparteien ergreifen im Rahmen ihrer Rechtsordnung angemessene
Massnahmen, um Angehörigen nationaler Minderheiten den Zugang zu den Medien zu erleichtern sowie Toleranz zu fördern und kulturellen Pluralismus zu ermögli- chen.
Art. 10 1 Die Vertragsparteien verpflichten sich anzuerkennen, dass jede Person, die einer nationalen Minderheit angehört, das Recht hat, ihre Minderheitensprache privat und in der Öffentlichkeit mündlich und schriftlich frei und ungehindert zu gebrauchen.
2 In Gebieten, die von Angehörigen nationaler Minderheiten traditionell oder in
beträchtlicher Zahl bewohnt werden, bemühen sich die Vertragsparteien, sofern die Angehörigen dieser Minderheiten dies verlangen und dieses Anliegen einem tat- sächlichen Bedarf entspricht, soweit wie möglich die Voraussetzungen dafür sicher- zustellen, dass im Verkehr zwischen den Angehörigen dieser Minderheiten und den Verwaltungsbehörden die Minderheitensprache gebraucht werden kann. 3 Die Vertragsparteien verpflichten sich, das Recht jeder Person, die einer nationalen Minderheit angehört, zu gewährleisten, in möglichst kurzer Frist in einer ihr ver- ständlichen Sprache über die Gründe ihrer Festnahme und über die Art und den
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Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden sowie sich in dieser Sprache, erforderlichenfalls unter unentgeltlicher Beiziehung eines Dolmetschers, zu verteidigen.
Art. 11 1 Die Vertragsparteien verpflichten sich anzuerkennen, dass jede Person, die einer nationalen Minderheit angehört, das Recht hat, ihren Familiennamen (Vaternamen) und ihre Vornamen in der Minderheitensprache zu führen, sowie das Recht auf amt- liche Anerkennung dieser Namen, wie dies nach der Rechtsordnung der jeweiligen Vertragspartei vorgesehen ist. 2 Die Vertragsparteien verpflichten sich anzuerkennen, dass jede Person, die einer nationalen Minderheit angehört, das Recht hat, für die Öffentlichkeit sichtbar Schil- der, Aufschriften und Inschriften sowie andere Mitteilungen privater Art in ihrer Minderheitensprache anzubringen. 3 In Gebieten, die traditionell von einer beträchtlichen Zahl von Angehörigen einer nationalen Minderheit bewohnt werden, bemühen sich die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Rechtsordnung, einschliesslich eventueller Übereinkünfte mit anderen Staaten, und unter Berücksichtigung ihrer besonderen Gegebenheiten, traditionelle Ortsnamen, Strassennamen und andere für die Öffentlichkeit bestimmte topographi- sche Hinweise auch in der Minderheitensprache anzubringen, wenn dafür ausrei- chende Nachfrage besteht.
Art. 12
1 Die Vertragsparteien treffen erforderlichenfalls Massnahmen auf dem Gebiet der
Bildung und der Forschung, um die Kenntnis der Kultur, Geschichte, Sprache und Religion ihrer nationalen Minderheiten wie auch der Mehrheit zu fördern.
2 In diesem Zusammenhang stellen die Vertragsparteien unter anderem angemessene
Möglichkeiten für die Lehrerausbildung und den Zugang zu Lehrbüchern bereit und erleichtern Kontakte unter Schülern und Lehrern aus unterschiedlichen Bevölke- rungsgruppen.
3 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Chancengleichheit von Angehörigen
nationaler Minderheiten beim Zugang zu allen Bildungsstufen zu fördern.
Art. 13
1 Im Rahmen ihres jeweiligen Bildungssystems erkennen die Vertragsparteien an,
dass Angehörige einer nationalen Minderheit das Recht haben, eigene private Bil- dungs- und Ausbildungseinrichtungen zu gründen und zu betreiben.
