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AS 2002 3080

Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden

Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden

vom 23. März 2001

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 95 und 97 der Bundesverfassung1 sowie auf Ziffer II Absatz 2 Buchstabe a des Bundesbeschlusses vom

18. Dezember 19982 über eine neue Bundesverfassung,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Juni 20003, beschliesst:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

1 Dieses Gesetz regelt das Gewerbe von Reisenden, die Konsumentinnen oder Kon-

sumenten Waren oder Dienstleistungen anbieten.

2 Dieses Gesetz:

a. gewährleistet, dass die Reisenden ihr Gewerbe im ganzen Gebiet der Schweiz ausüben können; b. legt zum Schutze des Publikums die Mindestanforderungen für die Aus- übung des Reisendengewerbes fest.

3 Sammlungen mit gemeinnützigem oder wohltätigem Zweck und freiwillige öffent-

liche Versteigerungen unterstehen kantonalem Recht.

2. Abschnitt: Bewilligung

Art. 2 Bewilligungspflicht 1 Eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde braucht, wer gewerbsmässig:

a. Konsumentinnen oder Konsumenten Waren zur Bestellung oder zum Kauf anbietet, sei es im Umherziehen, durch das ungerufene Aufsuchen privater Haushalte oder durch den Betrieb eines befristeten Wanderlagers im Freien, in einem Lokal oder von einem Fahrzeug aus;

SR 935.71 1 SR 101 2 AS 1999 2556

3 BBl 2000 4186

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b. Konsumentinnen oder Konsumenten Dienstleistungen jeglicher Art anbietet, sei es im Umherziehen oder durch das ungerufene Aufsuchen privater Haus- halte; c. ein Schaustellergewerbe oder einen Zirkus betreibt.

2 Der Kanton bestimmt die zuständige Behörde.

Art. 3 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

1 Keine Bewilligung braucht, wer:

a. seine Waren oder Dienstleistungen ausserhalb ständiger Verkaufsräumlich- keiten an einer von der zuständigen Behörde angesetzten, zeitlich und ört- lich begrenzten öffentlichen Veranstaltung anbietet (Markt); b. an Ausstellungen oder Messen Waren oder Dienstleistungen zur Bestellung oder zum Kauf anbietet; c. eine Tätigkeit ausübt, für die er oder die Person, für welche er handelt, bereits eine behördliche Bewilligung erhalten hat.

2 Der Bundesrat kann den Betrieb eines befristeten Wanderlagers im Freien mit

Waren wie selbst erzeugten Landwirtschaftsprodukten oder Zeitungen von der Bewilligungspflicht ausnehmen.

Art. 4 Bewilligungsvoraussetzungen für Reisende 1 Anrecht auf eine Bewilligung hat jedermann, es sei denn, er ist innerhalb der letz- ten zwei Jahre vor Einreichung des Bewilligungsgesuches wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden und die Ausübung des Reisendengewerbes birgt eine Wiederholungsgefahr in sich. Bei einer vollzogenen Freiheitsstrafe wird die Frist vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet.

2 Zusammen mit dem Bewilligungsgesuch sind folgende Dokumente einzureichen:

a. der Handelsregisterauszug des Unternehmens, für das die gesuchstellende Person tätig ist, oder ein Identitätsausweis, sofern die gesuchstellende Per- son selbst oder das Unternehmen, für das sie tätig ist, nicht der Eintragungs- pflicht ins Handelsregister untersteht; b. der Strafregisterauszug der zuständigen Bundesstelle für in der Schweiz ansässige beziehungsweise eine gleichwertige Urkunde, Bescheinigung oder amtliche Beglaubigung für im Ausland ansässige gesuchstellende Personen; c. der Wohnsitznachweis; d. die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertrete- rin, sofern die gesuchstellende Person unmündig oder entmündigt ist.

3 Die Altersgrenze für jugendliche Reisende richtet sich nach Artikel 29 ff. des

Arbeitsgesetzes vom 20. März 19984.

4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

4 SR 822.11

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Art. 5 Bewilligungsvoraussetzungen für Schausteller und Zirkusse

1 Unternehmen des Schausteller- und Zirkusgewerbes wird die Bewilligung erteilt,

wenn: a. sie nachweisen, dass sie eine ausreichende Haftpflichtversicherung abge- schlossen haben; und b. die Sicherheit der von ihnen betriebenen Anlagen gewährleistet ist.

2 Zusammen mit dem Bewilligungsgesuch sind folgende Dokumente einzureichen:

a. der Handelsregisterauszug des Unternehmens, für das die gesuchstellende Person tätig ist, oder ein Identitätsausweis, sofern die gesuchstellende Per- son selbst oder das Unternehmen, für das sie tätig ist, nicht der Eintragungs- pflicht ins Handelsregister untersteht; b. der Nachweis einer abgeschlossenen und ausreichenden Haftpflichtversiche- rung; und c. der Nachweis der Sicherheit. 3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich die sachlichen und zeitlichen Anforderungen an die Sicherheit.

