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AS 2002 467

Briefwechsel vom 22. August/6. September 1996 zwischen der Schweiz und Italien über die gegenseitige Anerkennung der Maturitätszeugnisse, die von den Schweizer Schulen in Italien und von den italienischen Schulen in der Schweiz ausgestellt werden (mit Anhängen)

Briefwechsel vom 22. August/6. September 1996 zwischen der Schweiz und Italien über die gegenseitige Anerkennung der Maturitätszeugnisse, die von der Schweizer Schulen in Italien und von den italienischen Schulen in der Schweiz ausgestellt werden

In Kraft getreten am 5. Februar 1999

Übersetzung1 Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten Ministerialdirektor Kulturelle Beziehungen Rom, den 6. September 1996

An Seine Exzellenz Herrn Dante Martinelli Schweizerischer Botschafter Rom

Exzellenz, Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Briefes vom 22. August 1996 zu bestätigen, der folgenden Wortlaut hat: «Herr Ministerialdirektor, Mit Bezug auf die Ergebnisse der XVI. Sitzung der schweizerisch-italienischen be- ratenden Kommission für kulturelle Fragen am 1. Dezember 1995 in Ascona und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Zusammenkunft der gemischten Exper- tengruppe zur Anerkennung der Studientitel vom 4. April 1996 in Bern haben die italienische und die schweizerische Seite den Entwurf eines Briefwechsels zur ge- genseitigen Anerkennung der Maturitätszeugnisse, die von den Schweizer Schulen in Italien und von den italienischen Schulen in der Schweiz ausgestellt werden, er- arbeitet, zum alleinigen Zweck der Zulassung zu den Hochschulen der beiden Län- der (Universitäten und Technische Hochschulen in der Schweiz; Universitäten, Technische Hochschulen und höhere Lehranstalten in Italien). Ich habe die Ehre, Ihnen mitzuteilen, dass das schweizerische Bundesamt für Bildung und Wissen- schaft, nachdem es die schweizerischen Hochschulbehörden und die kantonalen Er- ziehungsdepartemente konsultiert hat, bereit ist, die Bestimmungen des erwähnten Entwurfs anzunehmen. Ich habe somit die Ehre, Ihnen das folgende Abkommen vorzuschlagen, das die untenstehenden acht Artikel umfasst.

SR 0.413.454.1

1 Übersetzung des italienischen Originaltextes (RU 2002 467).

2002-0289 467

Gegenseitige Anerkennung der Maturitätszeugnisse. Abkommen mit Italien AS 2002

Art. 1 Zum alleinigen Zweck der Immatrikulation an den schweizerischen Universitäten und Technischen Hochschulen sind die Maturitätszeugnisse, die von den vom italie- nischen Staat anerkannten und im Anhang aufgeführten Mittelschulen ausgestellt werden, der schweizerischen Maturität gleichgestellt.

Art. 2 Zum alleinigen Zweck der Immatrikulation an den italienischen Universitäten, Technischen Hochschulen und höheren Lehranstalten sind die Abschlusszeugnisse, die von den zuständigen kantonalen oder Bundesbehörden ausgestellt werden und die die Schüler und Schülerinnen der im Anhang aufgeführten Schweizer Schulen auf Grund von Maturitätsprüfungen erhalten, den italienischen Abschlusszeugnissen des fünfjährigen Mittelschulunterrichts gleichgestellt.

Art. 3 Die Vorrechte nach Artikel 1 und 2 können unter Anwendung von Artikel 6 Buch- stabe b auf weitere italienische Schulen in der Schweiz und Schweizer Schulen in Italien ausgedehnt werden.

Art. 4 Die Schweizer Schulen nach Artikel 2 erfüllen die folgenden Bedingungen: – Der Unterricht der italienischen Sprache und Kultur beruht auf Lehrplänen, die im Sinne von Artikel 6 festgelegt wurden. – Mit der Umsetzung dieser Lehrpläne werden Lehrkräfte italienischer Mutter- sprache beauftragt, die im Einvernehmen mit dem Erziehungsministerium ernannt werden. Die Lohnkosten werden von den Schulen übernommen. – Ein Vertreter der italienischen Regierung nimmt als Kommissar an den Prüfungen in italienischer Sprache und Kultur teil; die daraus entstehenden Kosten tragen die Schweizer Schulen. – Bei den Prüfungen in italienischer Sprache und Kultur wird in einer Über- gangsphase (1997–1999) in den Prüfungen von 1997 der Stoff des letzten Jahres, in den Prüfungen von 1998 der Stoff der letzten zwei Jahre und in den Prüfungen von 1999 der Stoff der letzten drei Jahre geprüft. – Die italienische Seite führt in den Schweizer Schulen nach Artikel 2 perio- dische Inspektionen durch, um sich von der Umsetzung der Lehrpläne für italienische Sprache und Kultur zu überzeugen.

Art. 5 Die italienische Seite ist bereit, allfällige analoge Bedingungen zu berücksichti- gen,die die schweizerische Seite auf kantonaler oder Bundesebene in Zukunft für die italienischen Schulen nach Artikel 1 beschliessen könnte.

Gegenseitige Anerkennung der Maturitätszeugnisse. Abkommen mit Italien AS 2002

Art. 6 a) Die Kriterien für die Auswahl und die Ernennung der Lehrkräfte für italieni- sche Sprache und Kultur, die Verfahren und die Dauer der Ernennung, die Lehrpläne und die Anzahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden in diesem Fach und die Kriterien für den Vergleich der Note oder der Endbeurteilung in den entsprechenden Zeugnissen werden von einem besonderen gemisch- ten Fachausschuss festgelegt, dessen Beschlüsse einen Anhang zum vorlie- genden Briefwechsel bilden. b) Der gemischte Fachausschuss wird ausserdem alle zwei Jahre auf diplomati- schem Weg einberufen, um: – eine Ausweitung der vorliegenden Vereinbarung auf weitere Schulen zu prüfen, die die hier vorgesehenen Bedingungen erfüllen; – allfällige Änderungen der Rechtsstellung oder der Zahl der in den An- hängen aufgeführten Schulen zur Kenntnis zu nehmen, Änderungen, die der anderen Seite auf diplomatischem Weg bereits mitgeteilt wur- den, als sie auftraten; – Vorschläge für die Aktualisierung der unter a) genannten Punkte und im Hinblick auf Artikel 5 zu unterbreiten, wie sie zur Anpassung an Änderungen in der Organisation des Schulwesens der beiden Länder nötig sein könnte. c) Die Vorschläge des gemischten Fachausschusses nach Punkt b) werden durch einen formellen Briefwechsel rechtskräftig.

Art. 7 Schüler und Schülerinnen der Schweizer Schulen nach Artikel 2 können ihre Studi- en nach den von Artikel 192 Absatz 3 des Decreto Legislativo 16/4/94 Nr. 297 vor- gesehenen Modalitäten an den italienischen Mittelschulen fortsetzen.

Art. 8 In Erwartung der Zustimmung der Legislative zum vorliegenden Briefwechsel tref- fen die beiden Parteien geeignete Massnahmen, um ab dem akademischen Jahr 1996/97 Schülern und Schülerinnen der betreffenden Schulen nach Artikel 1 und 2, die ihre Zeugnisse zu den in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen erhalten haben, die Zulassung zu Universitäten, Technischen Hochschulen und höheren Lehranstalten der beiden Länder zu ermöglichen. Wenn Ihre Regierung zu den oben erwähnten Bestimmungen ihre Zustimmung gibt, habe ich die Ehre, Ihnen vorzuschlagen, dass dieser Brief und Ihre Antwort ein Ab- kommen zwischen unseren beiden Regierungen bilden, das in Kraft tritt, sobald sich die Vertragsparteien den Abschluss der von der innerstaatlichen Gesetzgebung vor- gesehenen Verfahren gegenseitig mitgeteilt haben. Das vorliegende Abkommen kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.»

Gegenseitige Anerkennung der Maturitätszeugnisse. Abkommen mit Italien AS 2002

Ich habe die Ehre zu bestätigen, dass die oben stehenden Bestimmungen die Zu- stimmung der italienischen Regierung finden und dass diese somit Ihren Brief und die vorliegende Antwort als Vereinbarung zwischen unseren beiden Ländern be- trachtet. Ich bitte Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu genehmigen.

Bevollmächtigter Minister 1. Kl. Michelangelo Jacobucci

Gegenseitige Anerkennung der Maturitätszeugnisse. Abkommen mit Italien AS 2002

Anhänge

Anhang zu Artikel 1

1. Liceo Linguistico, Moderno, Basel

2. Liceo Scientifico, Liceo Linguistico, Istituto Tecnico Commerciale

«Vilfredo Pareto», Lausanne

3. Liceo Scientifico sperimentale «Leonardo da Vinci», Lugano

4. Liceo Scientifico con sperimentazione linguistica,

Istituto Tecnico Commerciale «Istituto sul Rosenberg», St. Gallen

5. Liceo Tecnico per il Turismo «Scalabrini Gmur», St. Gallen

6. Liceo Scientifico «Istituto Internazionale Montana» del Zugerberg, Zug

7. Liceo Linguistico «Pier Martire Vermigli», Zürich

8. Istituto Elvetivo, Lugano2

Anhang zu Artikel 2

1. Schweizer Schule, Mailand

2. Schweizer Schule, Rom

2 Ergänzt durch Briefwechsel vom 4./10. November 1999 (in der AS nicht veröffentlicht).

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