2 Die Ausübung dieses Rechts bringt für die Vertragsparteien keine finanziellen
Verpflichtungen mit sich.
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Art. 14 1 Die Vertragsparteien verpflichten sich anzuerkennen, dass jede Person, die einer nationalen Minderheit angehört, das Recht hat, ihre Minderheitensprache zu erler- nen.
2 In Gebieten, die von Angehörigen nationaler Minderheiten traditionell oder in
beträchtlicher Zahl bewohnt werden, bemühen sich die Vertragsparteien, wenn aus- reichende Nachfrage besteht, soweit wie möglich und im Rahmen ihres Bildungssys- tems sicherzustellen, dass Angehörige dieser Minderheiten angemessene Möglich- keiten haben, die Minderheitensprache zu erlernen oder in dieser Sprache unter- richtet zu werden.
3 Absatz 2 wird angewendet, ohne dass dadurch das Erlernen der Amtssprache oder
der Unterricht in dieser Sprache berührt wird.
Art. 15 Die Vertragsparteien schaffen die notwendigen Voraussetzungen für die wirksame Teilnahme von Angehörigen nationaler Minderheiten am kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Leben und an öffentlichen Angelegenheiten, insbesondere denjeni- gen, die sie betreffen.
Art. 16 Die Vertragsparteien sehen von Massnahmen ab, die das Bevölkerungsverhältnis in von Angehörigen nationaler Minderheiten bewohnten Gebieten verändern und dar- auf gerichtet sind, die Rechte und Freiheiten einzuschränken, die sich aus den in diesem Rahmenübereinkommen niedergelegten Grundsätzen ergeben.
Art. 17 1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, nicht in das Recht von Angehörigen natio- naler Minderheiten einzugreifen, ungehindert und friedlich Kontakte über Grenzen hinweg zu Personen herzustellen und zu pflegen, die sich rechtmässig in anderen Staaten aufhalten, insbesondere zu Personen mit derselben ethnischen, kulturellen, sprachlichen oder religiösen Identität oder mit demselben kulturellen Erbe. 2 Die Vertragsparteien verpflichten sich, nicht in das Recht von Angehörigen natio- naler Minderheiten auf Teilnahme an der Tätigkeit nichtstaatlicher Organisationen sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene einzugreifen.
Art. 18
1 Die Vertragsparteien bemühen sich, erforderlichenfalls zwei- und mehrseitige
Übereinkünfte mit anderen Staaten, insbesondere Nachbarstaaten, zu schliessen, um den Schutz von Angehörigen der betroffenen nationalen Minderheiten sicherzustel- len.
2 Gegebenenfalls treffen die Vertragsparteien Massnahmen zur Förderung der
grenzüberschreitenden Zusammenarbeit.
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Art. 19 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in diesem Rahmenübereinkommen nie- dergelegten Grundsätze zu achten und zu verwirklichen und dabei Beschränkungen, Einschränkungen oder Abweichungen, soweit solche erforderlich sind, nur insoweit vorzunehmen, als sie in völkerrechtlichen Übereinkünften, insbesondere der Kon- vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und den Protokollen dazu, vorgesehen und für die sich aus den genannten Grundsätzen ergebenden Rechte und Freiheiten von Belang sind.
Abschnitt III
Art. 20 Bei der Ausübung der Rechte und Freiheiten, die sich aus den in diesem Rahmen- übereinkommen niedergelegten Grundsätzen ergeben, haben Angehörige einer nationalen Minderheit die innerstaatlichen Rechtsvorschriften und die Rechte ande- rer, insbesondere diejenigen von Angehörigen der Mehrheit oder anderer nationaler Minderheiten, zu achten.
Art. 21 Die Bestimmungen dieses Rahmenübereinkommens sind nicht so auszulegen, als gewährten sie das Recht, irgendeine Tätigkeit auszuüben oder irgendeine Handlung vorzunehmen, die den wesentlichen Grundsätzen des Völkerrechts, insbesondere der souveränen Gleichheit, der territorialen Unversehrtheit und der politischen Unab- hängigkeit der Staaten, zuwiderläuft.
