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AS 2002 3200

Verordnung über die politischen Rechte

Verordnung über die politischen Rechte

Änderung vom 20. September 2002

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 24. Mai 19781 über die politischen Rechte wird wie folgt ge- ändert:

Art. 5 Abs. 4

4 Die Meldung des Abstimmungsergebnisses umfasst:

a. Betrifft nur den französischen Text b. Betrifft nur den französischen Text c. bei Volksinitiativen mit Gegenentwurf ausserdem für alle drei Fragen die Zahl der Stimmen, die im Abstimmungsprotokoll in der Rubrik «ohne Ant- wort» eingetragen sind, sowie die Zahl der Stimmen, die in der Stichfrage auf die Volksinitiative und auf den Gegenentwurf entfallen.

Art. 7 Losentscheid Muss im Bund das Los gezogen werden, so zieht es die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler im Beisein mindestens zweier Mitglieder des Bundesrates, die nicht der gleichen Fraktion der Bundesversammlung nahe stehen dürfen.

Art. 8b Abs. 3

3 Der Name eines Stimmberechtigten, der mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet

hat, wird vom Kanton unverzüglich auf allen Wahlvorschlägen gestrichen.

Art. 8d Abs. 3

3 Die Bundeskanzlei meldet dem Kanton innerhalb von 72 Stunden ab Eintreffen

seines Wahlvorschlages Streichungen elektronisch oder per Telefax.

1 SR 161.11

3200 2002-1969

Politische Rechte. V AS 2002

Gliederungstitel vor Art. 27a Abschnitt 6a: Pilotversuche mit elektronischer Stimmabgabe

Art. 27a Pilotversuche mit elektronischer Stimmabgabe bei Volksabstimmungen und Wahlen

1 Pilotversuchezur elektronischen Stimmabgabe bei Volksabstimmungen und

Wahlen bedürfen einer Genehmigung des Bundesrates.

2 Die elektronische Stimmabgabe bei Volksabstimmungen und Wahlen ist nur zuläs-

sig, soweit sie in den dafür bestimmten Gemeinden für alle Urnengänge desselben Abstimmungsdatums ermöglicht wird. 3 Kantone, welche solche Pilotversuche durchführen, können soweit dafür nötig von den Bestimmungen abweichen, welche das Gesetz für die briefliche Stimmabgabe oder den Urnengang vorsieht.

4 Stimmabgabe durch Stellvertretung ist untersagt.

Art. 27b Gesuche Die Gesuche um Genehmigung eines Pilotversuchs müssen enthalten: a. den Nachweis, dass der Pilotversuch nach den Vorschriften des Bundes- rechts durchgeführt werden kann; b. die kantonalen Bestimmungen, welche hierfür erlassen werden.

Art. 27c Inhalt der Genehmigung Mit der Genehmigung bewilligt der Bundesrat die Abweichungen von den Vor- schriften des Gesetzes und legt fest: a. für welche Wahlen oder für welche Abstimmungsvorlagen des Bundes die elektronische Stimmabgabe zugelassen wird; b. in welchem Zeitraum die elektronische Stimmabgabe ermöglicht werden darf; c. für welche Gemeinden die aus dem Versuch hervorgehenden Wahl- oder Abstimmungsergebnisse rechtlich bindende Wirkungen zeitigen.

Art. 27d Voraussetzungen der Genehmigung

1 Der Bundesrat erteilt die Genehmigung nur, soweit die Anforderungen nach den

Artikeln 27d–27p erfüllt sind. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass: a. nur stimmberechtigte Personen am Urnengang teilnehmen können (Kon- trolle der Stimmberechtigung); b. jede stimmberechtigte Person über eine einzige Stimme verfügt und ledig- lich einmal stimmen kann (Einmaligkeit der Stimmabgabe);

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c. Dritte elektronisch abgegebene Stimmen nicht systematisch und wirkungs- voll abfangen, verändern oder umleiten können (zuverlässige Wiedergabe unverfälschter Willenskundgabe); d. Dritte vom Inhalt elektronisch abgegebener Stimmen keine Kenntnis erhal- ten können (Stimmgeheimnis); e. sämtliche Stimmen bei der Ermittlung des Ergebnisses berücksichtigt wer- den (Vertrauenswürdigkeit der Ergebnisermittlung); f. jeglicher systematische Missbrauch ausgeschlossen werden kann (Regel- konformität des Urnengangs). 2 Für Pilotversuche mit Zutrittscode, Zugriffsberechtigung oder elektronischer Un- terschrift erteilt der Bundesrat die Genehmigung nur, soweit sichergestellt ist, dass: a. Dritte Zutrittscode, Zugriffsberechtigung oder elektronische Unterschrift nicht systematisch abfangen, verändern oder umleiten können; b. Dritte Zutrittscode, Zugriffsberechtigung oder elektronische Unterschrift nicht systematisch missbrauchen können; c. das Konzept der Sicherheitsmassnahmen jede Gefahr gezielten und syste- matischen Missbrauchs ausschliesst.

3 Ausserdem erteilt der Bundesrat die Genehmigung nur, wenn der Kanton nach-

weist, dass er über ein umsetzbares Konzept technischer, finanzieller und organisa- torischer Massnahmen zur Durchführung der Pilotversuche verfügt und dass er die Stimmberechtigten allgemein verständlich über Organisation, Technik und Verfah- ren der elektronischen Stimmabgabe informiert.

Art. 27e Schutz der Meinungsbildung vor Manipulation 1 Die Benutzerführung darf nicht zu übereilter oder unüberlegter Stimmabgabe ver- leiten.

2 Die Stimmberechtigten müssen vor Abgabe ihrer Stimme ausdrücklich darauf auf-

merksam gemacht werden, dass sie durch das Übermitteln der elektronischen Stim- men gültig an einem Volksentscheid teilnehmen.

3 Vor der Stimmabgabe muss die stimmberechtigte Person bestätigen, dass sie von

dieser Meldung Kenntnis nehmen konnte.

4 Manipulative Einblendungen systematischer Art auf dem zur Stimmabgabe ver-

wendeten Gerät während des Stimmvorgangs müssen ausgeschlossen werden kön- nen.

5 Die Stimmberechtigten müssen bis zum Absenden ihrer Stimme die Möglichkeit

haben, ihre Eingabe zu korrigieren oder die Stimmabgabe abzubrechen.

6 Die Übermittlung muss für die stimmende Person auf dem zur Stimmabgabe ver-

wendeten Gerät erkennbar sein.

7 Die Daten müssen so verschlüsselt übermittelt werden, dass veränderte Stimm-

daten gar nicht zum Abstimmungsvorgang zugelassen werden.

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Politische Rechte. V AS 2002

Art. 27f Verschlüsselung

1 Die Massnahmen zur Wahrung des Stimmgeheimnisses müssen sicherstellen, dass

elektronische Stimmen bei den zuständigen Behörden anonymisiert zur Auszählung eintreffen und nicht zurückverfolgt werden können.

2 Die Übertragungswege, die Überprüfung der Stimmberechtigung, die Registrie-

rung der Stimmabgabe im Stimmregister und die Stimmabgabe in die elektronische Urne müssen so organisiert sein, dass zu keinem Zeitpunkt ein Abstimmungsver- halten einer stimmberechtigten Person zugeordnet werden kann.

3 Die Stimmen müssen zu Beginn der Übermittlung bei dem zur Stimmabgabe ver-

wendeten Gerät der stimmberechtigten Person verschlüsselt werden. Sie dürfen nur verschlüsselt übermittelt werden. Das Übertragungsverfahren muss verunmöglichen, dass Stimmdaten gezielt oder systematisch ausgespäht oder entschlüsselt werden können.

4 Angaben zur stimmberechtigten Person dürfen erst beim Wahl- und Abstimmungs-

server entschlüsselt werden, namentlich zur Kontrolle darüber, dass eine stimm- berechtigte Person nur eine einzige Stimme abgibt. 5 Abgegebene Stimmen dürfen erst bei der Auszählung entschlüsselt werden; bis da- hin werden sie in der elektronischen Urne verschlüsselt aufbewahrt.

Art. 27g Stimmgeheimnis

1 Es sind sämtliche geeigneten Massnahmen zu treffen, damit ausgeschlossen wer-

den kann, dass zwischen einer Stimme in der elektronischen Urne und der Person, die sie abgegeben hat, eine Verbindung hergestellt werden kann.

2 Bearbeitungen im Zusammenhang mit der elektronischen Stimmabgabe müssen

von sämtlichen anderen Anwendungen klar getrennt sein.

3 Während der Öffnung der elektronischen Urne muss jeder Zugriff auf das System

oder auf eine seiner Komponenten durch mindestens zwei Personen erfolgen; er muss protokolliert werden, und er muss von einer Vertretung der zuständigen Be- hörde kontrolliert werden können.

4 Es müssen alle erforderlichen Massnahmen getroffen werden, damit keine Infor-

mationen, die während der elektronischen Bearbeitung nötig sind, zur Verletzung des Stimmgeheimnisses benützt werden können.

Art. 27h Weitere Massnahmen zur Sicherung des Stimmgeheimnisses

1 Während des Stimmvorgangs müssen sachfremde Zugriffe auf die als Wahl- und

Abstimmungsserver und als elektronische Urne benützten Medien ausgeschlossen sein.

2 Abgegebene Stimmen müssen in der elektronischen Urne anonymisiert gespeichert

werden. Die Anordnung der gespeicherten Stimmen darf keinen Rückschluss auf die Reihenfolge des Stimmeneingangs ermöglichen.

3 Die Bedienungsanleitung muss darüber informieren, wie die Stimme in dem zur

Stimmeingabe verwendeten Gerät auf allen Speichern gelöscht werden kann.

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4 Auf dem zur Stimmabgabe verwendeten Gerät muss die Stimme nach der Über-

mittlung durch den Stimmberechtigten unverzüglich ausgeblendet werden. Die ver- wendete Wahl- oder Abstimmungssoftware darf keinen Ausdruck der tatsächlich abgegebenen Stimme zulassen.

Art. 27i Kontrolle der Stimmberechtigung Vor der elektronischen Stimmabgabe muss die stimmende Person gegenüber der zu- ständigen Behörde nachweisen, dass sie stimmberechtigt ist.

Art. 27j Einmaligkeit der Stimmabgabe Die stimmende Person darf zur Stimmabgabe erst zugelassen werden, wenn ausge- schlossen werden kann, dass sie bereits gestimmt hat.

Art. 27k Sicherung abgegebener Stimmen Technische Massnahmen müssen gewährleisten, dass bei Systemstörung oder -ausfall keine Stimme unwiederbringlich verloren gehen kann. Die Abläufe müssen überprüfbar und die Zählung der Stimmrechtsausweise und der abgegebenen Stim- men möglich bleiben.

Art. 27l Technischer Stand

1 Die bei den zuständigen Behörden eingesetzten technischen Komponenten, die

Software, die Aufbau- und die Ablauforganisation werden vor jedem Urnengang nach neustem Stand der Technik beurteilt. 2 Die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen und die Funktionalität des elektroni- schen Wahl- oder Abstimmungssystems müssen von einer unabhängigen, von der Bundeskanzlei anerkannten externen Stelle bestätigt sein. Diese Anforderung gilt auch für jegliche Änderung des Systems.

3 Urne und Wahl- oder Abstimmungsserver müssen vor jeglichen Angriffen ge-

schützt sein. Der Zugriff auf Stimmdaten und der Zutritt zu den Geräten dürfen nur autorisierten Personen möglich sein: a. zur Überprüfung der Stimmberechtigung; b. zur Überprüfung auf mehrfache Ausübung des Stimmrechts; c. zur Registrierung der Stimmabgabe; d. zur Speicherung der Stimmabgabe zugelassener Stimmberechtigter.

Art. 27m Ermittlung des Ergebnisses 1 Vor der Schliessung der elektronischen Urne dürfen keine Zwischenergebnisse des Urnengangs erhoben werden.

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2 Die verschlüsselten Voten sind nach Abschluss des elektronischen Urnengangs

entsprechend den kantonalen Bestimmungen unverzüglich zu entschlüsseln. An- schliessend sind sie auszuzählen. Die elektronische Auszählung muss einer Vertre- tung der Stimmberechtigten zugänglich sein.

3 Nach der Auszählung sind sie zu den auf anderem Wege abgegebenen Stimmen

hinzuzählen.

4 Über die Auszählung der elektronischen Stimmen ist ein Journal zu führen.

Art. 27n Behebung von Pannen Treten Unregelmässigkeiten auf, so muss die Anzahl fehlerhafter elektronischer Stimmabgaben erhoben werden können, und eine Nachzählung zur Behebung feh- lerhafter Auszählungsergebnisse muss möglich sein.

Art. 27o Wissenschaftliche Begleitung Die Bundeskanzlei legt die Rahmenbedingungen (Kosten, Untersuchungsziele) wis- senschaftlicher Begleiterhebungen über die soziografische Zusammensetzung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Pilotversuchen mit elektronischer Stimmab- gabe fest.

Art. 27p Überprüfung der Wirksamkeit 1 Die Bundeskanzlei sorgt dafür, dass Pilotversuche mit elektronischer Stimmabgabe auf ihre Wirksamkeit (Entwicklung der Stimmbeteiligung und Auswirkungen auf die Stimmgewohnheiten) überprüft werden.

2 Sie gewährleistet die Kohärenz der Überprüfungen.

Art. 27q Pilotversuche zur Unterzeichnung eidgenössischer Volksbegehren auf elektronischem Wege 1 Der Bundesrat erteilt die Genehmigung für Pilotversuche zur Unterzeichnung eid- genössischer Volksbegehren auf elektronischem Wege unter der Voraussetzung, dass die Kontrolle der Stimmberechtigung, das Stimmgeheimnis und die korrekte Zuordnung aller Unterschriften gewährleistet und jede Gefahr gezielten oder syste- matischen Missbrauchs ausgeschlossen werden können.

2 Die Artikel 27a–27p gelten sinngemäss.

II Der Anhang 3a erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

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III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

20. September 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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Anhang 3a

Kanton Anzahl Nationalratssitze Canton Nombre de sièges au Conseil national Cantone Numero dei seggi

Gesamterneuerungswahl des Nationalrates vom Renouvellement intégral du Conseil national du Rinnovo integrale del Consiglio nazionale del

A 1. Bezeichnung des Wahlvorschlags: Dénomination de la liste de candidats: Designazione della proposta:

2. Evtl. Präzisierung nach Alter, Geschlecht, Region oder Parteiflügel:

Le cas échéant, adjonction de l’âge, du sexe, de la région ou de l’aile d’appartenance: Ev. specificazione di sesso, appartenenza di un gruppo, regione o età:

3. Listennummer (wird vom Kanton zugeteilt):

Numéro de la liste (attribué par le canton): Numero della lista (assegnato dal Cantone):

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B Kandidaturen Candidatures Candidature

Nr. Name Vorname Geschlecht/ Geburtsdatum Beruf Strasse Nr. PLZ Wohnort PLZ Heimatort Unterschrift Bemerkungen * Kontrolle N° Nom Prénom Sexe/Sesso (Tag/Monat/Jahr) Profession Rue N° NPA Lieu de domicile NPA Lieu d’origine Signature Remarques * (leer lassen) No. Cognome Nome Date de naissance Professione Via No. NPA Domicilio NPA Luogo di origine Firma Osservazioni * Contrôle (jour/mois/année) (laisser en blanc) Data di nascita Controllo (giorno/mese/anno) (lasciare in bianco)

* Unter dieser Rubrik sind eine Person, die den Wahlvorschlag vertritt, sowie deren Stellvertretung zu bezeichnen. Diese sind gegenüber den zuständigen Amtsstellen von Kanton und Bund berechtigt und verpflichtet, allenfalls nötige Erklärungen zur Bereinigung von Anständen oder Unklarheiten im Namen aller Unterzeichnenden rechtsverbindlich abzugeben (Art. 25 Abs. 2 BPR). Wo eine klare Bezeichnung fehlt, kommt diese Aufgabe der erst- und der zweitunterzeichnenden Person zu. * Mentionner sous cette rubrique le nom du mandataire des signataires et celui de son suppléant. Ces deux personnes ont, vis-à-vis de l’office cantonal compétent et de la Confédération, le droit et l’obligation de donner s’il le faut, au nom des signataires de la liste et de manière à les lier juridiquement, toutes les indications permettant d’éliminer les difficultés qui pourraient se produire (art. 25, 2e al., LDP). Si ces mentions font défaut, cette tâche incombe au premier et au deuxième signataires. * In questa rubrica devono essere designati il rappresentante e il suo sostituto che davanti agli uffici cantonali e federali competenti hanno il diritto e il dovere di fare validamente, in nome dei firmatari, le dichiarazioni necessarie a togliere le difficoltà che potessero sorgere (art. 25 cpv. 2 LDP). In caso di non chiara indicazione, per legge si riterrà rappresentante il primo firmatario e sostituto il secondo.

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C (Weitere) Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlags (Autres) signataires de la liste (Altri) firmatari della proposta

Nr. Name Vorname Geschlecht/ Geburtsdatum Beruf Strasse Nr. PLZ Wohnort PLZ Heimatort Unterschrift Bemerkungen * Kontrolle N° Nom Prénom Sexe/Sesso (Tag/Monat/Jahr) Profession Rue N° NPA Lieu de domicile NPA Lieu d’origine Signature Remarques * (leer lassen) No. Cognome Nome Date de naissance Professione Via No. NPA Domicilio NPA Luogo di origine Firma Osservazioni * Contrôle (jour/mois/année) (laisser en blanc) Data di nascita Controllo (giorno/mese/anno) (lasciare in bianco)

* Falls sich die Partei im Parteiregister der Bundeskanzlei hat eintragen lassen, ist unter der Rubrik «Bemerkungen» zur Überprüfung die präzise Fundstelle im Internet anzugeben. Falls die Partei im Kanton einen einzigen Wahlvorschlag einreicht, genügen in diesem Falle die Unterschriften jener Personen, welche das Präsidium und das Sekretariat der Kantonalpartei ausüben; das kantonale Unterschriftenquorum entfällt. * Le parti politique qui s’est fait enregistrer dans le registre des partis de la Chancellerie fédérale indiquera ici son adresse Internet précise pour vérification. Si le parti ne dépose qu’une seule liste de candidats dans le canton, les signatures du président et du secrétaire du parti cantonal suffiront. Le quorum cantonal sera donc sans objet. * Se il partito si è fatto iscrivere nel registro dei partiti della Cancelleria federale, nella rubrica «Osservazioni» deve essere indicato per verifica il suo indirizzo Internet esatto. Se il partito presenta inoltre una sola proposta nel Cantone, basta la firma delle persone preposte alla presidenza e alla segreteria del partito cantonale; l’obbligo di far firmare la proposta da un numero minimo di elettori con domicilio politico nel circondario elettorale decade.

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