AS 2002 3908
Verordnung über die Krankenversicherung
Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)
Änderung vom 11. September 2002
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 27. Juni 19951 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und auf Artikel 96 des Bundesgesetzes vom 18. März 19943 über die Kranken- versicherung (Gesetz/KVG),
Art. 2 Abs. 1 Bst. a
1 Es unterstehen nicht der Versicherungspflicht:
a. aktive und pensionierte Bundesbedienstete, die nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 1–7 und Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni
19924 über die Militärversicherung (MVG) der Militärversicherung unter-
stellt sind;
Art. 9 Beendigung des Versicherungsverhältnisses Kommen Versicherte, auf welche die schweizerische Gesetzgebung über die Sozial- hilfe nicht anwendbar ist, ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nach, und kann das Vollstreckungsverfahren nicht durchgeführt werden oder hat es keine Zahlung der Prämien oder keine Kostenbeteiligung zur Folge, so kann der Versicherer nach schriftlicher Mahnung und Hinweis auf die Folgen des Zahlungsverzuges das Ver- sicherungsverhältnis beenden.
3908 2001-2695
Verordnung über die Krankenversicherung AS 2002
Art. 22 Streitigkeiten
1 Bei Streitigkeiten zwischen der gemeinsamen Einrichtung und einem Versicherer
ist Artikel 87 des Gesetzes anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 15 der Verord- nung vom 12. April 19955 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung. 2 Bei Streitigkeiten der gemeinsamen Einrichtung mit einem Leistungserbringer gilt Artikel 89 des Gesetzes.
Art. 27 Abs. 1
1 Die Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte (Art. 57 ATSG und Art. 87
KVG) und der Schiedsgerichte (Art. 89 KVG) bezüglich der sozialen Krankenversi- cherung sind dem BSV zu eröffnen.
Art. 90 Prämienerhebung
1 Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen.
2 Der Satz für den Verzugszins auf fälligen Prämien nach Artikel 26 Absatz 1 ATSG beträgt 5 Prozent im Jahr.
3 Bezahlen Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung
nicht, hat der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Endet das Voll- streckungsverfahren mit der Ausstellung eines Verlustscheines, benachrichtigt der Versicherer die zuständige Sozialhilfebehörde. Vorbehalten bleiben kantonale Bestimmungen, welche eine vorhergehende Meldung an die für die Prämienverbilli- gung zuständige Behörde vorsehen.
4 Nach Ausstellung eines Verlustscheines und Meldung an die Sozialhilfebehörde
kann der Versicherer die Übernahme der Kosten für die Leistungen aufschieben, bis die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskos- ten vollständig bezahlt sind. Sind diese bezahlt, hat der Versicherer die Kosten für die Leistungen während der Zeit des Aufschubes zu übernehmen. 5 Bezahlen Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen, fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, hat der Versicherer sie schriftlich zu mahnen und auf die Folgen des Zahlungsverzu- ges hinzuweisen. Danach kann der Versicherer die Übernahme der Kosten für die Leistungen aufschieben, bis die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen vollständig bezahlt sind. Gleichzeitig benachrichtigt der Versicherer den zuständigen aushelfenden Träger am Wohnort der Versicherten sowie die gemeinsame Einrichtung nach Artikel 18 des Gesetzes über den Leistungsaufschub. Sind die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen vollständig bezahlt, hat der Versicherer die Kosten für die Leistungen während der Zeit des Aufschubes zu übernehmen.
5 SR 832.112.1
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Art. 90a Vergütungszinsen
1 Vergütungszinsen nach Artikel 26 Absatz 1 ATSG werden ausgerichtet für nicht
geschuldete Prämien, die vom Versicherer zurückerstattet oder verrechnet werden, sowie für vom Versicherer zu ersetzende Prämiendifferenzen nach Artikel 7 Absät- ze 5 und 6 KVG, sofern die Forderung 3000 Franken übersteigt und vom Versiche- rer nicht innert sechs Monaten beglichen wird.
2 Der Satz für den Vergütungszins beträgt 5 Prozent im Jahr. Für die Berechnung
gelten die Vorschriften von Artikel 7 der Verordnung vom 11. September 20026 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts sinngemäss.
Art. 108a Prämienerhebung Die Artikel 90 Absätze 1 und 2 und 90a sind sinngemäss anwendbar.
Art. 111 Einleitungssatz Die Versicherten haben Unfälle, die nicht bei einem UVG-Versicherer oder bei der Militärversicherung angemeldet sind, ihrem Krankenversicherer zu melden. Sie haben Auskunft zu geben über: ...
Art. 112 Abs. 1
1 Ist bei Krankheit oder Unfall die Leistungspflicht der Unfallversicherung nach
UVG7 oder der Militärversicherung zweifelhaft, so darf der Krankenversicherer die bei ihm versicherten Leistungen ohne Antrag bei voller Wahrung seiner Rücker- stattungsrechte von sich aus vorläufig ausrichten.
Art. 114 Informationspflicht Der vorleistende Krankenversicherer macht die versicherte Person auf die Rück- erstattungsordnung von Artikel 71 ATSG aufmerksam.
Art. 115 Aufgehoben
6 SR 830.11; AS 2002 3703 7 SR 832.20
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Gliederungstitel vor Art. 120
4. Abschnitt: Informationspflicht der Versicherer
Art. 120 Die Versicherten sind über die Bekanntgabe von Daten (Art. 84a KVG) und über geleistete Verwaltungshilfe (Art. 32 Abs. 2 ATSG und Art. 82 KVG) zu informie- ren.
Art. 121 Aufgehoben
Art. 122 1 Eine Überentschädigung bei Sachleistungen liegt in dem Masse vor, als die jewei- ligen Sozialversicherungsleistungen für denselben Gesundheitsschaden namentlich die folgenden Grenzen übersteigen: a. die der versicherten Person entstandenen Diagnose- und Behandlungskos- ten; b. die der versicherten Person entstandenen Pflegekosten und andere unge- deckte Krankheitskosten;
2 Ist die versicherte Person bei mehr als einem Krankenversicherer für Taggeld
gemäss den Artikeln 67–77 des Gesetzes versichert, gilt als Überentschädigungs- grenze diejenige von Artikel 69 Absatz 2 ATSG. Sind die Leistungen zu kürzen, so ist jeder Versicherer im Verhältnis des von ihm versicherten Taggeldes zum Gesamt- betrag der versicherten Taggelder leistungspflichtig.
2. Titel: (Art. 123–126)
Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 127
4. Teil:
Verfügung, Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten
Art. 127 Verfügung Wird eine Verfügung auf Grund von Artikel 51 Absatz 2 ATSG verlangt, so hat der Versicherer sie innerhalb von 30 Tagen zu erlassen.
Art. 128–129 Aufgehoben
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Verordnung über die Krankenversicherung AS 2002
Gliederungstitel vor Art. 130 Aufgehoben
Art. 130 Sachüberschrift Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
11. September 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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