Art. 22 Die Bestimmungen dieses Rahmenübereinkommens sind nicht als Beschränkung oder Minderung der Menschenrechte und Grundfreiheiten auszulegen, die nach den Gesetzen einer Vertragspartei oder nach einer anderen Übereinkunft, deren Ver- tragspartei sie ist, gewährleistet sind.
Art. 23 Die Rechte und Freiheiten, die sich aus den in diesem Rahmenübereinkommen nie- dergelegten Grundsätzen ergeben, sind, soweit sie Gegenstand einer entsprechenden Bestimmung in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei- heiten oder den Protokollen dazu sind, in Übereinstimmung mit diesen zu verstehen.
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Abschnitt IV
Art. 24
1 Das Ministerkomitee des Europarats überwacht die Durchführung dieses Rahmen-
übereinkommens durch die Vertragsparteien. 2 Vertragsparteien, die nicht Mitglieder des Europarats sind, nehmen am Durchfüh- rungsmechanismus in einer noch zu bestimmenden Art und Weise teil.
Art. 25
1 Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Rahmenübereinkommens für eine
Vertragspartei übermittelt diese dem Generalsekretär des Europarats vollständige Informationen über die Gesetzgebungsmassnahmen und andere Massnahmen, die sie zur Verwirklichung der in diesem Rahmenübereinkommen niedergelegten Grund- sätze getroffen hat. 2 Danach übermittelt jede Vertragspartei dem Generalsekretär regelmässig und sooft das Ministerkomitee dies verlangt, jede weitere Information, die für die Durchfüh- rung dieses Rahmenübereinkommens von Belang ist. 3 Der Generalsekretär leitet die nach diesem Artikel übermittelten Informationen an das Ministerkomitee weiter.
Art. 26
1 Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Massnahmen, die von den Vertrags-
parteien zur Verwirklichung der in diesem Rahmenübereinkommen niedergelegten Grundsätze getroffen wurden, wird das Ministerkomitee von einem beratenden Aus- schuss unterstützt, dessen Mitglieder anerkanntes Fachwissen auf dem Gebiet des Schutzes nationaler Minderheiten besitzen.
2 Die Zusammensetzung dieses beratenden Ausschusses und sein Verfahren werden
vom Ministerkomitee innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Rahmenüber- einkommens festgelegt.
Abschnitt V
Art. 27 Dieses Rahmenübereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf. Bis zum Tag des Inkrafttretens liegt das Übereinkommen auch für jeden anderen vom Ministerkomitee dazu eingeladenen Staat zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europa- rats hinterlegt.
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Art. 28
1 Dieses Rahmenübereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf
einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem zwölf Mitglied- staaten des Europarats nach Artikel 27 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
2 Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Rah-
menübereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
Art. 29
1 Nach Inkrafttreten dieses Rahmenübereinkommens und nach Konsultation der
Vertragsstaaten kann das Ministerkomitee des Europarats durch einen mit der in Artikel 20 Paragraph d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit gefassten Beschluss jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats, der nach Artikel 27 eingeladen wurde, zu unterzeichnen, dies aber noch nicht getan hat, und jeden anderen Nicht- mitgliedstaat einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
2 Für jeden beitretenden Staat tritt das Rahmenübereinkommen am ersten Tag des
Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.
Art. 30 1 Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifi- kations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt, bezeichnen, auf die dieses Rahmenübereinkommen Anwendung findet. 2 Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europa- rats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Rahmenübereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Rahmenüberein- kommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalse- kretär folgt.
3 Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes
darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Noti- fikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifika- tion beim Generalsekretär folgt.
