AS 2002 8
Verordnung über die persönliche Ausrüstung
Verordnung über die persönliche Ausrüstung (VPAus)
Änderung vom 21. November 2001
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 25. Oktober 19951 über die persönliche Ausrüstung wird wie folgt geändert:
Art. 18 Abs. 4–8 4 Die Pistole geht ohne Schiessnachweis ins Eigentum des oder der Angehörigen der Armee über. 5 Das Bundesamt erfasst bei der Überlassung des Sturmgewehres oder der Pistole zu Eigentum: a. Name und Vorname des Berechtigten; b. Matrikelnummer; c. Adresse; d. Waffennummer; e. Überlassungsjahr.
6 Die Daten nach Absatz 5 sind vom Bundesamt während mindestens zehn Jahren
aufzubewahren.
7 Mit der Überlassung der persönlichen Waffe zu Eigentum werden die Bestimmun-
gen der Waffengesetzgebung anwendbar. Die Angehörigen der Armee sind vom Bundesamt darüber zu informieren.
8 Liegen insbesondere Hinderungsgründe nach Artikel 8 Absatz 2 des Waffen-
gesetzes vom 20. Juni 19972 vor, so erhalten die Angehörigen der Armee die per- sönliche Waffe nicht zu Eigentum.