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AS 2002 4230

Verordnung des EVD über die allgemeine Freigabe der Arbeitsbeschaffungsreserven

Verordnung des EVD über die allgemeine Freigabe der Arbeitsbeschaffungsreserven

vom 14. Oktober 2002

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 19511 über die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft; und auf die Artikel 8 und 18 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19852 über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven (ABRG), verordnet:

Art. 1 Grundsatz Die Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft und die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven werden zur Finanzierung von Arbeitsbeschaffungs- massnahmen gesamtschweizerisch und für alle Wirtschaftszweige freigegeben.

Art. 2 Fristen

1 Die freigegebenen Arbeitsbeschaffungsreserven dienen für Massnahmen, welche in

der Zeit vom 15. Oktober 2002 bis spätestens 14. Oktober 2003 eingeleitet und abgeschlossen werden.

2 Der Nachweis über die ordnungsgemässe Verwendung ist dem Staatssekretariat für

Wirtschaft (seco) bis spätestens 14. Oktober 2005 zu erbringen.

3 Das seco kann bei Projekten mit langer Realisierungsdauer diese Fristen auf

begründetes Gesuch hin verlängern.

Art. 3 Meldepflicht Die Auflösung von Arbeitsbeschaffungsreserven, die nach dem ABRG gebildet wurden, ist dem seco umgehend zu melden. Der Meldung ist ein Beleg über die Verminderung des Reservevermögens beizulegen.

Art. 4 Kündigung Die Unternehmen können unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Mona- ten über ihre beim Bund oder einer Bank angelegten Reservevermögen verfügen.

SR 823.35

4230 2002-2008

Allgemeine Freigabe der Arbeitsbeschaffungsreserven. V des EVD AS 2002

Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 30. Oktober 19963 über die allgemeine Freigabe der Arbeits- beschaffungsreserven wird aufgehoben.

Art. 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 2002 in Kraft.

14. Oktober 2002 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Pascal Couchepin

3 AS 1996 2953

4231

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