Art. 31
1 Jede Vertragspartei kann dieses Rahmenübereinkommen jederzeit durch eine an
den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
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2 Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitab-
schnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Art. 32 Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates, ande- ren Unterzeichnerstaaten und jedem Staat, der diesem Rahmenübereinkommen bei- getreten ist, a) jede Unterzeichnung; b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde; c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Rahmenübereinkommens nach den Artikeln 28, 29 und 30; d) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Rahmenübereinkommen.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Rah- menübereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Strassburg am 1. Februar 1995 in englischer und französischer Spra- che, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermit- telt allen Mitgliedstaaten des Europarats und allen zur Unterzeichnung dieses Rah- menübereinkommens oder zum Beitritt dazu eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.
Es folgen die Unterschriften
Schutz nationaler Minderheiten. Rahmenübereinkommen AS 2002
Geltungsbereich des Übereinkommens am 16. Januar 2002
Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B)
Albanien 28. September 1999 1. Januar 2000 Armenien 20. Juli 1998 1. November 1998 Aserbaidschan* 26. Juni 2000 B 1. Oktober 2000 Bosnien und Herzegowina 24. Februar 2000 B 1. Juni 2000 Bulgarien* 7. Mai 1999 1. September 1999 Dänemark* 22. September 1997 1. Februar 1998 Deutschland* 10. September 1997 1. Februar 1998 Estland* 6. Januar 1997 1. Februar 1998 Finnland 3. Oktober 1997 1. Februar 1998 Irland 7. Mai 1999 1. September 1999 Italien 3. November 1997 1. März 1998 Jugoslawien 11. Mai 2001 B 1. September 2001 Kroatien 11. Oktober 1997 1. Februar 1998 Liechtenstein* 18. November 1997 1. März 1998 Litauen 23. März 2000 1. Juli 2000 Malta* 10. Februar 1998 1. Juni 1998 Mazedonien* 10. April 1997 1. Februar 1998 Moldova 20. November 1996 1. Februar 1998 Norwegen 17. März 1999 1. Juli 1999 Österreich* 31. März 1998 1. Juli 1998 Polen* 20. Dezember 2000 1. April 2001 Rumänien 11. Mai 1995 1. Februar 1998 Russland* 21. August 1998 1. Dezember 1998 San Marino 5. Dezember 1996 1. Februar 1998 Schweden* 9. Februar 2000 1. Juni 2000 Schweiz* 21. Oktober 1998 1. Februar 1999 Slowakei 14. September 1995 1. Februar 1998 Slowenien* 25. März 1998 1. Juli 1998 Spanien 1. September 1995 1. Februar 1998 Tschechische Republik 18. Dezember 1997 1. April 1998 Ukraine 26. Januar 1998 1. Mai 1998 Ungarn 25. September 1995 1. Februar 1998 Vereinigtes Königreich 15. Januar 1998 1. Mai 1998 Zypern 4. Juni 1996 1. Februar 1998 * Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach.
Schutz nationaler Minderheiten. Rahmenübereinkommen AS 2002
Vorbehalte und Erklärungen Aserbaidschan In Bestätigung ihres Festhaltens an den universellen Werten sowie unter Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten erklärt die Republik Aserbaidschan, dass die Ratifikation des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten und die Durchführung seiner Bestimmungen nicht das Recht mit sich bringen, Handlungen zu begehen, die die territoriale Unversehrtheit und die Souveränität oder die innere oder internationale Sicherheit der Republik Aserbaidschan verletzen.
Bulgarien In Bestätigung ihres Bekenntnisses zu den Werten des Europarats und des Wun- sches, Bulgarien in die europäischen Strukturen einzugliedern sowie der Politik zum Schutz der Menschenrechte und der Toleranz gegenüber Angehörigen von Minder- heiten und ihrer Integration in die bulgarische Gesellschaft verpflichtet, erklärt die Volksversammlung der Republik Bulgarien, dass die Ratifikation und die Durchfüh- rung des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten nicht das Recht einschliessen, Handlungen vorzunehmen, die die territoriale Unversehrtheit und Souveränität des einheitlichen bulgarischen Staates oder seine innere und inter- nationale Sicherheit verletzen.
