AS 2002 3453
Verordnung der Bundesversammlung betreffend die Änderung des Anhangs zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (Revision 1 des Anhangs zum ATSG)
Verordnung der Bundesversammlung betreffend die Änderung des Anhangs zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (Revision 1 des Anhangs zum ATSG)
vom 21. Juni 2002
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 83 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20001 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. November 20012, beschliesst:
I Der Anhang zum ATSG wird vor dessen Inkrafttreten wie folgt geändert:
7. Bundesgesetz vom 20. Dezember 19463 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG)
Art. 14
1 Bisheriger Wortlaut im Anhang zum ATSG
2 Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Ge-
währung von Beiträgen zur Förderung der Altershilfe (Art. 101bis).
Art. 1a5 Obligatorisch Versicherte 1–3 Bisheriger Wortlaut im Anhang zum ATSG
4 Der Versicherung können beitreten:
a. Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die auf Grund einer zwischenstaat- lichen Vereinbarung nicht versichert sind; b. Personen, welche auf Grund eines Briefwechsels mit einer internationalen Organisation über den Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen nicht versichert sind;
4 Die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Fassung (AS 2002 3396)
wird vor ihrer Inkraftsetzung in Bezug auf Absatz 2 geändert.
5 Die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Fassung (AS 2002 3396)
wird vor ihrer Inkraftsetzung in Bezug auf Absatz 4 geändert.
2001-1689 3453
Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts. Revision 1. V der BVers AS 2002
c. im Ausland wohnhafte nicht erwerbstätige Ehegatten von erwerbstätigen Personen, die nach Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 3 Buchstabe a oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung versichert sind.
5 Bisheriger Wortlaut im Anhang zum ATSG
Art. 2 Abs. 1 Gemäss geltendem Recht6
Aufgehoben
Art. 508 Aufgehoben
1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG10 bekannt geben: a. anderen mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen, wenn die Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erfor- derlich sind; b. Organen einer anderen Sozialversicherung, wenn sich in Abweichung von Artikel 32 Absatz 2 ATSG eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundes- gesetz ergibt; c. den Organen der Bundesstatistik, nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 199211; d. den Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Anzeige oder die Abwendung eines Verbrechens die Datenbekanntgabe erfordert; e. im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin:
1. Sozialhilfebehörden, wenn die Daten für die Festsetzung, Änderung
oder Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinde- rung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind,
6 Die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Änderung
(AS 2002 3396) wird vor ihrer Inkraftsetzung aufgehoben.
7 Änderung des geltenden Rechts
8 Die Aufhebung bezieht sich sowohl auf die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Änderung (AS 2002 3396) wie auf das geltende Recht.
9 Änderung des geltenden Rechts
10 SR 830.1; AS 2002 3371 11 SR 431.01
Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts. Revision 1. V der BVers AS 2002
2. Zivilgerichten, wenn die Daten für die Beurteilung eines familien- oder
erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind,
3. Strafgerichten und Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Daten für die
Abklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind,
4. Betreibungsämtern, nach den Artikeln 91, 163 und 222 des Bundes-
gesetzes vom 11. April 188912 über Schuldbetreibung und Konkurs,
5. Steuerbehörden, wenn die Daten für die Anwendung der Steuergesetze
erforderlich sind.
2 Aufgehoben
3 Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses Ge- setzes beziehen, dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG veröffentlicht werden. Die Anonymität der Versicherten muss gewahrt bleiben.
4 In den übrigen Fällen dürfen Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG an Dritte
wie folgt bekannt gegeben werden: ...
Art. 62 Abs. 2 zweiter Satz13 2 ... Die Ausgleichskasse erfasst ferner die nach Artikel 1a Absatz 3 Buchstabe b versicherten Studenten.
Art. 63 Abs. 514
5 Die Ausgleichskassen können Dritte mit bestimmten Aufgaben beauftragen. Sie
brauchen dazu eine Bewilligung des Bundesrates. Die Bewilligung kann an Bedin- gungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden. Die Beauftragten und ihr Per-sonal unterstehen für von ihnen ausgeführte Kassenaufgaben der Schweige- pflicht nach Artikel 33 ATSG15. Sie haben zudem die Vorschriften dieses Gesetzes zur Datenbearbeitung und -bekanntgabe zu beachten. Die Haftung nach Artikel 78 ATSG und Artikel 70 dieses Gesetzes für von diesen beauftragten Dritten ausge- führte Kassenaufgaben bleibt bei den Gründerverbänden oder den Kantonen.
