AS 2002 3090
Bundesbeschluss über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit der Republik Kasachstan
Bundesbeschluss über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit der Republik Kasachstan
vom 3. Oktober 2000
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. März 20002, beschliesst:
Art. 1
1 Das am 21. Oktober 1999 unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und der Republik Kasachstan zur Vermeidung der Doppel- besteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wird genehmigt.
2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
Ständerat, 22. Juni 2000 Nationalrat, 3. Oktober 2000 Der Präsident: Schmid Carlo Der Präsident: Seiler Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker