AS 2002 4201
Verordnung über die Verwaltung der Armee
Verordnung über die Verwaltung der Armee (VVA)
Änderung vom 20. November 2002
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 29. November 19951 über die Verwaltung der Armee wird wie folgt geändert:
Art. 16 Abs. 1
1 Temporäre Kassen werden während der Dauer eines Dienstes geführt.
Art. 20, 21, 23–28 Aufgehoben
Art. 28 Abs. 1
1 Jede aufzulösende Formation scheidet einen Anteil von 25 Prozent des Truppen-
kassensaldos (Stand 1. Januar des Jahres, in welchem die letzte Dienstleistung erfolgt) aus. Dieser Anteil kann für die Speisung des Fürsorgefonds der Armee ver- wendet werden.
Art. 47 Aufgehoben
Art. 103 Kirchen und Kultlokale Für die Benützung von Kirchen und anderen Kultlokalen zur Durchführung von geschlossenen Militärgottesdiensten wird eine Entschädigung nach den ortsüblichen Ansätzen der lokalen Kirchgemeinde ausgerichtet.
Art. 113 Aufgehoben
1 SR 510.301
2002-1094 4201
Verwaltung der Armee. V AS 2002
Art. 117 Abs. 2
2 Sofern ein Kommandant aus Kadermangel die Einberufung eines Angehörigen der
Armee mit Auslandurlaub zu diesen Ausbildungsdiensten als unbedingt erforderlich erachtet und der Angehörige der Armee bereit ist, den Dienst freiwillig zu leisten, kann das Bundesamt für Betriebe des Heeres auf begründetes vordienstliches Gesuch die Rückerstattung der Billettkosten der Auslandstrecke für das Einrücken und die Entlassung bewilligen.
Art. 119 Abs. 2
2 Für die Bewilligung dieser Transporte sind zuständig:
a. die Bataillonskommandanten bis 50 Personen; b. die Kommandanten der Grossen Verbände ab 51 Personen.
Art. 123 Leistungen an die Zivilbevölkerung Truppenärzte dürfen grundsätzlich nur im Notfall, wenn kein Zivilarzt erreichbar ist, für Hilfeleistungen an die Zivilbevölkerung beigezogen werden. Diese Notfallhilfe ist kostenlos.
II Der Anhang wird wie folgt geändert:
1 Für die Benützung von Freiluft- und Hallenbädern, für welche Eintrittsgebühren
erhoben werden, fallen die Kosten zu Lasten der Dienstkasse. Es können die ortsüb- lichen Eintrittsgebühren bis höchstens 7 Franken verrechnet werden.
2 Die Entschädigung darf je Buchhaltungsperiode nur einmal ausbezahlt werden.
Über Ausnahmen entscheidet das Bundesamt für Betriebe des Heeres.
III
2 Die Änderung des Artikels 16 Absatz 1 und die Aufhebung der Artikel 20, 21,
23–28 treten am 1. Januar 2004 in Kraft.
20. November 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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