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AS 2002 292

Abkommen vom 7. Dezember 1976 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Schifffahrt auf dem Genfersee

Abkommen vom 7. Dezember 1976 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Schifffahrt auf dem Genfersee

SR 0.747.221.1; AS 1978 1987

Änderung des Reglements Vom Bundesrat genehmigt am 15. Juni 1998 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 21. Januar 2000

I Das Reglement vom 7. Dezember 19761 über die Schifffahrt auf dem Genfersee wird wie folgt geändert: Übersetzung2

Art. 1 Bst. c, dbis, g, l–o In diesem Reglement gelten als c. «Segelschiff»: Schiffe, die unter Segel fahren, und zwar auch dann, wenn sie mit einer mechanischen Antriebskraft ausgerüstet sind, diese jedoch nicht benützen. Segelbretter werden wie Segelschiffe behandelt; dbis «Fahrgastschiff mit Vorrang»: Kursschiffe sowie Fahrgastschiffe, die von der zuständigen Behörde den Vorrangstatus erhalten haben und entspre- chend gekennzeichnet sind; g. «schwimmende Einrichtung»: jede schwimmende nicht bewohnbare Kon- struktion oder jede schwimmende zusammengebaute Konstruktion, die vorgesehen ist, an einem bestimmten Ort lange Zeit stationiert, wie Docks, Landungsstellen, Pontons von Landungsstellen oder Schiffshangars; l. «Blinklicht»: ein unterbrochenes Licht, das pro Minute mindestens 40 mal regelmässig aufleuchtet, wobei die Dauer des Aufleuchtens wesentlich kür- zer ist als die des Unterbruchs; m. «Blitzlicht»: ein unterbrochenes Licht, das pro Minute höchstens 20 mal aufleuchtet und bei dem sich die Hellphasen regelmässig wiederholen. Die Hellphasen sind deutlich kürzer als die Dunkelphasen; n. «Taktlicht»: ein unterbrochenes Licht, dessen Gruppen einer gegebenen Anzahl von Blitzen regelmässig aufleuchten,

1 SR 0.747.221.11; AS 1978 1994

2 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2002 292).

292 2000-2048

Schifffahrt auf dem Genfersee AS 2002

o. «Licht mit regelmässigen Unterbrüchen»: ein unterbrochenes Licht, dessen gesamte Hellphase in einer Periode deutlich länger ist als die gesamte Dun- kelphase und dessen Unterbruchintervalle regelmässig sind.

Art. 4 Abs. 1

1 Über die Vorschriften des Reglements und anderer anwendbarer Vorschriften hin-

aus haben die Schiffsführer alle Vorsichtsmassnahmen zu treffen, welche die allge- meine Sorgfaltspflicht und die üblichen Regeln gebieten, um insbesondere: – die Gefährdung von Menschen, – Beschädigungen der Schiffe, der schwimmenden Anlagen, der Ufer oder Bauten und Anlagen jeder Art im Gewässer oder in deren Umgebung, – Hindernisse für die Schiffahrt oder ihre Behinderung, – das Schleifenlassen von Ankern, Seilen oder Ketten zu vermeiden.

Art. 5 Verhalten bei besonderen Umständen Zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr müssen die Schiffsführer alle Massnahmen treffen, welche die Umstände gebieten, auch wenn sie dabei gezwun- gen sind, von den Bestimmungen dieses Reglements abzuweichen.

Art. 18 Abs. 1 und 3

1 Schiffe, deren Länge, gemessen über alles, über 2,50 m liegt ausgenommen Pad-

delboote, Rennruderboote und Segelbretter, sowie schwimmende Geräte müssen mit Kennzeichen versehen sein, die aussen auf beiden Seiten in lateinischen Schrift- zeichen und arabischen Ziffern gut lesbar und wetterbeständig anzubringen sind. Die Schriftzeichen und Ziffern müssen auf Schiffen mit einer Länge, gemessen über alles, bis zu 15 m mindestens 8 cm, auf den übrigen Schiffen 20 cm hoch sein. 3 Schiffe, die keine Registrierungs- oder Immatrikulationskennzeichen tragen, müs- sen an gut sichtbarer Stelle mit Namen und Wohnort des Halters versehen sein.

