AS 2002 3923
Verordnung über die Unfallverhütung beim Graben- und Schachtbau sowie bei ähnlichen Arbeiten
Verordnung über die Unfallverhütung beim Graben- und Schachtbau sowie bei ähnlichen Arbeiten
Änderung vom 11. September 2002
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 13. September 19631 über die Unfallverhütung beim Graben- und Schachtbau sowie bei ähnlichen Arbeiten wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 83 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 19812 über die Unfallversicherung (UVG),
Art. 1 Abs. 1
1 Diese Verordnung findet Anwendung auf Graben- und Schachtbau-
ten sowie ähnliche Arbeiten, die durch Betriebe nach Artikel 81 UVG ausgeführt werden.
Art. 7 Abs. 1
1 Die Handhabung von Sprengstoffen und Zündmitteln sowie die
Ausführung von Sprengungen darf nur Personen übertragen werden, die mit diesen Arbeiten vertraut sind und die Vorschriften der Spreng- stoffverordnung vom 27. November 20003 kennen.
Art. 30 Ausnahme- Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt kann in besonderen bestimmung Fällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung gestatten oder andere als die in der Verordnung vorgeschriebenen Massnahmen anordnen.
2001-2703 3923
Unfallverhütung beim Graben- und Schachtbau AS 2002
Art. 31 Strafen und Zuwiderhandlungen gegen die in dieser Verordnung enthaltenen Vor- Zwangsmass- nahmen schriften unterliegen den Strafen und Zwangsmassnahmen der Arti- kel 92, 112 und 113 UVG.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
11. September 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz