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AS 2002 3988

Bundesgesetz zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen (BG-HAÜ)

Bundesgesetz zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen (BG-HAÜ)

vom 22. Juni 2001

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung des Übereinkommens vom 29. Mai 19931 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (Haager Adoptionsübereinkommen, HAÜ), gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1, 122 und 123 der Bundesverfassung2, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Mai 19993, beschliesst:

1. Kapitel: Gegenstand

Art. 1

1 Dieses Gesetz regelt das Verfahren zur Aufnahme eines Kindes nach dem Haager

Adoptionsübereinkommen.

2 Es sieht Massnahmen zum Schutz von Kindern aus dem Ausland vor, die von Per-

sonen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz zur Adoption aufgenommen werden.

2. Kapitel: Vollzug des Haager Adoptionsübereinkommens

1. Abschnitt: Zentrale Behörden

Art. 2 Zentrale Behörde des Bundes

1 Zentrale Behörde des Bundes ist die vom Bundesrat bezeichnete Verwaltungs

stelle.

2 Sie hat die Aufgabe:

a. die Mitteilungen und Berichte im grenzüberschreitenden Verkehr (Art. 6 Abs. 2, 9 Bst. a, d und e, 13, 15 Abs. 2, 16 Abs. 2, 17, 18, 20 und 21 Abs. 1

SR 211.221.31

3988 1999-4566

Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen. BG AS 2002

Bst. b HAÜ) zu übermitteln und entgegenzunehmen, soweit sie nicht die Zentralen Behörden der Kantone dazu ermächtigt hat; b. die Zentralen Behörden der Kantone in Rechtsfragen zu beraten; c. die Schweiz gegenüber ausländischen Zentralen Behörden zu vertreten; d. allgemeine Weisungen über den Vollzug des Haager Adoptionsübereinkom- mens zu erlassen; e. den Erfahrungsaustausch zwischen den Zentralen Behörden der Kantone, den Adoptionsvermittlungsstellen und den Bundesbehörden sowie die Koor- dination auf dem Gebiet des Adoptionswesens zu fördern.

Art. 3 Zentrale Behörden der Kantone 1 Zentrale Behörde eines Kantons ist die nach Artikel 316 Absatz 1bis des Zivilge- setzbuches4 (ZGB) bezeichnete Behörde (Art. 6 HAÜ). 2 Soweit Artikel 2 nichts anderes bestimmt, ist sie für die Aufgaben zuständig, die das Haager Adoptionsübereinkommen den Zentralen Behörden zuweist, namentlich für: a. die Untersuchung und das Erstellen der Berichte über die Eignung der künf- tigen Adoptiveltern und des Kindes zur Adoption (Art. 9 Bst. a, 15 Abs. 1,

16 Abs. 1 und 20 HAÜ);

b. den Entscheid, das Kind den künftigen Adoptiveltern anzuvertrauen, die Zustimmung zum entsprechenden Entscheid der ausländischen Zentralen Behörde sowie die Zustimmung zur Fortsetzung des Verfahrens (Art. 17 HAÜ); c. den Entscheid über die Rückkehr des Kindes in seinen Heimatstaat (Art. 21 Abs. 1 Bst. c HAÜ); d. die Ausstellung der Adoptionsbescheinigung (Art. 23 Abs. 1 HAÜ), wenn die Adoption in der Schweiz ausgesprochen worden ist.

2. Abschnitt: Verfahren

Art. 4 Einleitung des Verfahrens

1 Wer ein Kind aus einem Vertragsstaat adoptieren will, hat gegebenenfalls unter

Mithilfe einer Adoptionsvermittlungsstelle bei der Zentralen Behörde des Kantons ein Gesuch um Erteilung einer vorläufigen Bewilligung zur Aufnahme eines Pflege- kindes einzureichen.

2 Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung vom 19. Oktober 19775 über die

Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung).

4 SR 210 5 SR 211.222.338

Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen. BG AS 2002

Art. 5 Dossier über die Adoptiveltern 1 Die Zentrale Behörde des Kantons erstellt ein Dossier über die künftigen Adoptiv- eltern. Es muss namentlich enthalten: a. die vorläufige Bewilligung zur Aufnahme eines Pflegekindes; b. den Bericht über die künftigen Adoptiveltern (Art. 15 Abs. 1 HAÜ); c. die nötigen Übersetzungen. 2 Wird das Dossier von einer Adoptionsvermittlungsstelle vorbereitet, so prüft die Zentrale Behörde des Kantons, ob es vollständig und richtig ist, und veranlasst die nötigen Ergänzungen. 3 Die Zentrale Behörde des Bundes prüft, ob das Dossier vollständig ist, und leitet die erforderlichen Dokumente an die Zentrale Behörde des Heimatstaates des Kin- des weiter; stellt sie Mängel fest, so weist sie das Dossier an die Zentrale Behörde des Kantons zur Verbesserung zurück.

