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AS 2002 775

Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

Änderung vom 8. Oktober 1999

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Juni 19991, beschliesst:

I Das Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 19922 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 32ter, 64 und 69bis der Bundesverfassung3, ...

Art. 17a Herstellung, Verarbeitung und Lagerung von Lebensmitteln tierischer Herkunft Betriebe, in denen Lebensmittel tierischer Herkunft hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden, bedürfen einer Betriebsbewilligung des Kantons. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.

Art. 23 Sachüberschrift und Abs. 2 und 5 Sachüberschrift: Betrifft nur den französischen Text.

2 Betrifft nur den französischen Text.

5 Der Bundesrat kann die Dokumentation der Selbstkontrolle regeln.

Art. 26a Kontrolle von Lebensmitteln tierischer Herkunft Der Bundesrat kann vorschreiben, dass Lebensmittel tierischer Herkunft systema- tisch kontrolliert werden; er kann die Art der Durchführung und die Bescheinigung der Kontrollen regeln.

3 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 97 Absatz 1*, 105, 118 und 122

Absatz 1* der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) * Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG).

1999-4593 775

Lebensmittelgesetz AS 2002

Art. 36 Abs. 3 Einleitungssatz

3 Er kann zu diesem Zweck: ...

Art. 37 Abs. 2 2 Er kann den Erlass von Vorschriften vorwiegend technischer oder administrativer Natur auf die in der Sache zuständigen Bundesämter übertragen.

Art. 45 Abs. 2 Bst. e

2 Gebühren werden erhoben für:

e. Bewilligungen, ausgenommen Bewilligungen nach Artikel 17a.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 8. Oktober 1999 Ständerat, 8. Oktober 1999 Die Präsidentin: Heberlein Der Präsident: Rhinow Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 3. Februar 2000 unbenützt abge-

laufen.4

2 Es tritt, mit Ausnahme von Art. 17a, am 1. Juni 2002 in Kraft

3 Artikel 17a wird zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.

24. April 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

10486

4 BBl 1999 8739

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