AS 2002 4131
Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen
Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2)
Änderung vom 6. November 2002
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Asylverordnung 2 vom 11. August 19991 wird wie folgt geändert:
Art. 29 Abs. 1 und 4
1 Der Bund vergütet jedem Kanton für die Betreuung von Asylsuchenden und
Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung pro Quartal einen Sockelbeitrag von 77 874 Franken und einen Betrag K nach der Formel: B× Z Y K= × W 100 In der Formel bedeuten: B = Basisbetrag von 22 123 151 Franken; Z = Anzahl der Neuzugänge an Asylsuchenden und Schutzbedürftigen errechnet aus den vom AUPER ausgewiesenen Neuzugängen am Ende des auszuzahlenden Quartals sowie der drei vorangehenden Quartale; W = Basis von 22 000 Neuzugängen; Y = massgebender Verteilschlüssel nach Artikel 27 des Gesetzes.
4 Der Sockelbeitrag sowie der Basisbetrag B nach Absatz 1 basieren auf dem Stand
des Landesindexes der Konsumentenpreise von 107.4 Punkten (Indexstand: 31. Oktober 2001). Das Bundesamt passt sie jeweils Ende des Jahres für das folgen- de Kalenderjahr diesem Index an.
Art. 30 Abs. 3 3 Der Pauschalbeitrag nach Absatz 2 Variable P beträgt beim Stand des Landesinde- xes der Konsumentenpreise von 107.4 Punkten (Indexstand: 31. Oktober 2001)
1038 Franken. Das Bundesamt passt ihn jeweils Ende des Jahres für das folgende
Kalenderjahr diesem Index an.
1 SR 142.312
2002-2400 4131
Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen AS 2002
Art. 31 Betreuungs- und Verwaltungskosten für Flüchtlinge (Art. 88 Abs. 3)
1 Der Bund zahlt jedem Kanton für die Verwaltungsaufwendung und Betreuung von
Flüchtlingen bis zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung, längstens bis zum Tag, an dem sie einen Anspruch nach Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes darauf haben, pro Quartal einen Betrag K nach der Formel: ( M + N ) (O + P) K= + × Fr. 587.40 2 2 In der Formel bedeuten: M = Anzahl Flüchtlinge am letzten Tag des vorangegangenen Quartals, gemäss Zentralem Ausländerregister (ZAR); N = Anzahl Flüchtlinge am letzten Tag des Quartals, gestützt auf das ZAR; O = Anzahl der vorläufig aufgenommenen Flüchtlinge am letzten Tag des vorangegangenen Quartals, gestützt auf das AUPER; P = Anzahl der vorläufig aufgenommenen Flüchtlinge am letzten Tag des Quartals, gestützt auf das AUPER.
2 Der Pauschalbeitrag nach Absatz 1 basiert auf dem Stand des Landesindexes der
Konsumentenpreise von 107.4 Punkten (Indexstand: 31. Oktober 2001). Das Bun- desamt passt ihn jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr diesem Index an.
II Diese Änderung tritt am 1. Dezember 2002 in Kraft.
6. November 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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