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AS 2002 3945

AS 2002 3945

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)

Änderung vom 11. September 2002

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 31. August 19831 über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und auf Artikel 109 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19823 (AVIG),

Art. 15 Artikelverweis zur Sachüberschrift

Art. 16 Abs. 2 erster Satz Aufgehoben

Art. 19 Abs. 2

2 Er wählt bei der Gemeinde die Kasse. Zur Aufklärung und Beratung im Sinne von

Artikel 27 ATSG verweist die Gemeinde den Versicherten an die dafür zuständigen Durchführungsstellen.

Art. 19a Aufklärung über Rechte und Pflichten (Art. 27 ATSG)

1 Die in Artikel 76 Absatz 1 Buchstaben a–d AVIG genannten Durchführungsstellen

klären die Versicherten über ihre Rechte und Pflichten auf, insbesondere über das Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und zu verkürzen.

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Obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung AS 2002

2 Die Kassen klären die Versicherten über die Rechte und Pflichten auf, die sich aus dem Aufgabenbereich der Kassen ergeben (Art. 81 AVIG).

3 Die kantonalen Amtsstellen und die regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV)

klären die Versicherten über die Rechte und Pflichten auf, die sich aus den jeweili- gen Aufgabenbereichen ergeben (Art. 85 und 85b AVIG).

Art. 20 Abs. 4 Aufgehoben

Art. 24 Abs. 2 2 Die zuständige Amtsstelle erlässt eine Verfügung über den Grad der Vermittlungs- fähigkeit.

Art. 31 Artikelverweis zur Sachüberschrift (Art. 20 AVIG)

Art. 33 Abs. 3

3 Anspruch auf ein Taggeld gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c AVIG haben

Personen, die: a. eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, der obligatorischen Unfall- versicherung, der Militärversicherung oder Leistungen bei Invalidität nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemein- schaft oder nach den Rechtsvorschriften eines der EFTA-Mitgliedstaaten Norwegen, Island oder Liechtenstein beziehen; oder b. einen Antrag auf Invalidenrente nach Buchstabe a gestellt haben, der nicht aussichtslos erscheint.

Art. 114 Artikelverweis zur Sachüberschrift

Art. 114a Artikelverweis zur Sachüberschrift

Art. 115 Artikelverweis zur Sachüberschrift

Art. 119 Abs. 1 Bst. d und Abs. 3

1 Die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Amtsstelle richtet sich:

d. für die Insolvenzentschädigung nach dem Ort des zuständigen Betreibungs- und Konkursamtes. Unterliegt der Arbeitgeber nicht der Zwangsvollstre-

Obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung AS 2002

ckung in der Schweiz, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem früheren Arbeitsort des Versicherten;

3 Zuständig für die Beurteilung eines Gesuches um Erlass einer Rückforderung ist

die kantonale Amtsstelle des Kantons, in dem der Versicherte bei Eröffnung der Rückforderungsverfügung seinen Wohnort hatte.

Aufgehoben

Art. 125 Artikelverweis zur Sachüberschrift

Art. 126 Artikelverweis zur Sachüberschrift

Art. 127 Zuständigkeit für die Behandlung von Einsprachen (Art. 100 Abs. 2 AVIG))

1 Die Kantone können die Behandlung von Einsprachen gegen Verfügungen, die im

Rahmen von Artikel 85b AVIG von den RAV erlassen werden, den kantonalen Amtsstellen übertragen.

2 In den übrigen Fällen ist die verfügende Behörde für die Behandlung der Ein-

sprache zuständig.

Art. 128 Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts (Art. 100 Abs. 3 AVIG)

1 Die Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von

Beschwerden gegen Kassenverfügungen richtet sich sinngemäss nach Artikel 119.

2 Zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kanto-

nalen Amtsstelle ist das Versicherungsgericht desselben Kantons.

Art. 128a Übriges Verfahren 1 Die Entscheide der letzten kantonalen Instanz sind den Parteien, der Vorinstanz, der kantonalen Amtsstelle und dem seco zu eröffnen.

2 Dem seco sind überdies zu eröffnen:

a. Einstellungsverfügungen nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben c und d AVIG, sofern diese nicht durch die RAV erlassen werden (Art. 85b Abs. 1 AVIG); b. Einstellungsverfügungen nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe e AVIG, sofern die Auskunftspflicht gegenüber der kantonalen Amtsstelle oder dem Arbeitsamt verletzt wurde und die Verfügungen nicht durch die RAV erlas- sen werden (Art. 85b Abs. 1 AVIG);

Obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung AS 2002

c. Einstellungsverfügungen nach Artikel 30 Absatz 4 AVIG; d. Verfügungen nach Artikel 30a AVIG; e. Verfügungen nach Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 45 Absatz 4 AVIG; f. Verfügungen über Fälle, die gestützt auf Artikel 81 Absatz 2 AVIG der kan- tonalen Amtsstelle oder einer von dieser bezeichneten Stelle zum Entscheid unterbreitet worden sind; g. Verfügungen nach Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe d AVIG, sofern diese nicht durch die RAV erlassen werden (Art. 85b Abs. 1 AVIG); h. Entscheide über Erlassgesuche nach Artikel 95 AVIG; i. Einspracheentscheide über Verfügungen, die gemäss Buchstaben a–h dem seco zu eröffnen sind, sowie Einspracheentscheide, die von einer anderen als der verfügenden Stelle erlassen werden (Art. 100 Abs. 2 AVIG).

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

11. September 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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