3bis Die nach Artikel 1a Absatz 4 Buchstabe c versicherten Personen gehören der gleichen Ausgleichskasse an wie ihr Ehegatte.16
6 Bisheriger Wortlaut im Anhang zum ATSG
12 SR 281.1
13 Änderung des geltenden Rechts
14 Die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Fassung (AS 2002 3396) wird vor ihrer Inkraftsetzung geändert. 15 SR 830.1; AS 2002 3371
16 Änderung des geltenden Rechts
Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts. Revision 1. V der BVers AS 2002
Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision)
Bst. a Abs. 217 Aufgehoben
8. Bundesgesetz vom 19. Juni 195918 über die Invalidenversicherung (IVG)
Art. 9 Abs. 319
3 Ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt
(Art. 13 ATSG20) in der Schweiz, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben, haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn sie selbst die Voraussetzun- gen nach Artikel 6 Absatz 2 erfüllen oder wenn: a. ihr Vater oder ihre Mutter, falls sie ausländische Staatsangehörige sind, bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge ge- leistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufge- halten haben; und b. sie selbst in der Schweiz invalid geboren sind oder sich bei Eintritt der In- validität seit mindestens einem Jahr oder seit der Geburt ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben. Den in der Schweiz invalid geborenen Kin- dern gleichgestellt sind Kinder mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die im Ausland invalid geboren sind und deren Mutter sich dort unmittelbar vor der Geburt während höchstens zwei Monaten aufgehalten hat. Der Bundesrat regelt, in welchem Umfang die Invalidenversicherung die Kosten zu übernehmen hat, die sich im Ausland wegen der Invalidität ergeben.
Art. 6621 Anwendbare Bestimmungen des AHVG Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, finden die Vorschriften des AHVG22 sinngemäss Anwendung auf das Bearbeiten von Personendaten, die Arbeit- geber, die Ausgleichskassen, den Abrechnungs- und Zahlungsverkehr, die Buchfüh- rung, die Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen, die Deckung der Verwal- tungskosten, die Kostenübernahme und Posttaxen, die Zentrale Ausgleichsstelle, die Versichertennummer und die aufschiebende Wirkung. Die Haftung für Schäden richtet sich nach Artikel 78 ATSG23 und sinngemäss nach den Artikeln 52, 70 und
17 Die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Änderung
(AS 2002 3396) wird vor ihrer Inkraftsetzung aufgehoben. 18 SR 831.20
19 Die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Fassung (AS 2002 3405)
wird vor ihrer Inkraftsetzung geändert, 20 SR 830.1; AS 2002 3371
21 Die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Fassung (AS 2002 3405)
wird vor ihrer Inkraftsetzung geändert. 22 SR 831.10 23 SR 830.1; AS 2002 3371
Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts. Revision 1. V der BVers AS 2002
Art. 66a24 Datenbekanntgabe 1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung die- ses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von der Schweigepflicht nach Arti- kel 33 ATSG25 bekannt geben: a. Steuerbehörden, wenn die Daten sich auf die Ausrichtung von IV-Renten beziehen und für die Anwendung der Steuergesetze erforderlich sind; b. den mit der Durchführung des Bundesgesetzes vom 12. Juni 195926 über den Wehrpflichtersatz betrauten Behörden, nach Artikel 24 des genannten Geset- zes.
2 Im Übrigen ist Artikel 50a AHVG27 mit seinen Abweichungen vom ATSG sinn-
gemäss anwendbar.
Art. 6928 Besonderheiten der Rechtspflege
1 Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide der kantonalen
IV-Stellen entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG29 das Versi- cherungsgericht am Ort der IV-Stelle.
2 Bisheriger Wortlaut im Anhang zum ATSG
9. Bundesgesetz vom 19. März 196530 über Ergänzungsleistungen
zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
Art. 1331 Anwendbarkeit von Bestimmungen des AHVG Die Bestimmungen des AHVG32 über das Bearbeiten von Personendaten und die Da- tenbekanntgabe sind mit ihren Abweichungen vom ATSG33 sinngemäss anwendbar.
