AS 2002 3666
Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih
Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG)
Änderung vom 21. Juni 2002
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 9. Januar 20021, beschliesst:
I Das Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 19892 wird wie folgt geändert:
Art. 10 Abs. 2
2 Für Streitigkeiten aus dem Vermittlungsverhältnis zwischen dem Vermittler und
dem Stellensuchenden bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken sehen die Kan- tone ein einfaches und rasches Verfahren vor. Der Streitwert bemisst sich nach der eingeklagten Forderung, ohne Rücksicht auf Widerklagebegehren.
Art. 23 Abs. 2
2 Für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen dem Verleiher und dem
Arbeitnehmer bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken sehen die Kantone ein einfaches und rasches Verfahren vor. Der Streitwert bemisst sich nach der einge- klagten Forderung, ohne Rücksicht auf Widerklagebegehren.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 21. Juni 2002 Ständerat, 21. Juni 2002 Die Präsidentin: Liliane Maury Pasquier Der Präsident: Anton Cottier Der Protokollführer: Christophe Thomann Der Sekretär: Christoph Lanz