Dänemark Im Zusammenhang mit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zum Rahmen- übereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten durch Dänemark wird hiermit erklärt, dass das Rahmenübereinkommen auf die deutsche Minderheit in Südjütland im Königreich Dänemark Anwendung findet.
Deutschland Das Rahmenübereinkommen enthält keine Definition des Begriffs der nationalen Minderheiten. Es ist deshalb Sache der einzelnen Vertragsstaaten zu bestimmen, auf welche Gruppen es nach der Ratifizierung Anwendung findet. Nationale Minder- heiten in der Bundesrepublik Deutschland sind die Dänen deutscher Staatsangehö- rigkeit und die Angehörigen des sorbischen Volkes mit deutscher Staatsangehörig- keit. Das Rahmenübereinkommen wird auch auf die Angehörigen der traditionell in Deutschland heimischen Volksgruppen der Friesen deutscher Staatsangehörigkeit und der Sinti und Roma deutscher Staatsangehörigkeit angewendet.
Estland Die Republik Estland versteht den Begriff «nationale Minderheiten», der im Rah- menübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten nicht definiert ist, wie folgt: Als «nationale Minderheit» betrachtet werden diejenigen Staatsangehörigen Estlands, die – im Hoheitsgebiet Estlands wohnhaft sind; – seit langem bestehende, feste und dauerhafte Bindungen zu Estland pflegen;
Schutz nationaler Minderheiten. Rahmenübereinkommen AS 2002
– sich von den Esten aufgrund ihrer ethnischen, kulturellen, religiösen oder sprachlichen Eigenart unterscheiden; – bemüht sind, zusammen ihre kulturellen Traditionen, ihre Religion oder ihre Sprache zu bewahren, die die Grundlage ihrer gemeinsamen Identität bilden.
Liechtenstein Das Fürstentum Liechtenstein erklärt, dass insbesondere die Artikel 24 und 25 des Rahmenübereinkommens vom 1. Februar 1995 zum Schutz nationaler Minderheiten unter Berücksichtigung der Tatsache zu verstehen sind, dass es nationale Minder- heiten im Sinne des Rahmenübereinkommens im Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein nicht gibt. Das Fürstentum Liechtenstein betrachtet die Ratifikation des Rahmenübereinkommens als Akt der Solidarität im Hinblick auf die Ziele des Übereinkommens.
Malta Die Regierung von Malta behält sich das Recht vor, nicht durch die Bestimmungen des Artikels 15 gebunden zu sein, soweit diese das aktive oder passive Wahlrecht für das Repräsentantenhaus oder für Gemeinderäte nach sich ziehen. Die Regierung von Malta erklärt, dass insbesondere die Artikel 24 und 25 des Rah- menübereinkommens vom 1. Februar 1995 zum Schutz nationaler Minderheiten unter Berücksichtigung der Tatsache zu verstehen sind, dass es nationale Minder- heiten im Sinne des Rahmenübereinkommens im Hoheitsgebiet der Regierung von Malta nicht gibt. Die Regierung von Malta betrachtet die Ratifikation des Rahmen- übereinkommens als Akt der Solidarität im Hinblick auf die Ziele des Übereinkom- mens.
Mazedonien Die Republik Mazedonien erklärt,
1. dass der Begriff «nationale Minderheiten» im Sinne des Rahmenüberein-
kommens zum Schutz nationaler Minderheiten als dem Begriff «Volksgrup- pen» im Sinne der Verfassung und der Gesetze der Republik Mazedonien gleichbedeutend verstanden wird;
2. dass das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten auf
die nationalen Minderheiten der Albaner, Türken, Walachen, Roma und Serben Anwendung findet, die im Hoheitsgebiet der Republik Mazedonien leben.