Art. 19 Abs. 1

1 Auf Schiffen, die den Bestimmungen von Artikel 18 Absatz 1 entsprechen müssen,

sind zusätzlich an gut sichtbarer und leicht zugänglicher Stelle die folgenden Zei- chen anzubringen: a. auf der Schale: Marke und Typ oder Hersteller und eine individuelle Nummer; b. am Motor: Marke und Typ oder Hersteller und eine individuelle Nummer.

Schifffahrt auf dem Genfersee AS 2002

Art. 24 Abs. 2

2 Abweichend hiervon dürfen für die Verständigung zwischen Fahrgastschiffen mit

Vorrang untereinander oder zwischen solchen Schiffen und dem Ufer andere Lichter und Zeichen verwendet werden, sofern dies zu keiner Verwechslung mit den in diesem Abschnitt genannten Lichtern und Zeichen führen kann.

Art. 28 Nachtbezeichnung geschleppter Schiffe und schwimmender Geräte in Fahrt (Bild II.A.2) Geschleppte Schiffe und schwimmende Geräte führen: a. ein weisses, gewöhnliches Licht in einer Höhe, welches über den gesamten Horizont sichtbar ist; b. ein weisses, gewöhnliches Hecklicht, welches den Bestimmungen des Arti- kels 27 Buchstabe c entspricht. Die letzte Bestimmung gilt nicht für Beiboote.

Art. 31 Nachtbezeichnung einzeln fahrender Schiffe mit Maschinenantrieb unter 15 m Länge (Bild II.A.5) 1 Schiffe mit Maschinenantrieb, deren Länge, über alles gemessen, weniger als 15 m beträgt, müssen die Lichter gemäss Artikel 27 führen. Das Heck- und das Buglicht können durch ein weisses, helles oder starkes Topplicht ersetzt werden, welches von allen Seiten sichtbar ist. Die zuständigen Behörden können vorschreiben, dass die Seitenlichter nebeneinan- der oder in einer gleichen Laterne in der Schiffsachse gesetzt werden. In diesem Fall muss das Buglicht ein helles Licht, die Seitenlichter gewöhnliche Lichter sein, und das Buglicht muss 1 m über die Seitenlichter gesetzt werden;

2 Wenn die Antriebsleistung 6 kW nicht übersteigt, genügt ein weisses, gewöhnli-

ches Licht, welches über den genannten Horizont sichtbar ist.

Art. 32 Zusätzliche Nachtbezeichnung der Fahrgastschiffe mit Vorrang in Fahrt (Bild II.A.6) Fahrgastschiffe mit Vorrang müssen ausser den im Artikel 27 vorgeschriebenen Lichtern am Mast, mindestens 1 m über dem Licht nach Artikel 27 Buchstabe a, ein von allen Seiten sichtbares, grünes, helles Licht führen.

Art. 34 Nachtbezeichnung der Schiffe und schwimmenden Geräte beim Stillliegen 1 Stillliegende Schiffe, ausgenommen solche, die am Ufer festgemacht sind oder an einem behördlich bezeichneten Liegeplatz liegen, müssen ein weisses, gewöhnliches Licht führen (Bild II.B.1).

2 Stillliegende schwimmende Geräte in den gleichen Verhältnissen müssen so be-

leuchtet sein, dass ihre Konturen erkennbar sind (Bild II.B.1a).

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Art. 37 Tagbezeichnung der Fahrgastschiffe mit Vorrang in Fahrt (Bild III.A.l) Fahrgastschiffe mit Vorrang müssen an geeigneter Stelle einen grünen Ball so hoch führen, dass er von allen Seiten sichtbar ist.

