AS 2002 3119
Verordnung über die Lenkungsabgabe auf «Heizöl Extraleicht» mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 Prozent (HELV)
Verordnung über die Lenkungsabgabe auf «Heizöl Extraleicht» mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 Prozent (HELV)
Änderung vom 26. Juni 2002
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 12. November 19971 über die Lenkungsabgabe auf «Heizöl Extraleicht» mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 Prozent wird wie folgt geändert:
Art. 4 Verteilung des Abgabeertrages
1 Die Versicherer der obligatorischen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz
vom 18. März 19942 über die Krankenversicherung (KVG) verteilen im Auftrag und unter Aufsicht des Bundesamtes den Abgabeertrag an die Bevölkerung. Der Abga- beertrag wird jährlich als Jahresertrag im Umfang der Einnahmen per 31. Dezember einschliesslich Zinsen verteilt. Die Verteilung erfolgt jeweils im übernächsten Jahr (Verteilungsjahr). Die Erträge der Jahre 1998–2001 werden zusammen im Jahr 2003 verteilt. 2 Die Versicherer verteilen den Jahresertrag, indem sie ihn mit den Prämien für die Versicherten verrechnen. Sie informieren die Versicherten darüber anlässlich der Mitteilung der neuen Prämie für das Verteilungsjahr. Sie verteilen den Jahresertrag gleichmässig auf alle Personen, die am 1. Januar des Verteilungsjahres: a. der Versicherungspflicht nach dem KVG unterstehen; und b. ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben.
3 Die Versicherer melden die Anzahl der Personen, welche die Voraussetzungen
nach Absatz 2 erfüllen, bis zum 20. März des Verteilungsjahres dem Bundesamt für Sozialversicherung.
4 Der Abgabeertrag wird den Versicherern jeweils bis zum 30. April des Vertei-
lungsjahres anteilsmässig ausgerichtet. Die Versicherer werden für ihren Aufwand mit dem Zinsvorteil entschädigt, der ihnen durch die vorzeitige Ausrichtung ihres Anteils am Abgabeertrag zugute kommt.