Österreich Die Republik Österreich erklärt, dass sie für sich den Begriff «nationale Minderhei- ten» im Sinne des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten so versteht, dass er jene Gruppen verzeichnet, die in den Anwendungsbereich des Volksgruppengesetzes (Bundesgesetzblatt Nr. 396/1976) fallen und die in Teilen des Hoheitsgebiets der Republik Österreich leben sowie traditionell dort beheimatet sind und deren Angehörige österreichische Staatsbürger sind, deren Muttersprache nicht Deutsch ist und die ihre eigene ethnische Kultur haben.
Schutz nationaler Minderheiten. Rahmenübereinkommen AS 2002
Polen Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten keine Bestimmung des Begriffs der nationalen Minderhei- ten enthält, erklärt die Republik Polen, dass sie darunter nationale Minderheiten ver- steht, die im Hoheitsgebiet der Republik Polen ihren Aufenthalt haben und deren Angehörige gleichzeitig polnische Staatsangehörige sind. Die Republik Polen wird das Rahmenübereinkommen nach Artikel 18 des Überein- kommens durchführen, indem sie die in diesem Artikel bezeichneten völkerrechtli- chen Übereinkünfte schliesst, deren Ziel es ist, nationale Minderheiten in Polen und Minderheiten oder Gruppen von Polen in anderen Staaten zu schützen.
Russland Die Russische Föderation vertritt die Auffassung, dass niemand berechtigt ist, in bei der Unterzeichnung oder Ratifikation des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten angebrachte Vorbehalte oder abgegebene Erklärungen ein- seitig eine Definition des Begriffs «nationale Minderheit» aufzunehmen, die im Rahmenübereinkommen nicht enthalten ist. Nach Auffassung der Russischen Föde- ration stehen Versuche, Personen aus dem Anwendungsbereich des Rahmenüber- einkommens auszuschliessen, die ihren ständigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet von Staaten haben, die Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens sind, und denen eine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen worden ist, die sie früher besassen, im Widerspruch zum Zweck des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Min- derheiten.
Schweden Nationale Minderheiten in Schweden sind die Lappen (Samen), die schwedischen Finnen, die Tornedalen-Finnen, die Roma und die Juden.
Schweiz Die Schweiz erklärt, dass in der Schweiz nationale Minderheiten im Sinne des Rah- menübereinkommens die Gruppen von Personen sind, die dem Rest der Bevölke- rung des Landes oder eines Kantons zahlenmässig unterlegen sind, die schweizeri- sche Staatsangehörigkeit besitzen, seit langem bestehende, feste und dauerhafte Bindungen zur Schweiz pflegen und von dem Willen beseelt sind, zusammen das zu bewahren, was ihre gemeinsame Identität ausmacht, insbesondere ihre Kultur, ihre Traditionen, ihre Religion oder ihre Sprache. Die Schweiz erklärt, dass die Bestimmungen des Rahmenübereinkommens, die den Gebrauch der Sprache im Verhältnis zwischen Einzelpersonen und Verwaltungsbe- hörden regeln, unbeschadet der von der Eidgenossenschaft und den Kantonen bei der Festlegung der Amtssprachen angewandten Grundsätze gelten.
Slowenien Da das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten keine Defini- tion des Begriffs der nationalen Minderheiten enthält und es daher Sache des einzel- nen Vertragsstaats ist zu bestimmen, welche Gruppen er als nationale Minderheiten betrachtet, erklärt die Regierung der Republik Slowenien im Einklang mit der Ver-
Schutz nationaler Minderheiten. Rahmenübereinkommen AS 2002
fassung und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften Sloweniens, dass dies die auto- chthonen italienischen und ungarischen Minderheiten sind. Im Einklang mit der Verfassung und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften Sloweniens findet das Rahmenübereinkommen auch auf die Mitglieder der Gemeinschaft der Roma Anwendung, die in der Republik Slowenien leben.