AS 2002 3056
Beschluss 1/2001 des Gemischten Ausschusses EG-Schweiz «Versicherungsabkommen» zur Änderung der Anhänge und Protokolle des Versicherungsabkommens vom 10. Oktober 1989
Abkommen vom 10. Oktober 1989 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung und zur Feststellung der Vereinbarkeit der internen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien
Beschluss 1/2001 des Gemischten Ausschusses EG-Schweiz «Versicherungsabkommen» zur Änderung der Anhänge und Protokolle des Versicherungsabkommens vom 10. Oktober 1989
Angenommen am 18. Juli 2001 In Kraft getreten für die Schweiz am 18. Juli 2001
Der Gemischte Ausschuss, gestützt auf Artikel 40 Absatz 3 des Abkommens vom 10. Oktober 19891 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemein- schaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (nachstehend: Abkommen), in der Erwägung nachstehender Gründe: (1) Einige Rechtsvorschriften, die die Europäische Gemeinschaft und die Schweiz erlassen haben, erfordern eine Anpassung der Protokolle und An- hänge des Abkommens. (2) Bei einigen anderen Rechtsvorschriften, die die Europäische Gemeinschaft und die Schweiz erlassen haben, hat sich gezeigt, dass keine Anpassung des Abkommens notwendig ist. beschliesst:
Art. 1 Aufgrund der Rechtsvorschriften, die die Schweiz und die Europäische Gemein- schaft in der Zeit zwischen der Unterzeichnung des Abkommens und dem 31. März
2000 erlassen haben, wird das Abkommen wie folgt geändert:
Anhang II Buchstabe A Nummer 4 erhält folgende Fassung: «4. die Versicherungen im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicher- heit;»
SR 0.961.11 1 SR 0.961.1
3056 2001-0327
Direktversicherung. Beschluss Gemischter Ausschuss EG-Schweiz AS 2002
Die Aufzählung der zulässigen Rechtsformen in Anhang III Buchstabe B wird wie folgt ergänzt: «13. in Österreich: – Aktiengesellschaft – Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
14. in Finnland:
– keskinäinen vakuutusyhtiö/ömsesidigt försäkringsbolag – vakuutusosakeyhtiö/försäkringsaktiebolag – vakuutusyhdistys/försäkringsförening
15. in Schweden:
– försäkringsaktiebolag – ömsesidiga försäkringsbolag – understödsföreningar» In allen Anhängen und Protokollen des Abkommens wird das Wort «ECU» durch «Euro» ersetzt. Der Wert eines Euro ist auf 1,60 Schweizer Franken festgelegt. Anhang III Buchstabe B Nummer 4 erhält folgende Fassung: «4. in Frankreich: – société anonyme – société d’assurance mutuelle – institution de prévoyance régie par le code de la Sécurité Sociale – institution de prévoyance régie par le code rural – mutuelle régie par le code de la mutualité» Protokoll Nr. 1 Artikel 1 Absatz 1 erster Spiegelstrich erhält folgende Fassung: «– das eingezahlte Grundkapital oder bei Versicherungsvereinen auf Gegensei- tigkeit den tatsächlichen Gründungsstock zuzüglich der Mitgliederkonten, die den folgenden Kriterien entsprechen: a) In der Satzung muss vorgesehen sein, dass Zahlungen an Mitglieder aus diesen Konten vorgenommen werden dürfen, sofern die Solvabilitäts- spanne dadurch nicht unter die vorgeschriebene Höhe absinkt oder so- fern im Fall der Auflösung des Unternehmens alle anderen Schulden des Unternehmens beglichen worden sind; b) ferner muss in der Satzung vorgesehen sein, dass bei derartigen Zah- lungen, wenn sie aus anderen Gründen als der Beendigung einer ein- zelnen Mitgliedschaft erfolgen, die zuständigen Behörden mindestens einen Monat im voraus zu benachrichtigen sind und innerhalb dieses Zeitraums berechtigt sind, die Zahlung zu untersagen;
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c) ferner muss vorgesehen sein, dass die einschlägigen Bestimmungen der Satzung nur geändert werden dürfen, nachdem die zuständigen Behör- den mitgeteilt haben, dass unbeschadet der unter den Buchstaben a) und b) genannten Kriterien keine Einwände gegen die Änderung beste- hen;» Protokoll Nr. 1 Artikel 1 Absatz 1 letzter Spiegelstrich erhält folgende Fassung: «... die stillen Reserven, die sich aus der Unterbewertung der Aktiva erge- ben, soweit diese Reserven nicht Ausnahmecharakter haben.» Protokoll Nr. 1 Artikel 1 Absatz 2 wird gestrichen.
Dem Protokoll Nr. 1 Artikel 1 Absatz 1 werden der folgende siebente und achte Spiegelstrich angefügt: «– kumulative Vorzugsaktien und nachrangige Darlehen können einbezogen werden, allerdings nur bis zu einer Höchstgrenze von 50 % v. H. der Solva- bilitätsspanne; von diesen können höchstens 25 % v. H. auf nachrangige Darlehen mit fester Laufzeit oder auf kumulative Vorzugsaktien von be- grenzter Laufzeit entfallen, sofern zumindest die folgenden Kriterien erfüllt sind: a) Es müssen im Fall des Konkurses oder der Liquidation des Versiche- rungsunternehmens bindende Vereinbarungen vorliegen, nach denen die nachrangigen Darlehen oder die Vorzugsaktien hinter den Forde- rungen aller anderen Gläubiger zurückstehen und erst nach der Beglei- chung aller anderen in diesem Zeitpunkt bestehenden Verpflichtungen zurückgezahlt werden. Die nachrangigen Darlehen müssen zusätzlich die folgenden Bedingungen erfüllen: b) Es werden lediglich die tatsächlich eingezahlten Mittel berücksichtigt; c) bei Darlehen mit fester Laufzeit muss die Ursprungslaufzeit mindestens fünf Jahre betragen. Spätestens ein Jahr vor Ende der Laufzeit legt das Versicherungsunternehmen den zuständigen Behörden einen Plan zur Genehmigung vor, aus dem hervorgeht, wie die Solvabilitätsspanne er- halten oder bei Ende der Laufzeit auf das gewünschte Niveau gebracht wird, sofern der Betrag, bis zu dem das Darlehen in die Solvabilitäts- spanne einbezogen werden kann, nicht innerhalb der zumindest fünf letzten Jahre vor Ende der Laufzeit allmählich verringert worden ist. Die zuständigen Behörden können die vorzeitige Rückzahlung dieser Mittel genehmigen, sofern der Antrag hierzu vom emittierenden Versi- cherungsunternehmen gestellt wird und dessen Solvabilitätsspanne nicht unter das geforderte Niveau sinkt; d) bei Darlehen ohne feste Laufzeit ist eine Kündigungsfrist von fünf Jah- ren vorzusehen, es sei denn, sie werden nicht länger als Bestandteile der Solvabilitätsspanne angesehen oder für ihre vorzeitige Rückzahlung wird ausdrücklich die vorherige Zustimmung der zuständigen Behörden verlangt. Im letzteren Fall unterrichtet das Versicherungsunternehmen die zuständigen Behörden mindestens sechs Monate vor dem vorge- schlagenen Rückzahlungszeitpunkt, wobei es die tatsächliche und die
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geforderte Solvabilitätsspanne vor und nach der Rückzahlung angibt. Die zuständigen Behörden genehmigen die Rückzahlung nur, wenn die Solvabilitätsspanne des Versicherungsunternehmens nicht unter das geforderte Niveau abzusinken droht; e) die Darlehensvereinbarung darf keine Klauseln enthalten, wonach die Schuld unter anderen Umständen als einer Auflösung des Versiche- rungsunternehmens vor dem vereinbarten Rückzahlungstermin rück- zahlbar wird; f) die Darlehensvereinbarung kann erst geändert werden, wenn die zu- ständigen Behörden erklärt haben, dass sie gegen die Änderung keine Einwände