Art. 15a Ausschluss des Rückgriffs Die Artikel 72–75 ATSG34 sind nicht anwendbar.
24 Änderung des geltenden Rechts
25 SR 830.1; AS 2002 3371 26 SR 661 27 SR 831.10
28 Die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Fassung (AS 2002 3405)
wird vor ihrer Inkraftsetzung in Bezug auf Abs. 1 geändert. 29 SR 830.1; AS 2002 3371 30 SR 831.30
31 Änderung des geltenden Rechts. Die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG
beschlossene Aufhebung von Art. 12a und 13 ELG (AS 2002 3413) betrifft nur noch 32 SR 831.10 33 SR 830.1; AS 2002 3371 34 SR 830.1; AS 2002 3371
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Aufgehoben in der Fassung vom 6. Oktober 200035
11. Bundesgesetz vom 18. März 199436 über die Krankenversicherung (KVG)
Art. 21 Aufsicht 1–5 Gemäss geltendem Recht37
5bis Das Bundesamt kann die Öffentlichkeit in Abweichung von Artikel 33 ATSG38 über Massnahmen nach Absatz 5 informieren.39
6 Gemäss geltendem Recht
Art. 72 Abs. 2 erster Satz, 3,5 erster Satz und 640
2 erster Satz, 3 und 5 Bisheriger Wortlaut im Anhang zum ATSG
6 Artikel 19 Absatz 2 ATSG kommt nur zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber die
Taggeldversicherung mitfinanziert hat. Vorbehalten bleiben andere vertragliche Ab- reden.
Art. 8241 Besondere Amts- und Verwaltungshilfe In Abweichung von Artikel 33 ATSG42 geben die Versicherer den zuständigen Be- hörden auf Anfrage kostenlos die notwendigen Auskünfte und Unterlagen für: a. die Ausübung des Rückgriffsrechts nach Artikel 41 Absatz 3; b. die Festsetzung der Prämienverbilligung.
1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung die-
35 Die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Änderung
(AS 2002 3413) wird vor ihrer Inkraftsetzung aufgehoben. Nicht aufgehoben ist die Fassung von Art. 16a ELG gemäss dem Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit; SR 0.142.112.681; AS 2002 1529). 36 SR 832.10
37 Die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Änderung
(AS 2002 3417) wird vor ihrer Inkraftsetzung aufgehoben. 38 SR 830.1; AS 2002 3371
39 Änderung des geltenden Rechts
40 Die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Fassung (AS 2002 3417)
wird vor ihrer Inkraftsetzung in Bezug auf Abs. 6 in der deutschen Version geändert.
41 Die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Fassung (AS 2002 3417)
wird vor ihrer Inkraftsetzung geändert. 42 SR 830.1; AS 2002 3371
43 Änderung des geltenden Rechts
Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts. Revision 1. V der BVers AS 2002
ses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG44 bekannt ge- ben: a. anderen mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen, wenn die Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erfor- derlich sind; b. Organen einer anderen Sozialversicherung, wenn sich in Abweichung von Artikel 32 Absatz 2 ATSG eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundes- gesetz ergibt; c. den für die Quellensteuer zuständigen Behörden, nach den Artikeln 88 und
100 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199045 über die direkte Bun-
dessteuer sowie den entsprechenden kantonalen Bestimmungen; d. den Organen der Bundesstatistik, nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 199246; e. Stellen, die mit der Führung von Statistiken zur Durchführung dieses Geset- zes betraut sind, wenn die Daten für die Erfüllung dieser Aufgabe erforder- lich sind und die Anonymität der Versicherten gewahrt bleibt; f. den zuständigen kantonalen Behörden, wenn es sich um Daten nach Artikel
21 Absatz 4 handelt und diese für die Planung der Spitäler und Pflegeheime
erforderlich sind; g. den Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Anzeige oder die Abwendung eines Verbrechens die Datenbekanntgabe erfordert; h. im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin:
1. Sozialhilfebehörden, wenn die Daten für die Festsetzung, Änderung
oder Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinde- rung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind,
2. Zivilgerichten, wenn die Daten für die Beurteilung eines familien- oder
erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind,
3. Strafgerichten und Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Daten für die
Abklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind,
4. Betreibungsämtern, nach den Artikeln 91, 163 und 222 des Bundes-
gesetzes vom 11. April 188947 über Schuldbetreibung und Konkurs.