Art. 45 Bezeichnung der Fischereischiffe und der Netze (Bild IV.5) 1 Schiffe, von denen aus mit der Schleppangel gefischt wird, müssen, wenn sie einen oder mehrere Schwimmer oder Spreizer schleppen, an geeigneter Stelle einen weis- sen Ball so führen, dass er von allen Seiten sichtbar ist. 2 Schiffe der Berufsfischer beim Fang müssen an geeigneter Stelle einen gelben Ball so führen, dass er von allen Seiten sichtbar ist.

3 Netze, die an der Wasseroberfläche gespannt sind, müssen an jedem Ende oder an

jedem Kupplungspunkt durch ein weisses, gewöhnliches festes Licht und eine gelbe Flagge gekennzeichnet sein. Die gelbe Flagge muss in der Achse des Netzes in einem Abstand zwischen 5 und 10 m vom Licht angebracht werden; ihre Abmessun- gen betragen mindestens 0,40 m in der Breite und 0,70 m in der Höhe. Die Ober- kante der Flagge muss mindestens 1,40 m über dem Wasser liegen und senkrecht zur Fahnenstange stehen (Bild 30a, Anhang I).

Art. 46 Abs. 1 Bst. b

1 Soweit die Bestimmungen dieses Reglements Schallzeichen vorsehen, müssen sie

wie folgt gegeben werden: b. auf anderen Schiffen mit einem geeigneten Hilfsmittel (z.B. Horn oder Pfeife).

Art. 49 Abs. 1

1 Die Tafeln sind am Ufer oder auf Bauwerken (z.B. Molen) aufgestellt. Ihre Form

und Zeichen richten sich nach Anhang III. Ihre kleinste Abmessung beträgt minde- stens 0,80 m. Sofern die Rückseite kein Schifffahrtszeichen trägt, ist sie in einer neutralen Farbe gestrichen.

Art. 50 Abs. 1

1 Gefahren können durch Spieren gekennzeichnet werden. Sie tragen entweder die

Erkennungszeichen einer einzelnen Gefahr oder die Hauptmerkmale, welche im Anhang IV beschrieben sind. Bestimmte Gefahrenpunkte in der Nähe des Ufers können jedoch durch seeseitig der Gefahr aufgestellte Spieren gekennzeichnet blei- ben, die ein rotes, zylindrisches Toppzeichen tragen, im Sinne der Bestimmungen von Artikel 94.

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Art. 51 Fahrrinnen der Hafeneinfahrten Die Begrenzung einer Fahrrinne zum Hafen ist, vom Gewässer aus gesehen: – an Backbord durch rote, zylindrische Bojen oder durch Bojen mit rotem, zylindrischem Toppzeichen, nötigenfalls mit roten Blitzlichtern oder Takt- lichtern, – an Steuerbord durch grüne, konische Bojen oder durch Bojen mit grünem, konischem Toppzeichen, nötigenfalls mit grünen Blitzlichtern oder Takt- lichtern, bezeichnet.

Art. 52 Abs. 1 1 Begrenzungen von Wasserflächen, die für die Schifffahrt gesperrt bleiben, sind mit gelben Bojen gekennzeichnet, deren Durchmesser mindestens 40 cm beträgt. Die Begrenzung einer durch eine verbotene Zone führenden Fahrrinne ist mit denselben Bojen bezeichnet. Die beiden seeseitigen Bojen der Einfahrt in die Fahrrinne haben jedoch den doppelten Durchmesser der übrigen Bojen und der oberste Teil der backbordseitigen ist rot, derjenige der steuerbordseitigen grün. Diese Kennzeich- nung kann durch ein oder mehrere Zeichen «Verbotene Durchfahrt» ergänzt werden.

Art. 54 Nachtbezeichnung der Einfahrt öffentlicher Häfen und der schiffbaren Gewässer Die Einfahrt der öffentlichen Häfen und der schiffbaren Gewässer müssen vom Gewässer aus gesehen folgende Lichter aufweisen: – rechts ein grünes Licht mit regelmässigen Unterbrüchen; – links ein rotes Licht mit regelmässigen Unterbrüchen.

Art. 56 Aufgehoben

Art. 62 Begegnung zwischen Schiffen Vorbehältlich der Sonderbestimmungen der Artikel 61, 64 und 65 wird die Begeg- nung zwischen Schiffen wie folgt geregelt: a. Beim Begegnen dürfen Schiffe, deren Kurs die Gefahr eines Zusammen- stosses ausschliesst, ihren Kurs und ihre Geschwindigkeit nicht so ändern, dass die Gefahr eines Zusammenstosses entstehen könnte; b. fahren zwei Schiffe so auf kreuzendem Kurs, dass die Gefahr eines Zusam- menstosses nicht auszuschliessen ist, muss das Schiff, welches das andere auf seiner Steuerbordseite hat, ausweichen; c. fahren zwei Schiffe auf entgegengesetztem oder nahezu entgegengesetztem Kurs so, dass die Gefahr eines Zusammenstosses nicht auszuschliessen ist, muss jedes nach Steuerbord halten, dass sie Backbord an Backbord aneinan- der vorbeifahren können;

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d. abweichend von obigem Buchstaben c kann der Schiffsführer bei Lande- manövern verlangen, dass die Vorbeifahrt Steuerbord an Steuerbord statt- findet, wenn er sich vergewissert hat, dass dies ohne Gefahr möglich ist. In diesem Fall muss er «zwei kurze Töne» geben. Das andere Schiff hat gleich- falls «zwei kurze Töne» zu geben und an Steuerbord den erforderlichen Raum zu lassen.

Art. 64 Vorrang Abweichend von den Bestimmungen der Artikel 62 und 63 und unbeachtet des Arti- kels 61, müssen beim Begegnen und Überholen ausweichen: a. den Fahrgastschiffen mit Vorrang und den Schleppverbänden alle anderen Schiffe, b. den Güterschiffen alle Schiffe, ausgenommen Fahrgastschiffe mit Vorrang und Schleppverbände; c. den Schiffen der Berufsfischer beim Fang, welche den Ball nach Artikel 45 Absatz 2 führen, alle Schiffe, ausgenommen Fahrgastschiffe mit Vorrang, Schleppverbände und Güterschiffe; d. den Segelschiffen alle Schiffe, ausgenommen Fahrgastschiffe mit Vorrang, Schleppverbände, Güterschiffe und Schiffe der Berufsfischer, welche den Ball nach Artikel 45 Absatz 2 führen; e. den Ruderschiffen alle Schiffe mit Maschinenantrieb, ausgenommen Fahr- gastschiffe mit Vorrang, Schleppverbände, Güterschiffe und Schiffe der Berufsfischer, welche den Ball nach Artikel 45 Absatz 2 führen.

Art. 68 Abs. 2 und 3

2 Schiffe, die aus einem Hafen ausfahren, haben gegenüber den einfahrenden den

Vorrang, sofern letztere keine Fahrgastschiffe mit Vorrang oder Schiffe in Not sind. 3 Wollen zwei Schiffe gleichzeitig in einen Hafen einfahren, so hat dasjenige, wel- ches das andere an seiner Backbordseite hat, den Vortritt; dies gilt auch für ausfah- rende Schiffe. Fahrgastschiffe mit Vorrang haben jedoch den Vortritt.

Art. 70 Abs. 3

3 Es ist verboten, in den für das Fahren mit Wasserskis oder ähnlichen Geräten

reservierten Bereichen während der Ausübung dieses Sportes zu baden oder zu fahren. Die Startgassen vom Ufer und die reservierten Wasserflächen im Ufer- bereich werden durch die Schilder C.1 und gelbe Bojen abgegrenzt (Beilage III, D, Beispiel a).

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Art. 72 Abs. 1 1 Bei unsichtigem Wetter müssen Schiffe ihre Geschwindigkeit den Sichtverhältnis- sen, dem sonstigen Schiffsverkehr und den örtlichen Gegebenheiten anpassen. Wenn der Abstand zwischen Bug und Steuerhaus mehr als 15 m beträgt, ist ein Ausguck aufzustellen.