erheben; – Wertpapiere mit unbestimmter Laufzeit und sonstige Instrumente, welche die folgenden Bedingungen erfüllen, einschliesslich anderer als der im vor- hergehenden Gedankenstrich erwähnten kumulativen Vorzugsaktien bis zu einer Höchstgrenze von 50 % v.H. der Spanne für den Gesamtbetrag dieser Wertpapiere und dort genannten nachrangigen Darlehen: a) Sie können nicht auf Initiative des Inhabers bzw. ohne vorherige Ge- nehmigung der zuständigen Behörde zurückgezahlt werden; b) der Emissionsvertrag muss dem Versicherungsunternehmen die Mög- lichkeit einräumen, die Zahlung der Darlehenszinsen zu verschieben; c) die Forderungen des Darlehensgebers an das Versicherungsunterneh- men müssen den Forderungen aller bevorrechtigten Gläubiger in vollem Umfang nachgeordnet sein; d) in den Dokumenten, in denen die Ausgabe der Wertpapiere geregelt wird, muss vorgesehen werden, dass Verluste durch Schulden und nicht gezahlte Zinsen ausgeglichen werden können, wobei dem Versiche- rungsunternehmen jedoch gleichzeitig die Fortsetzung seiner Tätigkeit ermöglicht werden muss; e) es werden nur die tatsächlich gezahlten Beträge berücksichtigt.» Protokoll Nr. 2 Artikel 2 erhält folgende Fassung: «Die Angaben zu Artikel 1 Buchstaben b) und c) entfallen, soweit es sich um fol- gende Risiken handelt: a) die unter Anhang I Buchstabe A Ziffern 1, 3–7 und 9–18 eingestuften Risi- ken; b) die unter Anhang I Buchstabe A Ziffer 8 eingestuften Risiken, die nicht durch Naturereignisse hervorgerufen werden.» Anhang III Buchstabe B Nummer 12 erster und zweiter Spiegelstrich werden wie folgt unter einem Spiegelstrich zusammengefasst: «– Incorporated companies limited by shares or by guarantee or unlimited so- cieties registered under the Industrial and Provident Societies Act»
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Die Bezeichnung in Anhang II Buchstabe D Nummer 1 Buchstabe l) wird durch fol- gende Bezeichnung ersetzt: «l) Nidwalden: Nidwaldner Sachversicherung, Stans» Die Bezeichnung in Anhang II Buchstabe D Nummer 1 Buchstabe s) wird durch folgende Bezeichnung ersetzt: «s) Zürich: Gebäudeversicherung Kanton Zürich, Zürich» Anhang I Buchstabe A Nummer 8 letzter Spiegelstrich erhält folgende Fassung: «– Bodensenkungen und Erdrutsch.»
Art. 2 Die folgenden Rechtsvorschriften, die die Schweiz in der Zeit zwischen der Unter- zeichnung des Abkommens und dem 31. März 2000 erlassen hat, stehen mit dem Abkommen in Einklang: – Artikel 14 Absatz 1, Artikel 38a und Artikel 8 Absatz 2bis des Versiche- rungsaufsichtsgesetzes vom 23. Juni 1978; – Artikel 7 Absatz 2 des Schadenversicherungsgesetzes vom 20. März 1992, insofern er im Rahmen eines zwischen der Schweiz und einem Drittland ge- schlossenen Abkommens angewandt wird oder sofern er im Sinne des Ab- kommens ausgelegt wird.
Art. 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Bern am 18. Juli 2001
Im Namen des Gemischten Ausschusses Der Präsident: Anton Egger