2 Aufgehoben
3 Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses Ge- setzes beziehen, dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG veröffentlicht werden. Die Anonymität der Versicherten muss gewahrt bleiben.
4 Die Versicherer sind in Abweichung von Artikel 33 ATSG befugt, den Sozial-
hilfebehörden oder anderen für Zahlungsausstände der Versicherten zuständigen
44 SR 830.1; AS 2002 3371 45 SR 642.11 46 SR 431.01 47 SR 281.1
Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts. Revision 1. V der BVers AS 2002
kantonalen Stellen die erforderlichen Daten bekannt zu geben, wenn Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nach erfolgloser Mahnung nicht bezahlen.
5 In den übrigen Fällen dürfen Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG an Dritte
wie folgt bekannt gegeben werden: ...
2 In Abweichung von Artikel 79 ATSG49 verfolgt und beurteilt das Bundesamt diese
Widerhandlungen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197450 über das Verwal- tungsstrafrecht.
12. Bundesgesetz vom 20. März 198151 über die Unfallversicherung (UVG)
Art. 1852 Invalidität 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG53), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente.
2 Bisheriger Wortlaut im Anhang zum ATSG
Gemäss geltendem Recht
Art. 79 Abs. 1 Betrifft nur die französische Fassung
48 Änderung des geltenden Rechts
49 SR 830.1; AS 2002 3371 50 SR 313.0 51 SR 832.20 52 Die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Fassung (AS 2002 3423) wird in Bezug auf Absatz 1 vor ihrer Inkraftsetzung geändert. 53 SR 830.1; AS 2002 3371 54 Die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Änderung (AS 2002 3423) wird vor ihrer Inkraftsetzung aufgehoben.
Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts. Revision 1. V der BVers AS 2002
Gliederungstitel vor Art. 96
1. Kapitel:
Datenbearbeitung und -bekanntgabe, Amts- und Verwaltungshilfe55
Art. 9656 Bisheriger Art. 97a
Art. 9757 Datenbekanntgabe 1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung die- ses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG58 bekannt ge- ben: a. anderen mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen, wenn die Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erfor- derlich sind; b. Organen einer anderen Sozialversicherung, wenn sich in Abweichung von Artikel 32 Absatz 2 ATSG eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundes- gesetz ergibt; c. den für die Erhebung der Quellensteuer zuständigen Behörden, nach den Artikeln 88 und 100 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199059 über die direkte Bundessteuer sowie den entsprechenden kantonalen Bestimmungen; d. den mit der Durchführung des Bundesgesetzes vom 12. Juni 195960 über den Wehrpflichtersatz betrauten Behörden, nach Artikel 24 des genannten Ge- setzes; e. den Organen der Bundesstatistik, nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 199261; f. den Vollzugsorganen des Bundesgesetzes vom 19. März 197662 über die Si- cherheit von technischen Einrichtungen und Geräten, des Giftgesetzes vom 21. März 196963, des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198364 sowie
55 Die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Fassung (AS 2002 3423)
wird vor ihrer Inkraftsetzung geändert und die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Aufhebung von Artikel 96–99 UVG (AS 2002 3423) wird vor ihrer Inkraftsetzung geändert.
56 Die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Änderung
(AS 2002 3423) wird vor ihrer Inkraftsetzung aufgehoben.
57 Die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Änderung
(AS 2002 3423) wird vor ihrer Inkraftsetzung aufgehoben. 58 SR 830.1; AS 2002 3371 59 SR 642.11 60 SR 661 61 SR 431.01 62 SR 819.1 63 SR 813.0 64 SR 814.01
Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts. Revision 1. V der BVers AS 2002
der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 199465, wenn die Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesen Erlassen übertragenen Aufgaben erforder- lich sind; g. der nach Artikel 88 Absatz 1 mit der Förderung der Verhütung von Nicht- berufsunfällen betrauten Institution, wenn die Daten für die Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlich sind; h. den Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Anzeige oder die Abwendung eines Verbrechens die Datenbekanntgabe erfordert; i. im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin:
1. Sozialhilfebehörden, wenn die Daten für die Festsetzung, Änderung
oder Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinde- rung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind,
2. Zivilgerichten, wenn die Daten für die Beurteilung eines familien- oder
erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind,
3. Strafgerichten und Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Daten für
die Abklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind,
4. Betreibungsämtern, nach den Artikeln 91, 163 und 222 des Bundes-
gesetzes vom 11. April 188966 über Schuldbetreibung und Konkurs.