Art. 74 Fahren mit Radar Die Schiffe sind verpflichtet, die Regeln dieses Abschnittes einzuhalten, und zwar auch dann, wenn sie über Radarinformationen verfügen. Für Fahrgastschiffe mit Vorrang sowie für Güterschiffe ist der Ausguck nach Artikel 72 nicht notwendig.

Art. 75 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 76 Abs. 3

3 Das schleppende Schiff und der Wasserskifahrer müssen einen Abstand von min-

destens 50 m von anderen Schiffen und von Badenden halten, wenn sie sich ausser- halb von Wasserflächen befinden, die für sie bestimmt sind. Das Schleppseil darf nicht leer im Wasser nachgezogen werden.

Art. 77 Abs. 3

3 Vorbehältlich der Steuer- und Fahrregeln, welche im Abschnitt 6 vorgeschrieben

sind, darf sich kein Schiff oder Gerät auf weniger als 200 m Abstand hinter und 50 m auf jeder Seite eines Schiffes nähern, welches mit der Schleppangel fischt und das die in Artikel 45 Absatz 1 vorgeschriebenen Signale führt.

Art. 78 Abs. 1

1 Der Tauchsport ist verboten:

a. auf der üblichen Fahrlinie der Fahrgastschiffe mit Vorrang; b. vor Hafeneinfahrten; c. in der Nähe üblicher Liegeplätze; d. an anderen Stellen, wo die Schifffahrt behindert werden kann; e. auf den für das Wasserskifahren bestimmten Wasserflächen; f. an allen geschützten archäologischen Orten.

Art. 78a Bestimmungen über das Windsurfen Das Fahren mit Segelbrettern ist, vorbehältlich der Signalisation mit Tafel C.5 (Anhang III), in Hafenbecken und vor Hafeneinfahrten verboten.

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Art. 78b Bestimmungen über das Baden Das Baden in Hafenbecken und vor Hafeneinfahrten ist verboten, ausser in Zonen, wo es eigens durch die zuständige Behörde genehmigt wird. Es ist ebenfalls in der Nähe von öffentlichen Landungsstellen verboten sowie dort, wo das Schild A.10 aufgestellt ist (Anhang III).

Art. 81 Verbotenes Stillliegen Das Stillliegen ist verboten: a. bei der Mündung schiffbarer Gewässer, vor Hafeneinfahrten, in der Nähe von Landungsstellen und an der Mündung von Startgassen für das Was- serskifahren; b. auf der üblichen Fahrlinie der Fahrgastschiffe mit Vorrang; c. auf den durch die zuständige Behörde bestimmten und mit dem Zeichen A.5 (Anhang III) bezeichneten Wassenflächen.

Art. 91 Aufgehoben

Art. 92 Abs. 3

3 Die Vermieter haben ihre Kunden auf die Gefahren der Schifffahrt in der Umge-

bung der Vermietung sowie an den Orten hinzuweisen, wo die Kunden hinzufahren beabsichtigen. Die Kunden sind auf den Vorrang der Fahrgastschiffe mit Vorrang hinzuweisen, welche die Zeichen nach den Artikeln 32 und 37 führen.

Abschnitt 10 Übergangsbestimmungen

Art. 93 Nachtbezeichnung einzeln fahrender Schiffe mit Maschinenantrieb unter 15 m Länge Die Bezeichnung der Schiffe, die bei der Inkraftsetzung der Änderung des Arti- kels 31 dieses Reglements im Betrieb waren, muss vor dem 1. Januar 2001 ersetzt werden.

Art. 94 Bezeichnung der Gefahren Die Bezeichnung von bestimmten Gefahrenpunkten in der Nähe des Ufers, die in Artikel 50 vorgesehen ist, muss vor dem 1. Januar 2009 ersetzt werden.

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Art. 95 Nachtbezeichnung der Einfahrt öffentlicher Häfen und der schiffbaren Gewässer Die Nachtbezeichnung am Anfang und am Ende von Hafenzufahrtskanälen wie auch an den Einfahrten von schiffbaren Gewässern muss vor dem 1. Januar 2015 ersetzt werden.

II

1 Die Anhänge I, II und III erhalten die Änderungen gemäss Beilage.

2 Das Reglement erhält den neuen Anhang IV.

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Anhang I II.A. Nachtbezeichnung während der Fahrt

II.A. 1 Artikel 27 Einzeln fahrende Schiffe und schwimmende Geräte mit Maschinenantrieb Buglicht oder Topplicht: starkes, weisses Licht Seitenlichter: helles, grünes Licht auf Steuerbordseite helles, rotes Licht auf Backbordseite Hecklicht: gewöhnliches, weisses Licht

II.A.2 Artikel 28 Geschleppte Schiffe und schwimmende Geräte Topplicht: gewöhnliches, weisses Licht Hecklicht: gewöhnliches, weisses Licht

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II.A.5 Artikel 31 Schiffe mit Maschinenantrieb unter 15 m Länge

1 Wenn die Leistung 6 kW übersteigt:

Buglicht: starkes, weisses Licht Hecklicht: gewöhnliches, weisses Licht Seitenlichter: helles, grünes Licht auf Steuerbordseite, helles, rotes Licht auf Backbordseite

Das Bug- und das Hecklicht können jedoch durch ein helles oder starkes weisses Topplicht ersetzt werden, welches von allen Seiten sichtbar ist.

2 Wenn die Leistung 6 kW nicht übersteigt:

ein gewöhnliches, weisses Licht, welches über den ganzen Horizont sichtbar ist.

II.A.6 Artikel 32 Zusätzliche Nachtbezeichnung der Fahrgast- schiffe mit Vorrang in Fahrt Bug- oder Topplicht: starkes, weisses Licht helles, grünes Licht, von allen Seiten sichtbar, am Mast mindestens 1 m über dem oben genannten Licht angebracht. Seitenlichter: helles, grünes Licht auf Steuerbordseite, helles, rotes Licht auf Backbordseite Hecklicht: gewöhnliches, weisses Licht

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II.B.1a Artikel 34 Stillliegende schwimmende Geräte müssen so beleuchtet sein, dass ihre Konturen erkennbar sind.

III.A.1 Artikel 37 Fahrgastschiff mit Vorrang grüner Ball, von allen Seiten sichtbar.

IV.5 Artikel 45 Fischereischiffe und Netze

1 Schiffe, die mit der Schleppangel fischen und

einen oder mehrere Schwimmer oder Spreizer schleppen: einen weissen Ball, von allen Seiten sichtbar

3 Bezeichnung der Netze, die an der Wasser-

oberfläche geschleppt werden.

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Anhang II II. Schallzeichen der Häfen und Landestellen Aufgehoben

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Anhang III A.9 Verbot des Windsurfens

A.10 Badeverbot

C.5 Erlaubnis zum Windsurfen

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Anhang IV Zusätzliche Betonnung Die Markierungen in der Darstellung beziehen sich in ihrer Orientierung auf die bezeichnete Gefahr. Eine Markierung erhält den Namen und die Buchstaben, welche dem Quadrant entsprechen in dem sie in Bezug auf die signalisierte Gefahrenstelle aufgestellt sind.

Nördlicher Quadrant: Spiere (oder Boje): schwarz über gelb Toppzeichen: 2 schwarze Konen übereinander, Spitzen gegen oben gerichtet Östllicher Quadrant: Spiere (oder Boje): schwarz mit einem gelben, horizontalen, breiten Band Toppzeichen: 2 schwarze Konen übereinander, die beiden Basen sind gegen- einander gerichtet Südlicher Quadrant Spiere (oder Boje): gelb über schwarz Toppzeichen 2 schwarze Konen übereinander, Spitzen gegen unten gerichtet Westlicher Quadrant Spiere (oder Boje): gelb mit einem schwarzen, horizontalen, breiten Band Toppzeichen: 2 schwarze Konen, die beiden Spitzen sind gegeneinander gerichtet Jeder Konus hat mindestens einen Durchmesser und eine Höhe von 40 cm.

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