Art. 6 Bewilligungsvoraussetzungen für ausländische Personen mit Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz im Ausland

1 Unter Vorbehalt internationaler Vereinbarungen haben ausländische Personen mit

Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz im Ausland Anrecht auf eine Bewilligung, soweit sie die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllen.

2 Die Bestimmungen des Ausländerrechts bleiben vorbehalten.

Art. 7 Erteilung der Bewilligung 1 Die zuständige kantonale Behörde erteilt die Bewilligung, wenn die Voraussetzun- gen nach Artikel 4 oder 5 erfüllt sind. Die Bewilligung wird in der Form einer Aus- weiskarte erteilt; ausgenommen davon ist die Bewilligung für das Schausteller- und Zirkusgewerbe. 2 Kommt eine Verweigerung nach Artikel 4 Absatz 1 in Frage, so holt die zuständi- ge kantonale Behörde vorgängig bei der vom Bundesrat bezeichneten Bundesbehör- de einen Vorbescheid ein. Die Bundesbehörde kann zur Entscheidfindung Einblick in die Strafakten der gesuchstellenden Person nehmen.

Art. 8 Abgabe von Ausweiskarten durch Unternehmen und Branchenverbände

1 Die zuständige kantonale Behörde ermächtigt ein Unternehmen, seinen Mitarbei-

tenden die Ausweiskarte abzugeben, wenn das Unternehmen Gewähr dafür bietet, dass seine Mitarbeitenden die Voraussetzungen nach diesem Gesetz erfüllen. Unter den gleichen Voraussetzungen ermächtigt die zuständige kantonale Behörde einen Branchenverband, seinen Mitgliedern die Ausweiskarte abzugeben. Ist das Mitglied

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des Branchenverbandes kein Einzelkaufmann, so werden die Ausweise direkt den Personen abgegeben, die für das Mitglied tätig sind.

2 Das Unternehmen oder der Branchenverband meldet der zuständigen kantonalen

Behörde die Mitarbeitenden beziehungsweise die Mitglieder oder die für diese täti- gen Personen, die eine Ausweiskarte erhalten. Eine Kopie des Strafregisterauszuges der Reisenden ist beizulegen. Die zuständige kantonale Behörde prüft stichproben- weise, ob die ermächtigten Unternehmen und Branchenverbände die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

3 Kommt eine Verweigerung nach Artikel 4 Absatz 1 in Frage, so leitet das Unter-

nehmen oder der Branchenverband das Gesuch an die zuständige kantonale Behörde weiter. Diese holt den Vorbescheid nach Artikel 7 Absatz 2 ein und entscheidet.

Art. 9 Wirksamkeit und Geltungsdauer der Bewilligung

1 Wer die Bewilligung einer zuständigen kantonalen Behörde hat, kann das Reisen-

dengewerbe auf dem ganzen Gebiet der Schweiz ausüben. Das Gleiche gilt für Per- sonen mit einer Ausweiskarte eines Unternehmens oder eines Branchenverbandes, das beziehungsweise der zur Abgabe der Ausweiskarte berechtigt ist.

2 Die Kompetenz der Kantone zur Überprüfung der Sicherheit beim Aufstellen und

beim Betrieb der Anlagen von Unternehmen des Schaustell- und Zirkusgewerbes wird durch die Bewilligung nicht eingeschränkt. 3 Die Bewilligung ist persönlich und unübertragbar. Sie gilt fünf Jahre lang. Die Bewilligung für das Schausteller- oder Zirkusgewerbe ist ein Jahr lang gültig. Erneuerungen erfolgen nach einem vereinfachten Verfahren.

4 Ausländischen Personen mit Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz im Ausland kann eine

Bewilligung mit kürzerer Gültigkeitsdauer abgegeben werden. 5 Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über die Erteilung und Erneuerung der Bewilligung sowie über die Abgabe der Ausweiskarte.

Art. 10 Entzug der Bewilligung

1 Die zuständige kantonale Behörde entzieht die Bewilligung, wenn:

a. die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht mehr erfüllt sind; b. keine Gewähr für eine ordnungsgemässe Ausübung des Reisendengewerbes mehr geboten ist. 2 Die zuständige kantonale Behörde kann bei der in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehenen Bundesbehörde einen Vorbescheid einholen; diese Bestimmung ist sinngemäss anwendbar.

3 Ausweiskarten, die von einem Unternehmen oder einem Branchenverband abgege-

ben wurden, werden auch von diesen entzogen.

4 Einem Unternehmen oder einem Branchenverband wird die Ermächtigung zur

Abgabe der Ausweiskarten entzogen, wenn sie die Einhaltung der gesetzlichen Vor- aussetzungen nicht mehr gewährleisten.

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Art. 11 Ausgeschlossene Waren und Dienstleistungen 1 Der Vertrieb von alkoholhaltigen Getränken durch Reisende ist verboten. Erlaubt sind jedoch die Bestellungsaufnahme für vergorene Getränke sowie die Bestellungs- aufnahme und der Verkauf vergorener Getränke auf dem Markt (Art. 3 Abs. 1 Bst. a). Die Bestimmungen des Alkoholgesetzes vom 21. Juni 19325 bleiben vorbehalten.

2 Der Bundesrat kann aus polizeilichen Gründen den Vertrieb weiterer Waren und

Dienstleistungen durch das Reisendengewerbe einschränken oder ausschliessen.

3 Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Bestimmungen, die das Anbieten von

bestimmten Waren und Dienstleistungen durch Reisende untersagen, beschränken oder von einer besonderen Bewilligung abhängig machen.

3. Abschnitt: Gebühren

Art. 12 1 Die Kantone erheben für die Erteilung, die Erneuerung und den Entzug der Bewil- ligung eine Gebühr.

4. Abschnitt: Datenschutz

Art. 13

1 Die zuständige kantonale Behörde bearbeitet die zur Erteilung, zur Erneuerung

und zum Entzug der Bewilligung notwendigen Personendaten. Nur sie ist zum Zugriff auf diese Daten berechtigt; vorbehalten bleibt die Zugriffsberechtigung der zuständigen Bundesbehörde im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion.

2 Absatz 1 erster Satz gilt sinngemäss auch für Branchenverbände und Unter-

nehmen.

3 Die zuständige kantonale Behörde kann Dritten, die ein berechtigtes Interesse

nachweisen, bekannt geben, ob eine das Reisendengewerbe ausübende Person eine Bewilligung hat.

4 Die zuständige Bundesbehörde bearbeitet die zur Erfüllung ihrer Aufgaben not-

wendigen Personendaten, namentlich das Gesuch, den Strafregisterauszug sowie allfällige Strafakten der gesuchstellenden Person. 5 Der Bundesrat regelt den Betrieb des Informationssystems, die Kategorien der zu erfassenden Daten, die Aufbewahrungsdauer und die Datensicherheit.

5 SR 680

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5. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 14 Übertretungen

1 Mit Haft oder mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. unvollständige, unrichtige oder irreführende Angaben macht, um in den Besitz einer Bewilligung zu gelangen; b. das Reisendengewerbe ohne Bewilligung ausübt; c. Ausweiskarten abgibt, ohne dazu ermächtigt zu sein; d. seinen Mitarbeitenden, Mitgliedern oder den für diese tätigen Personen die Ausweiskarte abgibt, ohne dass diese die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen; e. Waren oder Dienstleistungen anbietet, deren Vertrieb im Reisendengewerbe gegen Einschränkungen oder Verbote nach Artikel 11 Absatz 1 oder 2 ver- stösst; f. die Bewilligung bei der Ausübung des Reisendengewerbes nicht auf sich trägt.

5000 Franken.

Art. 15 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben Für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben, durch Beauftragte oder andere Perso- nen in ähnlichen Funktionen sind die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom

22. März 19746 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar.

Art. 16 Strafverfolgung Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 17 Vollzug

1 Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit es nicht den Bund als zuständig

erklärt.

2 Der Bundesrat beaufsichtigt den Vollzug des Gesetzes durch die Kantone.

6 SR 313.0

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Art. 18 Internationale Gewerbelegitimationskarte für Grossreisende Der Bundesrat regelt die Abgabe der internationalen Gewerbelegitimationskarte für Grossreisende im Sinne des Internationalen Abkommens vom 3. November 19237 zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten.

Art. 19 Ausführungsbestimmungen des Bundesrates Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 19308 über die Handelsreisenden wird aufgeho- ben.

Art. 21 Übergangsbestimmungen

1 Ausweiskarten und Wandergewerbebewilligungen, die auf Grund des Bundesge-

setzes vom 4. Oktober 19309 über die Handelsreisenden oder auf Grund bisherigen kantonalen Rechts ausgestellt worden sind, bleiben bis zu ihrem Verfall gültig.

2 Der Bundesrat regelt die sachlichen und zeitlichen Anforderungen an den Nach-

weis der Sicherheit von Anlagen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits in Betrieb sind.

Art. 22 Referendum und Inkrafttreten

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 23. März 2001 Nationalrat, 23. März 2001 Die Präsidentin: Françoise Saudan Der Präsident: Peter Hess Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Ueli Anliker

7 SR 0.631.121.1 8 BS 10 219, AS 2000 2355 9 BS 10 219, AS 2000 2355

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Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 12. Juli 2001 unbenützt abge-

laufen.10

4. September 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

10 BBl 2001 1362

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