2 Daten dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG auch der zuständigen Steuer-
behörde im Rahmen des Meldeverfahrens nach Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 196567 über die Verrechnungssteuer bekannt gegeben werden. 3 Personendaten, die sich auf einen Unfall oder auf eine Berufskrankheit beziehen, dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG ausnahmsweise Dritten bekannt gege- ben werden, wenn es die Abwendung einer Gefahr für Leben oder Gesundheit erfor- dert. Überwiegende Privatinteressen müssen gewahrt bleiben. 4 Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses Ge- setzes beziehen, dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG veröffentlicht werden. Die Anonymität der Versicherten muss gewahrt bleiben. 5 Ärzte und Ärztinnen, die als Spezialisten oder Spezialistinnen der Arbeitssicher- heit eingesetzt sind, bleiben an das ärztliche Berufsgeheimnis gebunden. Sie dürfen jedoch in Abweichung von Artikel 33 ATSG dem Arbeitgeber und den Organen nach Artikel 85 Absatz 1 Schlussfolgerungen über die Eignung eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin für bestimmte Arbeiten mitteilen, wenn zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit dieser Person oder der anderen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ein überwiegendes Interesse an einer Mitteilung besteht und wenn die Einwilligung der betroffenen Person nicht eingeholt werden kann. Diese ist in jedem Fall zu informieren.
65 SR 814.501 66 SR 281.1 67 SR 642.21
Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts. Revision 1. V der BVers AS 2002
6 In den übrigen Fällen dürfen Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG an Dritte
wie folgt bekannt gegeben werden: a. nicht personenbezogene Daten, sofern die Bekanntgabe einem überwiegen- den Interesse entspricht; b. Personendaten, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich einge- willigt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese nach den Umständen als im Interesse des Versicherten vorausgesetzt werden darf. 7 Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehen- den Zweck erforderlich sind.
8 Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Bekanntgabe und die Information der
betroffenen Person.
9 Die Daten werden in der Regel schriftlich und kostenlos bekannt gegeben. Der
Bundesrat kann die Erhebung einer Gebühr vorsehen, wenn besonders aufwendige Arbeiten erforderlich sind.
10 Hat ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin den Organen nach Artikel 85 Ab-
satz 1 oder den Spezialisten oder Spezialistinnen der Arbeitssicherheit betriebliche oder persönliche Angelegenheiten vertraulich mitgeteilt, so ist das Stillschweigen hinsichtlich der Person des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin auch gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren.
Aufgehoben
Art. 9869 Besondere Amts- und Verwaltungshilfe Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und der Gemeinden sowie die Organe der anderen Sozialversicherungen ge- ben den mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen auf schriftliche und begründete Anfrage im Einzelfall kostenlos diejenigen Daten bekannt, die er- forderlich sind für die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.
68 Änderung des geltenden Rechts.
69 Die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Änderung
(AS 2002 3423) wird vor ihrer Inkraftsetzung aufgehoben.
Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts. Revision 1. V der BVers AS 2002
Gliederungstitel vor Art. 99
2. Kapitel: Vollstreckung und Haftung
Art. 9970 Vollstreckung von Prämienrechnungen Die auf rechtskräftigen Verfügungen beruhenden Prämienrechnungen werden nach Artikel 54 ATSG71 vollstreckbar.
Art. 10072 Haftung für Schäden Ersatzforderungen nach Artikel 78 ATSG73 sind beim Versicherer geltend zu ma- chen; dieser entscheidet darüber durch Verfügung.
Art. 10174 Aufgehoben
Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 103
3. Kapitel: Verhältnis zu anderen Sozialversicherungszweigen
13. Bundesgesetz vom 19. Juni 199276 über die Militärversicherung (MVG)
Art. 6777 Grundsatz
1 Bisheriger Wortlaut im Anhang zum ATSG78
2 Erfolgt die Schädigung jedoch durch dienstliche Tätigkeiten von Angehörigen der Armee, des Bundespersonals, von Schutzdienst- oder von Zivildienstpflichtigen, so bleibt in Abweichung von den Artikeln 72–75 ATSG der Rückgriff anderer Bun- desorgane nach den besonderen Bestimmungen vorbehalten.
