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AS 2002 510

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Bahrain über den Luftlinienverkehr

Abkommen vom 4. Februar 1986 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Bahrain über den Luftlinienverkehr

Änderung des Abkommens1 Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 17. Februar/5. März 1997 In Kraft getreten am 5. März 1997

Übersetzung2

Art. 4bis Sicherheit der Luftfahrt

1. Die Vertragsparteien bekräftigen, in Übereinstimmung mit ihren Rechten und

Pflichten nach internationalem Recht, dass ihre gegenseitige Verpflichtung, die Si- cherheit der Zivilluftfahrt gegen widerrechtliche Eingriffe zu schützen, Bestandteil dieses Abkommens bildet. Ohne die Gesamtheit ihrer Rechte und Pflichten nach in- ternationalem Recht zu beschränken, handeln die Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens über strafbare und be- stimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, unterzeichnet am 14. September 19633 in Tokio, den Bestimmungen des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, unterzeichnet am 16. Dezember 19704 in Den Haag. 2. Die Vertragsparteien gewähren sich gegenseitig auf Ersuchen hin jede erforderli- che Unterstützung, um Handlungen zur widerrechtlichen Inbesitznahme von zivilen Luftfahrzeugen sowie andere widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit sol- cher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungsmitglieder, gegen Flughäfen und Einrichtungen der Flugsicherung sowie jede andere Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.

3. Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Überein-

stimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation aufgestellten und als Anhänge zum Übereinkommen5 bezeichneten Sicherheitsbestimmungen, so- weit solche Sicherheitsbestimmungen für die Vertragsparteien anwendbar sind. Sie verlangen, dass bei ihnen eingetragene Luftfahrzeughalter oder Luftfahrzeughalter, die den Hauptsitz ihrer geschäftlichen Beziehungen oder ihren dauernden Aufenthalt in ihrem Gebiet haben und Flughafenhalter in ihrem Gebiet in Übereinstimmung mit solchen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt handeln. 4. Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, dass solche Luftfahrzeug- halter zur Einhaltung der in Absatz 3 hiervor enthaltenen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt aufgefordert werden, die von der anderen Vertragspartei für

1 SR 0.748.127.191.66; AS 1994 892

2 Übersetzung des englischen Originaltextes.

3 SR 0.748.710.1 4 SR 0.748.710.2 5 SR 0.748.0

510 2001-0773

Luftlinienverkehr. Abkommen mit Bahrain AS 2002

die Einreise in ihr Gebiet, die Ausreise oder den Aufenthalt im Gebiet dieser ande- ren Vertragspartei verlangt werden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrem Gebiet zweckmässige Massnahmen wirkungsvoll angewandt werden, um Luftfahr- zeuge zu schützen und Fluggäste, Besatzungsmitglieder, Handgepäck, Gepäck, Fracht und Bordvorräte vor und während des Besteigens der Luftfahrzeuge oder der Beladung zu kontrollieren. Jede Vertragspartei überprüft des Weitern wohlwollend jedes Begehren der anderen Vertragspartei um vernünftige Sondersicherheitsmass- nahmen, um eine bestimmte Gefahr abzuwenden. 5. Bei einem Zwischenfall oder der Gefahr eines Zwischenfalls für eine widerrechtli- che Inbesitznahme eines zivilen Luftfahrzeuges oder bei anderen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besat- zungsmitglieder, der Flughäfen oder Flugsicherungsanlagen unterstützen sich die beiden Vertragsparteien, indem sie den gegenseitigen Verkehr und andere zweck- mässige Massnahmen erleichtern, die geeignet sind, einen solchen Zwischenfall oder eine solche Bedrohung schnell und sicher zu beenden.

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