Art. 6 Einverständnis der Adoptiveltern Erhält die Zentrale Behörde des Kantons den Bericht über das Kind sowie den Nach- weis, dass die erforderlichen Zustimmungen vorliegen (Art. 16 HAÜ), so vergewis- sert sie sich, dass die künftigen Adoptiveltern mit der Aufnahme des Kindes einver- standen sind (Art. 17 Bst. a HAÜ). Sie müssen eine entsprechende Erklärung unter- zeichnen.

Art. 7 Fortsetzung des Verfahrens 1 Die Zentrale Behörde des Kantons entscheidet nach Massgabe der Artikel 8 und 9, ob das Verfahren fortgesetzt wird (Art. 17 Bst. b und c HAÜ).

2 Sie übermittelt ihren Entscheid zusammen mit der Erklärung der künftigen Adop-

tiveltern (Art. 6) sowie den nötigen Übersetzungen der Zentralen Behörde des Bun- des zwecks Weiterleitung an die Zentrale Behörde des Heimatstaates des Kindes.

3 Die Zentrale Behörde des Kantons benachrichtigt die Vormundschaftsbehörde am

Wohnsitz der künftigen Adoptiveltern.

Art. 8 Voraussetzungen für die Fortsetzung des Verfahrens 1 Soll das Kind erst nach seiner Aufnahme in der Schweiz adoptiert werden, so wird das Verfahren fortgesetzt, wenn: a. die Zentrale Behörde des Kantons als Pflegekinderaufsichtsbehörde den künftigen Adoptiveltern die Aufnahme des betreffenden Kindes nach den entsprechenden Bestimmungen der Pflegekinderverordnung6 bewilligt; und b. die Fremdenpolizei das Visum erteilt oder die Aufenthaltsbewilligung zusi- chert.

6 SR 211.222.338

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2 Soll das Kind vor der Ausreise in seinem Heimatstaat adoptiert werden, so wird

das Verfahren fortgesetzt, wenn: a. die Zentrale Behörde des Kantons die Adoption im Heimatstaat (Art. 9) be- willigt; und b. die Fremdenpolizei das Visum erteilt oder die Niederlassungs- oder Aufent- haltsbewilligung zusichert, falls die Adoption nicht den Erwerb des Schwei- zer Bürgerrechts bewirkt.

3 Soll das Kind in seinem Heimatstaat, aber nach seiner Aufnahme in der Schweiz

adoptiert werden, so ist Absatz 1 anwendbar.

Art. 9 Bewilligung der Adoption im Heimatstaat

1 Die Zentrale Behörde des Kantons bewilligt die Adoption im Heimatstaat, wenn:

a. das Kind wenigstens 16 Jahre jünger ist als die Adoptiveltern; b. anzunehmen ist, die Adoption diene dem Wohl des Kindes, ohne andere Kinder der Adoptiveltern in unbilliger Weise zurückzusetzen; c. die Adoptiveltern die Voraussetzungen nach den Artikeln 264a und 264b des Zivilgesetzbuches7 erfüllen; und d. die Zentrale Behörde des Kantons sich vergewissert hat, dass die erforderli- chen Zustimmungen vorliegen (Art. 4 Bst. c und d HAÜ).

2 Verlangt der Heimatstaat keine Pflegezeit vor einer Adoption und hatten die

Adoptiveltern und das Kind noch keinen persönlichen Kontakt, so bewilligt die Zentrale Behörde des Kantons die Adoption nur unter der Auflage, dass die Adop- tiveltern das Kind zuvor besuchen.

Art. 10 Einreise des Kindes Bewirkt die Adoption im Heimatstaat den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts, so stellt die Zentrale Behörde des Bundes ein Dokument aus, das dem Kind die Einrei- se in die Schweiz erlaubt.

Art. 11 Meldepflicht 1 Die Adoptiveltern müssen die Einreise des Kindes unverzüglich der Zentralen Be- hörde des Kantons melden.

2 Diese benachrichtigt die Vormundschaftsbehörde, die Zentrale Behörde des Bun-

des und gegebenenfalls die Fremdenpolizei.

Art. 12 Adoptionsbescheinigung Ist das Kind in der Schweiz adoptiert worden, so stellt die Zentrale Behörde des Kantons die Adoptionsbescheinigung (Art. 23 Abs. 1 HAÜ) aus.

7 SR 210

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Art. 13 Adoption von Kindern aus der Schweiz im Ausland

1 Soll ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz im Ausland adoptiert

werden, so veranlasst die Zentrale Behörde des Kantons die Untersuchung (Art. 4 und 16 HAÜ).

2 Sie vergewissert sich, dass die künftigen Adoptiveltern mit der Aufnahme des

Kindes einverstanden sind (Art. 17 Bst. a HAÜ). 3 Sie trifft den Entscheid über die Fortsetzung des Verfahrens (Art. 17 Bst. b und c HAÜ).

3. Abschnitt: Weitere Bestimmungen

Art. 14 Auskunftspflicht Die zuständigen kantonalen Behörden erteilen der Zentralen Behörde des Bundes auf Verlangen Auskunft über die Verfahren, die sie in Anwendung des Haager Adoptionsübereinkommens durchführen.

Art. 15 Gebühren 1 Die Zentrale Behörde des Bundes erhebt für ihre Dienstleistungen eine Gebühr von den Adoptiveltern.

2 Sie kann von den Adoptiveltern die Bezahlung eines Vorschusses verlangen.

3 Der Bundesrat setzt die Gebühren fest.

Art. 16 Rechtsmittel 1 Verfügungen der Zentralen Behörden der Kantone unterliegen letztinstanzlich der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. 2 Die Zentrale Behörde des Bundes ist berechtigt, gegen Verfügungen der Zentralen Behörden der Kantone die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen.

3. Kapitel:

Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen

Art. 17 Beistandschaft bei Adoption vor der Einreise 1 Ist das Kind vor seiner Einreise in die Schweiz adoptiert worden und ist zu erwar- ten, dass die Adoption in der Schweiz anerkannt wird, so ernennt die Vormund- schaftsbehörde dem Kind unverzüglich einen Beistand. 2 Der Beistand unterstützt die Adoptiveltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat. Hat die Adoption die Rechtsbeziehungen des Kindes zu den leiblichen Eltern

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nicht erlöschen lassen, so hilft er den Adoptiveltern, wenn sie eine Adoption nach schweizerischem Recht anstreben (Art. 27 HAÜ). 3 Der Beistand erstattet der Vormundschaftsbehörde spätestens ein Jahr nach seiner Ernennung Bericht über die Entwicklung des Adoptionsverhältnisses. 4 Die Beistandschaft fällt spätestens 18 Monate nach der Mitteilung der Einreise des Kindes oder, falls keine Mitteilung erfolgt ist, nach ihrer Errichtung von Gesetzes wegen dahin. Vorbehalten bleibt die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen nach den Artikeln 307 ff. des Zivilgesetzbuches8.

Art. 18 Vormundschaft bei Adoption nach der Einreise Wird das Kind erst nach seiner Einreise in die Schweiz adoptiert oder kann eine im Ausland ausgesprochene Adoption in der Schweiz nicht anerkannt werden, so er- nennt ihm die Vormundschaftsbehörde für die Dauer des Pflegeverhältnisses einen Vormund.

Art. 19 Massnahmen bei Aufnahme ohne Bewilligung

1 Ist ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland zum Zweck der späteren

Adoption in der Schweiz aufgenommen worden, ohne dass die Voraussetzungen für die Einreise nach Artikel 17 des Haager Adoptionsübereinkommens und Artikel 8 die- ses Gesetzes oder nach der Pflegekinderverordnung9 erfüllt waren, so bringt die Pfle- gekinderaufsichtsbehörde des Kantons (Art. 316 Abs. 1bis ZGB10) es unverzüglich in einer geeigneten Pflegefamilie oder in einem Heim unter. Erfordert es das Kindeswohl, so kann das Kind auch bei der Aufnahmefamilie bleiben, bis eine Lösung gefunden wird.

2 Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung.

3 Die Pflegekinderaufsichtsbehörde ordnet die Rückkehr des Kindes in seinen Hei-

matstaat an, wenn dies seinem Wohl dient. Bleibt das Kind in der Schweiz, so trifft die vormundschaftliche Behörde die zur Wahrung des Kindeswohls erforderlichen Massnahmen.

Art. 20 Unterhaltspflicht

1 Wer ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland mit oder ohne Zustim-

mung der zuständigen Behörde zur Adoption in der Schweiz aufnimmt, muss für dessen Unterhalt wie für den eines eigenen Kindes aufkommen. Die Artikel 276 ff. des Zivilgesetzbuches11 gelten sinngemäss.

2 Ist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls die Unter-

haltspflicht für die pflichtige Person eine unbillige Belastung, so kann das Gericht sie ermässigen oder aufheben.

8 SR 210 9 SR 211.222.338 10 SR 210 11 SR 210

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3 Die Unterhaltspflicht erlischt, sobald das Kind von Drittpersonen adoptiert worden ist oder in seinen Heimatstaat zurückgekehrt ist.

4. Kapitel: Finanzhilfen

Art. 21 Der Bund kann privaten Institutionen Finanzhilfen gewähren für: a. die Dokumentation des ausländischen Adoptionsrechts; b. wissenschaftliche Studien und Forschungsarbeiten auf dem Gebiet des Adoptionswesens.

5. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 22 Aufnahme ohne Bewilligung und Widerhandlung gegen Auflagen

1 Mit Haft oder mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer:

a. ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat des Haager Adoptionsübereinkommens zum Zweck der späteren Adoption in der Schweiz aufnimmt, ohne dass die Bewilligungen nach Artikel 17 des Haager Adoptionsübereinkommens und Artikel 8 dieses Gesetzes vorliegen; oder b. ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Staat zum Zweck der späteren Adoption in der Schweiz aufnimmt, ohne dass die Vorausset- zungen für die Einreise nach der Pflegekinderverordnung12 erfüllt sind.

2 Mit Busse bis zu 10 000 Franken wird bestraft, wer Auflagen oder Bedingungen

zuwiderhandelt, welche die zuständige kantonale Behörde mit den Bewilligungen nach diesem Gesetz oder nach der Pflegekinderverordnung verknüpft hat.

Art. 23 Verschaffen unstatthafter Vermögensvorteile Wer vorsätzlich den leiblichen Eltern oder anderen Sorgeberechtigten des Kindes, einer Behörde oder am Adoptionsverfahren beteiligten Personen unstatthafte Ver- mögens- oder sonstige Vorteile verschafft und damit bewirkt, dass das Kind ihm zum Zweck der Adoption anvertraut wird, wird mit Gefängnis oder mit Busse be- straft.

Art. 24 Kinderhandel

1 Wer gegen das Versprechen eines unstatthaften Vermögens- oder eines sonstigen

Vorteils an die leiblichen Eltern oder andere Sorgeberechtigte des Kindes, eine Be- hörde oder am Adoptionsverfahren beteiligte Personen bewirkt, dass ein Kind mit

12 SR 211.222.338

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gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland einer Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz zum Zweck der Adoption anvertraut wird, wird mit Gefängnis bestraft.

2 Handelt die Täterin oder der Täter gewerbsmässig oder als Mitglied einer Bande

oder einer kriminellen Organisation, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren und Busse bis zu 100 000 Franken.

Art. 25 Zuständigkeit Die Verfolgung und die Beurteilung der Straftaten nach diesem Gesetz obliegen den Kantonen.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 26 Ausführungsbestimmungen Der Bundesrat kann Ausführungsbestimmungen erlassen.

Art. 27 Übergangsbestimmungen 1 Dieses Gesetz gilt für alle hängigen Verfahren, es sei denn, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Haager Adoptionsübereinkommens bereits eine vorläufige Bewil- ligung zur Aufnahme eines Pflegekindes erteilt worden ist.

2 Hängige Gesuche um Erteilung einer solchen Bewilligung sind der Zentralen Be-

hörde des Kantons zu überweisen.

Art. 28 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Es tritt am Tag in Kraft, an dem das Haager Adoptionsübereinkommen für die

Schweiz in Kraft tritt.

Ständerat, 22. Juni 2001 Nationalrat, 22. Juni 2001 Die Präsidentin: Françoise Saudan Der Präsident: Peter Hess Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Ueli Anliker

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Ablauf der Referendumsfrist und Inkrafttreten

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 11. Oktober 2001 unbenützt abge-

laufen.13

2 Es tritt nach seinem Artikel 28 Absatz 2 am 1. Januar 2003 in Kraft.

12. Oktober 2001 Bundeskanzlei

13 BBl 2001 2908

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Anhang

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 194314

Ingress gestützt auf die Artikel 103 und 106–114bis der Bundesverfassung15, ... Art. 44 Bst. d Die Berufung ist zulässig in nicht vermögensrechtlichen Zivilrechts- streitigkeiten sowie in folgenden Fällen: d. Anordnungen über den persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 3, 274 Abs. 2, 274a und 275 Abs. 1 und 2 ZGB), Anord- nung oder Aufhebung einer Beistandschaft, Entziehung oder Wiederherstellung der elterlichen Obhut oder der elterlichen und Art. 17 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 200116 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen);

2. Das Zivilgesetzbuch17

Ingress gestützt auf Artikel 64 der Bundesverfassung18, ...

Art. 264 A. Adoption Ein Kind darf adoptiert werden, wenn ihm die künftigen Adoptivel- Unmündiger I. Allgemeine tern während wenigstens eines Jahres Pflege und Erziehung erwiesen Voraussetzungen haben und nach den gesamten Umständen zu erwarten ist, die Be-

14 SR 173.110 15 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 143–145, 168 Absatz 1, 177 Absatz 3,187 Absatz 1 Buchstabe d und 188–191 (nach Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1999 über die Reform der Justiz; AS 2002 3148; Art. 188–191c) der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101). 16 SR 211.221.31; AS 2002 3988 17 SR 210 18 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 122 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

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gründung eines Kindesverhältnisses diene seinem Wohl, ohne andere Kinder der Adoptiveltern in unbilliger Weise zurückzusetzen.

Art. 268b Randtitel Dbis. Adoptions- geheimnis

Dter. Auskunft 1 Hat das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, so kann es jederzeit über die Personalien der Auskunft über die Personalien seiner leiblichen Eltern verlangen; vor- leiblichen Eltern her kann es Auskunft verlangen, wenn es ein schutzwürdiges Interesse hat.

2 Bevor die Behörde oder Stelle, welche über die gewünschten Anga-

ben verfügt, Auskunft erteilt, informiert sie wenn möglich die leibli- chen Eltern. Lehnen diese den persönlichen Kontakt ab, so ist das Kind darüber zu informieren und auf die Persönlichkeitsrechte der leiblichen Eltern aufmerksam zu machen.

3 Die Kantone bezeichnen eine geeignete Stelle, welche das Kind auf

Wunsch beratend unterstützt.

F. Adoptivkinder- 1 Der Bund übt die Aufsicht über die Vermittlung von Kindern zur vermittlung Adoption aus.

2 Wer diese Vermittlung berufsmässig oder im Zusammenhang mit

seinem Beruf betreibt, bedarf einer Bewilligung; die Vermittlung durch vormundschaftliche Organe bleibt vorbehalten.

3 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen und regelt die

Mitwirkung der für die Aufnahme von Kindern zum Zweck späterer Adoption zuständigen kantonalen Behörde bei der Abklärung der Be- willigungsvoraussetzungen und bei der Aufsicht.

4 Verfügungen der Aufsichtsbehörde können mit Beschwerde bei der

Rekurskommission für die Adoptionsvermittlung angefochten wer- den.

1bis Wird ein Pflegekind zum Zweck der späteren Adoption aufge- nommen, so ist eine einzige kantonale Behörde zuständig.

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Schlusstitel: Anwendungs- und Einführungsbestimmungen Erster Abschnitt: Die Anwendung bisherigen und neuen Rechts

4. Adoptions- 1 Die von den kantonalen Aufsichtsbehörden über die Adoptionsver- vermittlung mittlungsstellen erteilten Bewilligungen bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.

2 Die kantonalen Aufsichtsbehörden über die Adoptionsvermittlungs-

stellen übermitteln der Aufsichtsbehörde des Bundes unverzüglich alle die Aufsicht und die Bewilligungsverfahren betreffenden Akten, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor Inkrafttreten der Änderung von Artikel 269c vom 22. Juni 2001 angelegt worden sind.

3. Das Bundesgesetz vom 26. März 193119 über Aufenthalt und

Niederlassung der Ausländer (ANAG)

Ingress gestützt auf Artikel 69ter der Bundesverfassung20, ...

1 Pflegekinder haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer

Aufenthaltsbewilligung, wenn: a. in der Schweiz eine Adoption vorgesehen ist; b. die zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme von Pflegekindern zur Adoption erfüllt sind; c. die Einreise für diesen Aufenthaltszweck rechtmässig erfolgt ist.

2 Kommt die Adoption nicht zu Stande, besteht ein Anspruch auf Ver-

längerung der Aufenthaltsbewilligung und fünf Jahre nach der Einrei- se ein Anspruch auf die Erteilung der Niederlassungsbewilligung.

19 SR 142.20 20 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 121 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

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