70 Die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Änderung
(AS 2002 3423) wird vor ihrer Inkraftsetzung aufgehoben. 71 SR 830.1; AS 2002 3371 72 Die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Fassung (AS 2002 3423) wird vor ihrer Inkraftsetzung aufgehoben. 73 SR 830.1; AS 2002 3371 74 Die Aufhebung bezieht sich sowohl auf die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Fassung (AS 2002 3423) wie auf das geltende Recht.
75 Änderung des geltenden Rechts.
76 SR 833.1 77 Die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Fassung (AS 2002 3432) wird in Bezug auf Abs. 2 vor ihrer Inkraftsetzung geändert. 78 SR 830.1; AS 2002 3371
Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts. Revision 1. V der BVers AS 2002
Aufgehoben
1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung die- ses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG81 bekannt ge- ben: a. Organen einer anderen Sozialversicherung, wenn sich in Abweichung von Artikel 32 Absatz 2 ATSG eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundes- gesetz ergibt; b. den mit der Durchführung des Bundesgesetzes vom 12. Juni 195982 über den Wehrpflichtersatz betrauten Behörden, nach Artikel 24 des genannten Gesetzes; c. den Organen der Bundesstatistik, nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 199283; d. der Untergruppe Sanität, wenn die Daten für die Erfüllung der Aufgaben der sanitärischen Untersuchungskommission erforderlich sind; e. den Vertrauensärzten und -ärztinnen des Zivilschutzes und des Schweizeri- schen Korps für humanitäre Hilfe, wenn die Daten für die Beurteilung der Diensttauglichkeit einer Person erforderlich sind; f. dem Ärztlichen Dienst der allgemeinen Bundesverwaltung und dem Flie- gerärztlichen Institut, wenn die Daten für Abklärungen betreffend beruflich Versicherte (Art. 1a Abs. 1 Bst. b) oder Militärpiloten erforderlich sind; g. Hilfeorganisationen für Angehörige der Armee und ihre Familie, wenn die Daten für die Beurteilung von Unterstützungsbegehren erforderlich sind; h. den Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Anzeige oder die Abwendung eines Verbrechens die Datenbekanntgabe erfordert; i. im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin:
1. Sozialhilfebehörden, wenn die Daten für die Festsetzung, Änderung
oder Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinde- rung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind,
2. Zivilgerichten, wenn die Daten für die Beurteilung eines familien- oder
erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind,
79 Änderung des geltenden Rechts.
80 Änderung des geltenden Rechts. Die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG
beschlossene Aufhebung von Art. 95–103 MVG (AS 2002 3432) bezieht sich nicht auf den später in Kraft getretenen Art. 95a MVG. 81 SR 830.1; AS 2002 3371 82 SR 661 83 SR 431.01
Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts. Revision 1. V der BVers AS 2002
3. Strafgerichten und Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Daten für die
Abklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind,
4. Militärgerichten, nach Artikel 18 des Militärstrafprozesses vom
23. März 197984,
5. Betreibungsämtern, nach den Artikeln 91, 163 und 222 des Bundes-
gesetzes vom 11. April 188985 über Schuldbetreibung und Konkurs,
6. Steuerbehörden, wenn die Daten für die Anwendung der Steuergesetze
erforderlich sind.
2 Aufgehoben
3 Daten dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG auch der zuständigen Steuer-
behörde im Rahmen des Meldeverfahrens nach Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 196586 über die Verrechnungssteuer bekannt gegeben werden. 4 Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses Ge- setzes beziehen, dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG veröffentlicht werden. Die Anonymität der Versicherten muss gewahrt bleiben. 5 Personendaten, die sich auf während des Dienstes in Erscheinung getretene Schä- digungen beziehen, können in Abweichung von Artikel 33 ATSG ausnahmsweise Dritten bekannt gegeben werden, wenn es die Abwendung einer Gefahr für Leben oder Gesundheit erfordert. Überwiegende Privatinteressen müssen gewahrt bleiben.
6 In den übrigen Fällen dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG Daten an Dritte
wie folgt bekannt gegeben werden: ...
Gemäss geltendem Recht
14. Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 195288 (EOG)
Art. 21 Abs. 2 und 389
2 Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten sinngemäss die Vor-
schriften des AHVG90 über die Arbeitgeber, die Ausgleichskassen, den Abrech- nungs- und Zahlungsverkehr, die Buchführung, die Kassenrevisionen und Arbeit- geberkontrollen, die Zentrale Ausgleichsstelle und die Versichertennummer. Die
84 SR 322.1 85 SR 281.1 86 SR 642.21
87 Die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Aufhebung der
Art. 95–103 MVG (AS 2002 3432) bezieht sich nicht auf den später in Kraft getretenen 88 SR 834.1 89 Die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Fassung (AS 2002 3440) wird in Bezug auf Abs. 2 vor ihrer Inkraftsetzung geändert. 90 SR 831.10
Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts. Revision 1. V der BVers AS 2002
Haftung für Schäden der AHV-Organe nach Artikel 49 AHVG richtet sich nach Ar- tikel 78 ATSG91 und sinngemäss nach den Artikeln 52, 70 und 71a AHVG.
3 Bisheriger Wortlaut im Anhang zum ATSG
Art. 2992 Anwendbare Bestimmungen Die Bestimmungen des AHVG93 betreffend das Bearbeiten von Personendaten, die aufschiebende Wirkung, die Kostenübernahme und die Posttaxen sind sinngemäss anwendbar.
Art. 29a94 Datenbekanntgabe 1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten im Einzel- fall und auf schriftliches und begründetes Gesuch hin in Abweichung von Artikel 33 ATSG95 an die mit der Durchführung des Bundesgesetzes vom 12. Juni 195996 über den Wehrpflichtersatz betrauten Behörden nach Artikel 24 des genannten Gesetzes bekannt gegeben werden.
2 Im Übrigen ist Artikel 50a des AHVG97 mit seinen Abweichungen vom ATSG
sinngemäss anwendbar.
15. Bundesgesetz vom 20. Juni 195298 über die Familienzulagen
in der Landwirtschaft (FLG)
Art. 2599 Anwendbarkeit des AHVG100
1 Soweit dieses Bundesgesetz und das ATSG101 den Vollzug nicht abschliessend re-
geln, finden die Bestimmungen des AHVG sinngemäss Anwendung.
2 Für das Bearbeiten von Personendaten gilt sinngemäss Artikel 49a AHVG, für die
Datenbekanntgabe gilt Artikel 50a AHVG mit den Abweichungen vom ATSG.
3 Die Haftung für Schäden der AHV-Organe nach Artikel 49 AHVG richtet sich
nach Artikel 78 ATSG und nach den Artikeln 52, 70 und 71a AHVG.
91 SR 830.1; AS 2002 3371 92 Die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Fassung (AS 2002 3440) wird vor ihrer Inkraftsetzung geändert. 93 SR 831.10
94 Änderung des geltenden Rechts
95 SR 830.1; AS 2002 3371 96 SR 661 97 SR 831.10 98 SR 836.1 99 Die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Fassung (AS 2002 3443) wird vor ihrer Inkraftsetzung geändert. 100 SR 831.10 101 SR 830.1; AS 2002 3371
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16. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982102 (AVIG)
Art. 82 Sachüberschrift, Abs. 1 und 5 sowie 6 Haftung der Träger gegenüber dem Bund
1 und 5 Gemäss geltendem Recht103
6 Die Haftung erlischt, wenn die Ausgleichsstelle nicht innert eines Jahres seit
Kenntnis des Schadens eine Verfügung erlässt, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.
Art. 85d104 Verantwortlichkeit der Kantone
1 Der Kanton haftet dem Bund für Schäden, die seine Amtsstellen, Regionalen Ar-
beitsvermittlungszentren, tripartiten Kommissionen oder die Arbeitsämter seiner Gemeinden durch strafbare Handlungen oder durch absichtliche oder fahrlässige Missachtung von Vorschriften verursachen.
2 Die Ausgleichsstelle macht Schadenersatzansprüche durch Verfügung geltend. Bei
leichtem Verschulden kann sie auf das Geltendmachen ihrer Ansprüche verzichten.
3 Die vom Kanton geleisteten Zahlungen werden dem Ausgleichsfonds gutgeschrie-
ben.
4 Die Haftung erlischt, wenn die Ausgleichsstelle nicht innert eines Jahres nach
Kenntnis des Schadens eine Verfügung erlässt, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.
5 Der Bund vergütet dem Kanton das Haftungsrisiko angemessen. Der Bundesrat be-
stimmt die Einzelheiten.
Art. 92 Abs. 5 und 7 dritter Satz
5 Gemäss geltendem Recht105
7 ... Er berücksichtigt die Bereitschaftskosten zur Überbrückung von Schwankungen des Arbeitsmarktes und das Haftungsrisiko (Art. 85d) angemessen.106 ...
102 SR 837.0
103 Die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Änderung
(AS 2002 3445) wird in Bezug auf die Abs. 1 und 5 vor ihrer Inkraftsetzung aufgehoben. 104 Die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Fassung (AS 2002 3445) wird vor ihrer Inkraftsetzung geändert.
105 Die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Änderung
(AS 2002 3445) wird in Bezug auf Abs. 5 erster Satz vor ihrer Inkraftsetzung aufgehoben.
106 Änderung des geltenden Rechts
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Aufgehoben
Gemäss geltendem Recht
Aufgehoben
1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG111 bekannt geben: a. anderen mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen, wenn die Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erfor- derlich sind; b. Organen einer anderen Sozialversicherung, wenn sich in Abweichung von Artikel 32 Absatz 2 ATSG eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundes- gesetz ergibt; c. den für die Quellensteuer zuständigen Behörden, nach den Artikeln 88 und
100 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990112 über die direkte Bun-
dessteuer sowie den entsprechenden kantonalen Bestimmungen; d. den Organen der Bundesstatistik, nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992113; e. den Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Anzeige oder die Abwendung eines Verbrechens die Datenbekanntgabe erfordert;
107 Änderung des geltenden Rechts. Die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG
beschlossene Aufhebung von Art. 96–98 AVIG (AS 2002 3445) bezieht sich nicht auf Art. 96a AVIG, welcher erst später in Kraft getreten ist.
108 Die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Aufhebung von
Art. 96–98 AVIG (AS 2002 3445) bezieht sich nicht auf die Art. 96b und 96c AVIG, welche erst später in Kraft getreten sind.
109 Änderung des geltenden Rechts. Die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG
beschlossene Aufhebung von Art. 96–98 AVIG (AS 2002 3445) bezieht sich nicht auf Art. 96d AVIG, welcher erst später in Kraft getreten ist.
110 Änderung des geltenden Rechts. Die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG
beschlossene Aufhebung von Art. 96–98 AVIG (AS 2002 3445) bezieht sich nicht auf Art. 97a AVIG, welcher erst später in Kraft getreten ist. 111 SR 830.1; AS 2002 3371 112 SR 642.11 113 SR 431.01
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f. im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin:
1. Sozialhilfebehörden, wenn die Daten für die Festsetzung, Änderung
oder Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinde- rung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind,
2. Zivilgerichten, wenn die Daten für die Beurteilung eines familien- oder
erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind,
3. Strafgerichten und Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Daten für die
Abklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind,
4. Betreibungsämtern, nach den Artikeln 91, 163 und 222 des Bundes-
gesetzes vom 11. April 1889114 über Schuldbetreibung und Konkurs,
5. Steuerbehörden, wenn die Daten für die Anwendung der Steuergesetze
erforderlich sind.
2 Aufgehoben
3 Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses Ge- setzes beziehen, dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG veröffentlicht werden. Die Anonymität der Versicherten muss gewahrt bleiben.
4 In den übrigen Fällen dürfen Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG an Dritte
wie folgt bekannt gegeben werden: ...
Art. 111 Abs. 2115 2 Vorbehalten bleibt der Erlass einer Verfügung nach Artikel 82 Absatz 3 oder Arti- kel 85d Absatz 2.
II Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 21. Juni 2002 Nationalrat, 21. Juni 2002 Der Präsident: Anton Cottier Die Präsidentin: Liliane Maury Pasquier Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Christophe Thomann
114 SR 281.1
115 Änderung des geltenden Rechts
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Inkraftsetzung Diese Verordnung wird auf den 1. Januar 2003 in Kraft gesetzt.
11. September 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz