AS 2003 1091
Vertrag über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen der Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie, Kirchenweg 8, 8032 Zürich, (nachfolgend «ERG» genannt), handelnd für die Schweizerische Eidgenossenschaft und Compagnie Française d'Assurance pour le Commerce Extérieur, 12, cours Michelet, 92065 Paris La Défense, (nachfolgend «Coface» genannt), handelnd für den Französischen Staat (mit Anlagen und Anhängen)
Übersetzung1
Vertrag über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen der Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie, Kirchenweg 8, 8032 Zürich, (nachfolgend «ERG» genannt), handelnd für die Schweizerische Eidgenossenschaft und Compagnie Française d’Assurance pour le Commerce Extérieur, 12, cours Michelet, 92065 Paris La Défense, (nachfolgend «Coface» genannt), handelnd für den Französischen Staat
Abgeschlossen am 3. Dezember 2001 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. März 20022 In Kraft getreten am 21. Mai 2002
Art. 1 Vertragszweck Coface erklärt sich bereit, Kreditversicherungen der ERG, die zu Gunsten schweize- rischer Exporteure oder Dritter (insbesondere von Banken) übernommen werden, anteilig nach Prozentsätzen in Rückversicherung zu nehmen, soweit sie sich auf die Absicherung von Risiken aus der Erbringung von Exportleistungen französischen Ursprungs beziehen. ERG erklärt sich bereit, Kreditversicherungen der Coface, die zu Gunsten französi- scher Exporteure (und französische Exporte finanzierender Banken) übernommen werden, anteilig nach Prozentsätzen in Rückversicherung zu nehmen, soweit sie sich auf die Absicherungen von Risiken aus der Erbringung von Exportleistungen schweizerischen Ursprungs beziehen. Die konkrete Rückversicherungszusage wird jeweils auf der Basis einer Einzelfall- entscheidung von Coface oder der ERG übernommen.
Art. 2 Anwendungsfälle
1. Für Vereinbarungen nach diesem Rückversicherungsabkommen kommen Fälle in
Betracht, bei denen a) der im Land des einen Kreditversicherers ansässige Exporteur zur Vertrags- erfüllung Unterlieferanten beizieht, die (unter anderem) in dem Land des anderen Kreditversicherers ansässig sind, wobei der Exporteur gegenüber dem ausländischen Besteller allein verpflichtet und berechtigt ist; oder b) Exporteure, die je voneinander unabhängige Geschäfte in Frankreich bzw. in der Schweiz führen, voneinander abhängige Exportverträge mit einem Käu- fer in einem anderen Land als Frankreich oder der Schweiz abgeschlossen haben;
SR 0.946.113.49
1 Übersetzung der englischen und französischen Originaltexte (RO 2003 1091).
2 AS 2003 1069
2002-0110 1091
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen im Bereich der ERG. AS 2003
und der Kreditversicherer im Land des Exporteurs eine Exportkreditversicherung gewährt.
2. Das Rückversicherungsabkommen findet keine Anwendung, wenn der Versiche-
rer Versicherungsschutz für einen Vertrag über Exportleistungen gewährt, bei dem der Hauptauftragnehmer eine «if-and-when»-Vereinbarung mit seinem (seinen) Sub- unternehmer(n) im Land des Rückversicherers getroffen hat.
Art. 3 Definitionen Im Rahmen dieses Vertrages haben nachstehende Begriffe folgende Bedeutung: Arbeitstag bezeichnet einen Tag, an dem beide Kredit- versicherer ihren Geschäftsbetrieb geöffnet haben. (der/die) Kreditversicherer bezeichnet ERG und Coface bzw. einen von beiden. Exportleistungen bezeichnet die Waren und Dienstleistungen, die nach dem Exportvertrag geliefert bzw. erbracht werden sollen. Versicherer bezeichnet den Kreditversicherer, der die Police ausstellt. Hauptauftragnehmer bezeichnet den Exporteur, der Vertragspartner des ausländischen Bestellers ist. Police bezeichnet eine vom Versicherer ausgestellte Versicherungspolice oder Garantie. Rückversicherungsanteil bezeichnet den vom Rückversicherer in Rück- deckung genommenen, als Prozentsatz aus- gedrückten Wert der versicherten Exportleistungen. Rückversicherer bezeichnet den Kreditversicherer, der dem Versicherer für ein bestimmtes Geschäft eine Rück- versicherung zur Verfügung stellt.
Art. 4 Leistungsursprung Die Vertragsparteien gehen grundsätzlich davon aus, dass die aus dem Land des Rückversicherers stammenden Exportleistungen ihren Ursprung im Land des Rück- versicherers haben. Wenn der Versicherer in einem bestimmten Geschäft Gründe hat, hieran zu zweifeln, wird er – soweit möglich – den Leistungsursprung ermitteln und den Rückversicherer unverzüglich über seine Zweifel und die Ergebnisse seiner Ermittlungen informieren.
Art. 5 Versicherungen/Deckungsformen, für die dieser Vertrag gilt Die von ERG und Coface bereitgestellten Versicherungen und Deckungsformen, für die dieser Vertrag gilt, sind in den Anlagen 1 und 2 zu diesem Vertrag dargestellt. Jeder der beiden Kreditversicherer wird den jeweils anderen schriftlich darüber informieren, wenn sich eine seiner Versicherungen bzw. Deckungsformen ändert.
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen im Bereich der ERG. AS 2003
Art. 6 Bestimmung des Versicherers In der Regel tritt jener Kreditversicherer als Versicherer auf, aus dessen Land der wertmässig grössere Anteil an Exportleistungen des zur Deckung angetragenen Geschäfts stammt. Mit Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles können die Par- teien den Versicherer im gegenseitigen Einvernehmen durchaus auch von dieser Regel abweichend festlegen.
Art. 7 Rückversicherungsanteil
1. Der Rückversicherungsanteil wird nach Massgabe des rückzuversichernden
schweizerischen bzw. französischen Anteils an der Exportleistung auf der Basis der Angaben des Antragstellers festgelegt. Massgeblich ist das Verhältnis von Export- leistungen schweizerischen und französischen Ursprungs. Bei unterschiedlichen Deckungsquoten des Versicherers und des Rückversicherers wird der Rückversiche- rungsanteil wie in Anhang A, Beispiele 1, 3 und 5, errechnet. 2. Beinhaltet das zu versichernde Geschäft Exportleistungen aus einem oder mehre- ren Drittländern, wobei auch das Bestellerland als Drittland gilt, richtet sich die Risikotragung grundsätzlich danach, welchem Lieferanteil die Drittlandszulieferun- gen funktional zuzuordnen sind. Entsprechend der funktionalen Zuordnung wird der Rückversicherungsanteil wie in Anhang A, Beispiele 5 und 6, errechnet. Die Ver- tragsparteien können sich über eine anderweitige Festlegung des Rückversiche- rungsanteils einigen. Ist keine eindeutige Zuordnung von Drittlandslieferungen erkennbar, gewährt der Versicherer Deckung für Drittlandslieferungen ohne Rückversicherung. Im Ein- zelfall können sich der Versicherer und der Rückversicherer über eine Aufteilung der Risiken zwischen Versicherer und Rückversicherer nach Massgabe der sich aus dem Verhältnis von schweizerischem und französischem Lieferanteil ergebenden Deckungsquote einigen.
Art. 8 Verpflichtungen des Rückversicherers
1. Übernimmt der Rückversicherer eine Rückversicherungsverpflichtung, hat er
dem Versicherer den vereinbarten Rückversicherungsbetrag zu leisten, wenn der Versicherer aus der Police zu Entschädigungsleistungen verpflichtet ist.
2. Sofern nichts anderes vereinbart wird, übernimmt der Rückversicherer für den
ihm als Rückversicherer zugewiesenen Anteil Rückdeckung mit derselben Deckungsquote, die der Versicherer in seiner Police festgesetzt hat. Der Rückver- sicherer ist jedoch nicht verpflichtet, Rückversicherung über seine maximale Deckungsquote hinaus zur Verfügung zu stellen. 3. Der Rückversicherer verpflichtet sich, dem Versicherer einen Betrag zu zahlen, der dem für den Rückversicherer bestimmten prozentualen Teil an der vom Versi- cherer erbrachten oder noch zu erbringenden Entschädigungsleistung aus der jewei- ligen Police entspricht. Diese Zahlung ist innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem Tag zu leisten, an dem der Rückversicherer vom Versicherer informiert wurde, dass eine Entschädigung geleistet wurde.
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4. Der Rückversicherer hat eine Zahlung nach Massgabe des Rückversicherungs-
anteils auch bei einem Fabrikationsschadenfall zu erbringen, wenn eine entspre- chende Versicherung übernommen wurde. Die Höhe der Zahlung bestimmt sich dabei nicht nach den in den jeweiligen Lieferanteilen entstandenen Selbstkosten, sondern richtet sich allein nach dem Rückversicherungsanteil an dem auf der Grundlage der Kosten des Hauptauftragnehmers und auf dem rückversicherten Anteil entstandenen Kosten. 5. Der Rückversicherer verpflichtet sich, den Versicherer bei allen ihm zur Kennt- nis gelangenden Problemen zu benachrichtigen, die sich auf die Erfüllung des Lie- fervertrages oder der daran gekoppelten Kreditverträge auswirken könnten.
Art. 9 Verpflichtungen des Versicherers
1. Der Versicherer hat den Rückversicherer über jede Änderung des Deckungs-
dokumentes, des Umfangs und der Art des Exportkreditgeschäftes oder der daran gekoppelten vertraglichen Regelungen zu unterrichten, sofern sie Auswirkungen auf das von der Police gedeckte Risiko haben könnte.
2. Der Versicherer hat den Rückversicherer zu konsultieren, bevor er verbindlich
entscheidet, welche Massnahmen zu ergreifen bzw. welche Anweisungen dem Versicherungsnehmer zu erteilen sind, wenn gefahrerhöhende Umstände eingetreten sind oder ein Schadenfall droht.
3. Der Versicherer hat dem Rückversicherer innerhalb von 30 Arbeitstagen nach
Eingang den ihm nach Massgabe des Rückversicherungsanteils zustehenden Anteil an Zahlungseingängen zu überweisen, die vom Versicherer nach Entschädigungs- zahlung als Rückfluss eingezogen oder einbehalten wurden.
4. Der Versicherer hat den Rückversicherer unverzüglich zu informieren, wenn ihm
mitgeteilt wird, dass ein Schuldner eine fällige Zahlung für die Tilgung einer von der Police gedeckten Forderung nicht geleistet hat.
5. Der Versicherer hat dem Rückversicherer auf Anforderung Kopien aller in sei-
nem Besitz befindlichen und geschäftsrelevanten Informationen zur Verfügung zu stellen. 6. Der Versicherer hat den Rückversicherer zu informieren, sobald seine Verpflich- tungen aus der Police beendet sind.
Art. 10 Prämienberechnung und -verteilung
1. Der Rückversicherer hat Anspruch auf eine Rückversicherungsprämie, welche
a) dem Rückversicherungsanteil an der Prämie entspricht oder b) zwischen den Kreditversicherern im Einzelfall vereinbart wurde, damit der Rückversicherer eine Prämie erhält, die nach seinem Entgeltsystem erfor- derlich ist, um das in Rückversicherung zu nehmende Risiko zu decken. Von den Beträgen gemäss Buchstaben a) und b) behält der Versicherer einen Abzugsbetrag in Höhe von 10 % als Entgelt für seine Bearbeitungskosten ein.
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2. Die Rückversicherungsprämie ist innerhalb von 30 Arbeitstagen fällig, nachdem
der Versicherer die Prämie erhalten hat.
3. Wenn der Versicherer dem Versicherten die Prämie teilweise oder ganz zurück-
erstattet, weil die Deckungsdauer oder der versicherte Betrag reduziert worden ist oder der Anspruch auf Deckung noch nicht entstanden ist, ist der Rückversicherer grundsätzlich verpflichtet, dem Versicherer auf Anforderung den Anteil an der rückgezahlten Prämie zu erstatten, der dem an ihn gezahlten Prämienanteil – unter Berücksichtigung des als Verwaltungskosten einbehaltenen Prämienanteils – ent- spricht. Der Rückversicherer hat sich an Prämienrückerstattungen nur zu beteiligen, wenn der für die Rückerstattung massgebliche Grund auch für den rückversicherten Teil gilt.
Art. 11 Änderung des Leistungsursprungs
1. Wenn sich nach endgültiger Rückversicherungsübernahme die Zusammensetzung
des Ursprungs der Exportleistungen um mehr als 10 % des Wertes einer der betrof- fenen Exportleistungen ändert, oder wenn sich die Anteile der Exportleistungen des Hauptauftragnehmers im Verhältnis zu jenen des Unterlieferanten im Wert um mehr als 10 % verschieben, wird der Versicherer den Rückversicherer darüber informie- ren; jede der beiden Parteien kann dann die Anpassung des Rückversicherungsan- teils verlangen.
2. Erfolgt eine Anpassung des Rückversicherungsanteils, werden auch die Beträge
entsprechend angepasst, welche sich der Versicherer und der Rückversicherer gegenseitig in Form von Prämien, Ansprüchen auf und Beteiligungen an Entschädi- gungsleistungen, Rechtsverfolgungskosten oder Kosten der Schadensminderung oder -verhinderung schulden.
Art. 12 Regressmassnahmen
1. Der Versicherer wird den Rückversicherer konsultieren, bevor er Massnahmen
der Rechtsverfolgung ergreift oder Regressansprüche geltend macht, deren Kosten insgesamt mehr als 10 % des ausstehenden Betrages ausmachen. Der Rückversicherer ist verpflichtet, sich nach Massgabe des Rückversicherungsan- teils an Aufwendungen des Versicherers zur Erlangung von Rückflüssen oder zur Führung von gerichtlichen Verfahren zu beteiligen, sofern der Versicherer gemäss seiner Police gegenüber dem Versicherungsnehmer zur Kostentragung oder -erstat- tung verpflichtet ist. Die Zahlung soll innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem Datum der Mitteilung über die Kostenentstehung erfolgen.
2. Mit Ausnahme von Forderungen, die in einer Pariser-Club-Vereinbarung gemäss
Artikel 14 dieser Vereinbarung enthalten sind, kann der Versicherer Forderungen, die ihm nach Entschädigungsleistung wirtschaftlich oder rechtlich zustehen, nur mit Zustimmung des Rückversicherers verkaufen, erlassen oder abschreiben.
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Art. 13 Verfahrensregeln Die Verfahrensregeln für die Abwicklung der einzelnen Rückversicherungsgeschäfte sind in Anlage 3 festgelegt.
Art. 14 Umschuldung
1. Wenn ein Umschuldungsantrag aus dem Besteller- bzw. Schuldnerland eingeht,
beraten die Vertragsparteien darüber, wie Probleme, die sich daraus ergeben, gelöst werden sollen. Die endgültige Entscheidung trifft jedoch der Versicherer.
2. Ist die versicherte Forderung Gegenstand eines Umschuldungsabkommens,
konsultiert der Versicherer den Rückversicherer, wenn er diese Forderung verkaufen oder erlassen möchte. Auf Verlangen des Rückversicherers kann der Versicherer den rückversicherten Teil der Forderung ganz oder teilweise dem Rückversicherer abtreten. Wenn die Forderung jedoch in einer im Rahmen des Pariser Clubs abge- schlossenen Umschuldungsvereinbarung enthalten ist, wird davon ausgegangen, dass der rückversicherte Teil so behandelt wird, wie es das vereinbarte Protokoll des Pariser Clubs vorsieht.
3. Der Versicherer hat das Recht, Entschädigungszahlungen zu den vertraglichen
Fälligkeiten zu leisten, ohne eine Karenzfrist zu berücksichtigen, welche für die Auszahlung einer Entschädigung üblicherweise vorgesehen ist.
Art. 15 Währung Sämtliche Zahlungen im Rahmen der einzelnen Rückversicherungsgeschäfte sind in der Landeswährung des Versicherers zu leisten. Die Parteien können jedoch eine andere Währung vereinbaren, namentlich die Währung, in der der Versicherer die Police ausstellt.
Art. 16 Schiedsverfahren
1. Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang
mit diesem Vertrag ergeben, einvernehmlich zu lösen. 2. Streitigkeiten, die nicht einvernehmlich gelöst werden können, werden durch ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht entschieden. Jede Vertragspartei benennt einen Schiedsrichter, und diese wiederum bestimmen den vorsitzenden Schiedsrichter. Das Schiedsgericht hat seinen Sitz am Ort des jeweiligen Versicherers; das ist bei Coface Paris und bei der ERG der Ort der Geschäftsstelle (Zürich). Das Verfahren wird in französischer, deutscher und englischer Sprache geführt, und die Parteien können Beweismittel in diesen Sprachen ohne Übersetzung einreichen. Im Übrigen legt das Schiedsgericht das Verfahren nach rechtsstaatlichen Grundsätzen fest.
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Art. 17 Kündigung und Vertragsänderung 1. Dieser Vertrag wird von beiden Vertragsparteien unterzeichnet und tritt an dem Tag in Kraft, an dem die ERG Coface mitteilt, dass die verfassungsmässigen Vor- aussetzungen für den Abschluss und das Inkrafttreten dieses Vertrages nach schwei- zerischem Recht erfüllt sind (Ratifikation).
2. Jede Vertragspartei hat das Recht, diesen Vertrag zum Ende eines jeden Kalen-
derjahres zu kündigen. Die Kündigung muss mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erfolgen. Eine solche Kündigung hat keine Auswirkungen auf Verpflich- tungen, die vor der Beendigung des Vertrags eingegangen wurden. 3. Die Vertragsparteien können diesen Vertrag jederzeit ändern. Anlage 3 und sämt- liche Anhänge können mit schriftlicher Zustimmung von ERG und Coface jederzeit geändert werden.
Art. 18 Sprachen des Vertrags 1. Dieser Vertrag wurde in vier Originalen ausgefertigt, zwei in französischer und zwei in englischer Sprache, wobei jede Vertragspartei ein Original in jeder Sprache erhält. 2. Jede Sprachfassung dieses Vertrags ist gleichermassen verbindlich und kann für die Auslegung herangezogen werden.
3. Die Arbeitssprache jedoch ist das Englische. Deshalb sind alle Anlagen und
Anhänge nur in englischer Sprache abgefasst.
Zürich, den 3. Dezember 2001
ERG: Coface: Peter W. Silberschmidt François de Ricolfis
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen im Bereich der ERG. Vertrag mit Frankreich AS 2003
Anlage 1 Einzelheiten zu den Fazilitäten von Coface Fazilität Gedeckte Risiken Deckungssatz Rückgriff auf den Exporteur Bemerkungen
1) Garantierisiken a) Bietergarantie Politisches und wirtschaftli- 85 % wirtschaftliches Besondere Police mit besonde- ches Risiko Risiko rer Prämie
90 % politisches
Risiko b) Vorauszahlungs- Gleich wie Vorkredit- 95 % Fabrikations- Besondere Prämie auf dem garantie und/oder Kreditrisikodeckung risiko Garantiebetrag zahlbar
90 % Kreditrisiko
c) Erfüllungsgarantie Widerrechtlicher Abruf 95 % für Deckung Im Allgemeinen Deckung als zusammen mit einer Fabrikationsrisiko, welches Vorkreditdeckung zusammen mit der Deckung eines Verkäuferkredits mit Prämienzuschlag übernommen wird. Politisches und allenfalls Wenn separate Kann in gewissen Fällen wirtschafliches Risiko Deckung gewährt separat als Kreditrisiko mit wird: 85 % wirt- bestimmter Prämie gedeckt schaftliches Risiko werden.
90 % andere Risiken
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Fazilität Gedeckte Risiken Deckungssatz Rückgriff auf den Exporteur Bemerkungen
2) Lieferanten- Fabrikationsrisiko: Perma- De-facto-Rückgriff auf den Lieferantenkreditdeckungen kreditdeckungen nenter Unterbruch der Her- Exporteur: werden dem Exporteur zur stellung von Gütern und Coface leistet keine Ent- Deckung des wirtschaftlichen Dienstleistungen während schädigung bei Streitigkeiten Risikos bei Barzahlung oder 6 Monaten ab Inkrafttreten des zwischen dem Exporteur und Käuferkrediten mit ausländi- Vertrags (Leistung der dem Käufer. schen Schuldnern gewährt. Vorauszahlung) bis zur voll- Die Streitigkeit muss zunächst Diese Deckungen decken das ständigen Erfüllung der Ver- vom zuständigen Gericht zu Fabrikationsrisiko auf den tragspflichten des Exporteurs Gunsten des Exporteurs ent- Selbstkosten des Versicherten Kreditrisiko: Nicht-Erfüllung schieden worden sein. während der Herstellungs- einer Forderung durch den dauer und das Kreditrisiko auf Kreditnehmer der Forderung gegen den Beide Risiken werden direkt Käufer. und ausschliesslich begründet durch a) Verkäuferkredit- – Politische Risiken: Fabrikationsrisiko: Die Karenzfrist dauert deckung bei öffent- – Krieg, Revolution, 95 % 6 Monate beim Fabrikations- lichen Käufern Unruhen Kreditrisiko: 90 % risiko und 3 Monate beim – Naturkatastrophen– Kreditrisiko. Massnahmen oder Entscheidungen ausländischer Behörden, welche die Erfüllung des Vertrags verhindern oder die Überweisung von Geldern verzögern
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Fazilität Gedeckte Risiken Deckungssatz Rückgriff auf den Exporteur Bemerkungen
– andauernder Verzug des öffentlichen Schuldners b) Verkäuferkredit- – Politisches Risiko Fabrikationsrisiko: Der andauernde Verzug des deckungen bei – andauernder Verzug des 95 %; Kreditrisiko: privaten Käufers wird unter privaten Käufern privaten Schuldners 85 % für wirtschaft- der Fabrikationsrisikodeckung liches Risiko nicht gedeckt. – Insolvenz des privaten 90 % für politisches Schuldners Risiko 3) Käuferkredit- Kreditrisiken: Wenn der Käuferkreditdeckungen deckungen Kreditnehmer die Schuld werden den kreditgebenden unter dem Kreditvertrag nicht Banken oder Finanz- zahlen kann. institutionen zur Deckung der Das Kreditrisiko entsteht für Rückzahlung eines dem aus- die französische Bank bei ländischen Kreditnehmers jeder Beanspruchung des gewährten Kredits gewährt. dem Exporteur gewährten Kredits. a) Käuferkredit- – politisches Risiko und 95 % Mit einer besonderen Ver- Die Deckung umfasst den deckung für andauernder Verzug des pflichtung des Exporteurs bis Kreditbetrag und die entspre- öffentliche Kredit- öffentlichen Schuldners zum Betrag der der Bank chenden Rückzahlungszinsen. nehmer bezahlten Entschädigung. Die Zahlung der Forderung erfolgt ratenweise.
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Fazilität Gedeckte Risiken Deckungssatz Rückgriff auf den Exporteur Bemerkungen
b) Käuferkredit- – politisches und wirtschaft- Besonderes Verfahren: Nach deckungen für liches Risiko der Entscheidung des private Kredit- Garantieausschusses kann die nehmer Forderung nach der Inverzug- setzung vollständig entschä- digt werden; das gilt für private und in Einzelfällen für öffentliche Kreditnehmer. Karenzfrist: 3 Monate Zeitraum bis zur Schadenvergütung: 1 Monat 4) Besondere Deckungen a) Werkvertrag Fabrikationsrisiko: Höchster 95 % Gleicher De-facto-Rückgriff Standardmässige allgemeine Verlustbetrag in Bezug auf auf den Exporteur wie bei Bedingungen für Verkäufer- den höchsten Kreditüberzug, Verkäuferkreditdeckungen kreditdeckungen zusammen der sich aus einer vom mit besonderen Bedingungen Versicherten berechneten Deckung des höchsten Risikokurve ergibt Verlusts Dieser Höchstbetrag wird fix festgelegt. Besonderer Prämiensatz: Der auf Fabrikationsrisiko anwendbare Satz wird mit 1,66 multipliziert.
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Fazilität Gedeckte Risiken Deckungssatz Rückgriff auf den Exporteur Bemerkungen
Kreditrisiko bei provisorischer 85 % wirtschaftliches Für bei und nach der vor- und definitiver Annahme und Risiko läufigen Annahme bezahlte für vom Schuldner akzeptierte 90 % andere Risiken Beträge sind die Standard- Forderungen bis max. 20 % prämiensätze für Kreditrisiken des Vertragswertes anwendbar. Für Forderungen: Zusatzprämie b) auf den Höchst- Höchster gedeckter Betrag 95 % Standardmässige allgemeine betrag des Vertrags bei Fabrikationsrisiko gemäss Bedingungen für Verkäufer- beschränkte Antrag des Versicherten kreditdeckungen Deckung Deckung wird für den Höchst- – Für von inter- betrag gewährt, der in Pro- nationalen zenten des Vertragswerts Finanzinstitutio- bestimmt wird. nen finanzierte Geschäfte Besondere Prämien: Der auf – für bar zu bezah- das Fabrikationsrisiko lende Verträge anwendbare Satz wird mit 2 multipliziert. Kreditrisiken: Für Beträge 85 % wirtschaftliches Prämie: Standardprämie für bezahlt am Ende der Vertrags- Risiko den Kreditrisikostandard pflichten des Versicherten 90 % andere Risiken (bei Barzahlung)
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Anlage 2
Einzelheiten zu den Fazilitäten der ERG
I Fazilität Forderungsdeckung Art Garantie Garantienehmer Exporteur oder Dritter (namentlich Bank) Versicherungsbedingungen Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie3 Verordnung über die Exportrisikogarantie4 Selbstbeteiligung mindestens 5 % des Exporteurs Prozentsatz der Deckung maximal 95 % Berechnungsgrundlage Preis der Exportleistungen gemäss Exportvertrag Gedeckte Risiken a) politisches Risiko Risiko politischer Ereignisse im Ausland wie Krieg oder bürgerlicher Unruhen, die dem Abnehmer die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen verunmöglichen oder zum Verlust der noch dem Exporteur gehörenden Ware führen. b) Transferrisiko Risiko, das dem Abnehmer die Bezahlung durch eine devisenrechtliche Massnahme seiner Regierung verunmöglicht, nachdem der Abnehmer den Gegenwert in Lokalwährung deponiert hat. c) wirtschaftliches Risiko: – von öffentlichen Schuldnern; – von privaten Schuldnern, – die einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt gehören, oder – wenn die Forderung von einem öffentlichen Garanten oder einer ERG-geprüften Bank garantiert wird, oder – die öffentliche Aufgaben erfüllen, wobei sich das wirtschaftliche Risiko auf die Verpflich- tungen staatlicher oder privater Abnehmer beschränkt, die ihrerseits öffentliche Aufgaben erfüllen;
3 SR 946.11 4 SR 946.111
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d) Fremdwährungseventualrisiko Fremwährungsrisiken aus der Ablösung einer Fremdwährungsfinanzierung, eines Devisentermin- kontraktes oder ähnlicher Vorkehren nach dem Eintritt eines nach Buchstaben a) bis c) gedeckten Schadens. Keine Absicherung von Wechselkurs- schwankungen als Primärrisiko.
II Fazilität Fabrikationsrisikodeckung (Risiko vor Lieferung) Art Garantie Garantienehmer Exporteur, grundsätzlich auch Dritter (namentlich Bank) Versicherungsbedingungen Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie Verordnung über die Exportrisikogarantie Selbstbeteiligung mindestens 5 % des Exporteurs Prozentsatz der Deckung maximal 95 % Berechnungsgrundlage Selbstkosten Gedeckte Risiken Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Lieferung wegen nachträglicher Zunahme des politischen, Transfer- oder wirtschaftlichen Risikos, das gemäss Ziffer I gedeckt werden kann, oder wegen fehlender Transportmöglichkeiten im Ausland.
III Fazilität Deckung für Bietungs- und Erfüllungsgarantien (nur als Deckung neben einer Garantie nach Ziffer I und/oder II) Art Garantie Garantienehmer Exporteur oder Dritter (namentlich Bank) Versicherungsbedingungen Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie Verordnung über die Exportrisikogarantie Selbstbeteiligung des mindestens 5 % Exporteurs Prozentsatz der Deckung maximal 95 % Berechnungsgrundlage Garantiebetrag der Bietungs- oder Erfüllungsgarantie
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Gedeckte Risiken – widerrechtliche Inanspruchnahme – rechtmässige Inanspruchnahme, wenn der Expor- teur seine Verpflichtungen wegen Eintritts eines politischen oder Transferrisikos nicht erfüllen kann
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Anlage 3
Verfahrensregeln (Art. 13)
§1 Vorbemerkung Diese Anlage regelt Verfahrensangelegenheiten im Sinne von Artikel 13 des Ver- trags über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen Coface und ERG.
§2 Vorläufiger Antrag und vorläufige Antwort a) Sobald bei einem der beiden Kreditversicherer ein Antrag eingeht, den die- ser möglicherweise bei dem anderen rückversichern möchte, teilt er das dem anderen Kreditversicherer mit dem vorläufigen Antragsformular (Anhang B) mit. b) Der als Rückversicherer angesprochene Kreditversicherer beantwortet die Mitteilung innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Empfang mit dem vor- läufigen Antwortformular (Anhang C). Darin teilt der potenzielle Rück- versicherer auch etwaige Änderungswünsche (z. B. zusätzliche Sicherheiten) mit und gibt gegebenenfalls seinen von den Berechnungen des Versicherers abweichenden Prämiensatz an.
§3 Endgültiger Antrag und endgültige Antwort a) Will der potenzielle Versicherer eine Exportkreditversicherung ausstellen, teilt er das mit dem endgültigen Antragsformular (Anhang D) mit. b) Der potenzielle Rückversicherer beantwortet den endgültigen Antrag inner- halb von 30 Arbeitstagen nach dessen Empfang mit dem endgültigen Ant- wortformular (Anhang E). c) Nach der Ausstellung der Police wird der Versicherer dem Rückversiche- rer die Übernahme der Deckung mit dem Garantieausstellungsformular (Anhang F) baldmöglichst schriftlich bestätigen.
§4 Prämien Der Rückversicherer hat dem Versicherer spätestens nach Erhalt des Garantieaus- stellungsformulars (Anhang F) ein Konto und eine Rechnungs- oder Referenz- nummer mitzuteilen, damit der Versicherer die Rückversicherungprämie gemäss Artikel 10 Ziffern 1 und 2 überweisen kann.
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§5 Schadenfall Macht der Versicherer im Schadenfall einen Anspruch gegen den Rückversicherer geltend, hat er ihm folgende Angaben zu machen: – die zugehörige Referenznummer, – den überfälligen Gesamtbetrag und das Fälligkeitsdatum, – den Gesamtanspruch, den der Versicherer zu bezahlen hat, – den Anteil des Rückversicherers an der vom Versicherer gezahlten Entschä- digung, – den Grund für die Entschädigung (eingetretenes Risiko), – das Datum der Zahlung der Entschädigung.
§6 Rückflüsse Der Versicherer hat dem Rückversicherer im Rückflussfall folgende Angaben zu machen: – die zugehörige Referenznummer, – den Gesamtbetrag, der vom Versicherer beigetrieben wurde, – die Beitreibungsaufwendungen, die der Versicherer gezahlt hat, – den Anteil des Rückversicherers am Nettorückfluss, – das Datum des Rückflusses, – die geltenden Zinssätze, – die Anzahl der Zinstage, – (gegebenenfalls) die Wechselkurse.
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen im Bereich der ERG. AS 2003
Anhang A
Kalkulationsbeispiele für den Rückversicherungsanteil
Beispiel 1: Der Vertragspreis bezieht sich auf: 120 Einheiten Bereitstellung – Land A: 70 Einheiten Bereitstellung – Land B: 50 Einheiten Deckung durch den Erstversicherer (A): 95 % Deckung durch den Rückversicherer (B): 90 % Berechnung des Rückversicherungsanteils 50 × 90 4500 × 100 120 × 95 11 400
Beispiel 2: Der Vertragspreis bezieht sich sich auf: 120 Einheiten Bereitstellung – Land A: 70 Einheiten Bereitstellung – Land B: 50 Einheiten Deckung durch den Erstversicherer (A): 95 % Deckung durch den Rückversicherer (B): 95 % Berechnung des Rückversicherungsanteils 50 × 95 4750 × 100 120 × 95 11 400
Beispiel 3: Der Vertragspreis bezieht sich auf: 120 Einheiten Lieferungen – Land A: 60 Einheiten Lieferungen – Land B: 40 Einheiten Lieferungen – Land C: 20 Einheiten Deckung durch den Erstversicherer (A): 95 % Deckung durch den Rückversicherer (B): 90 % Berechnung des Rückversicherungsanteils 40 × 90 3600 × 100 100 × 95 9500 Der Rückversicherungsanteil bezieht sich auf den Gesamtwert von 120 Einheiten. Der rückversicherte Betrag entspräche daher 45,47 Einheiten
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Beispiel 4: Der Vertragspreis bezieht sich auf: 120 Einheiten Lieferungen – Land A: 60 Einheiten Lieferungen – Land B: 40 Einheiten Lieferungen – Land C: 20 Einheiten Deckung durch den Erstversicherer (B): 95 % Deckung durch den Rückversicherer (A): 95 % Berechnung des Rückversicherungsanteils 40 × 95 3800 × 100 100 × 95 9500 Der Rückversicherungsanteil bezieht sich auf den Gesamtwert von 120 Einheiten. Der rückversicherte Betrag entspräche daher 48 Einheiten. Beispiel 5: Der Vertragspreis beläuft sich auf: 120 Einheiten Lieferungen – Land A: 60 Einheiten Lieferungen – Land B: 40 Einheiten Lieferungen – Land C: 20 Einheiten Deckung durch den Erstversicherer (A): 95 % Deckung durch den Rückversicherer (B): 90 % Berechnung des Rückversicherungsanteils – Falls die Waren aus Land C ausschliesslich Land A zuzurechnen sind: 40 × 90 120 × 95 11 400 – Falls die Waren aus Land C ausschliesslich Land B zuzurechnen sind: 60 × 90 5400 × 100 120 × 95 11 400
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Beispiel 6: Der Vertragspreis beläuft sich auf: 120 Einheiten Lieferungen – Land A: 40 Einheiten Lieferungen – Land B: 60 Einheiten Lieferungen – Land C: 20 Einheiten Deckung durch den Erstversicherer (B): 95 % Deckung durch den Rückversicherer (A): 95 % Berechnung des Rückversicherungsanteils – Falls die Waren aus Land C ausschliesslich Land A zuzurechnen sind: 60 × 95 5700 × 100 120 × 95 11 400 – Falls die Waren aus Land C ausschliesslich Land B zuzurechnen sind: 120 × 95 11400
Anmerkung: Wenn Erstversicherer und Rückversicherer unterschiedliche Deckungsquoten für verschiedene Risiken anbieten, wird zur Berechnung der Deckungsquote ein Durch- schnitt der verschiedenen Deckungsquoten zu Grunde gelegt, zum Beispiel: Politische Risiken: 95 % Wirtschaftliche Vorversandrisiken: 85 % Wirtschaftliche Forderungsrisiken: 90 % Durchschnittssatz: 90 %
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Anhang B
Vorläufiges Antragsformular
Von:
An:
Wir beziehen uns auf den zwischen uns abgeschlossenen Vertrag vom:
Wir beantragen hiermit Rückversicherung für das folgende Geschäft:
Unsere Ref. Nr.:
Exporteur aus unserem Land:
Exporteur aus Ihrem Land:
Deren Vertragsverhältnis:
Projekt:
Käufer/Land:
Darlehensnehmer/Land:
Garant/Sicherheiten:
Vertragswert:
Zinsen:
Lieferungsaufstellung (Angabe des Wertes der Waren/Leistungen in Bezug auf den Anteil des betreffenden Landes/Drittlandszulieferungen):
Risikozeitraum: – Herstellung:
– Kredit:
Rückzahlungsbedingungen:
Evtl. besondere Merkmale des Falles:
Art der zu stellenden Deckung(en):
Darlehensbetrag:
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen im Bereich der ERG. AS 2003
Zinsen:
Darlehensgeber:
Geschätzter gedeckter Betrag:
Geschätzter Rückversicherungsanteil (Berechnungsaufstellung):
Prämiensatz (Angabe des zu Grunde liegenden Betrags)/Fälligkeit:
Währung der Rückversicherungsdeckung:
Besondere Bedingungen:
Regressbedingungen:
Anmerkungen:
Unterschrift: (Kreditversicherer)
Datum:
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen im Bereich der ERG. AS 2003
Anhang C
Vorläufiges Antwortformular
An:
Von: Wir beziehen uns auf Ihr vorläufiges Antragsformular vom: Ihre Ref. Nr.: Unsere Ref. Nr.:
*(a) Wir halten eine Indeckungnahme auf der Basis Ihrer Angabe für möglich und erwarten zu gegebener Zeit Ihr endgültiges Antragsformular. *(b) Wir können Ihrem Antrag voraussichtlich zustimmen, falls Sie zu folgenden Änderungen bereit sind. Wir erwarten Ihre Stellungnahme und/oder ein abgeändertes vorläufiges Antragsformular. *(c) Als Rückversicherer möchten wir die folgende Prämie erhalten: – Prämiensatz – zahlbar am *(d) Wir können Ihrem Antrag für dieses Geschäft nicht zustimmen.
Anmerkungen: Dieses vorläufige Antwortformular ist nicht rechtlich bindend. Eine Entscheidung über die Bereitstellung einer Rückversicherung kann erst nach einer weitergehenden Risikoanalyse erfolgen und ist von der Zustimmung unserer Entscheidungs-/Auf- sichtsbehörden abhängig.
Unterschrift: (Kreditversicherer)
Datum:
* Nichtzutreffendes bitte streichen
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen im Bereich der ERG. AS 2003
Anhang D
Endgültiges Antragsformular
Von:
An:
Wir beziehen uns auf den zwischen uns abgeschlossenen Vertrag vom ________ und das vorläufige Antragsformular vom
Unsere Ref. Nr.
Ihre Ref. Nr.
Wir beantragen hiermit für das folgende Geschäft Rückversicherung durch Ihr Unternehmen zu den nachstehend aufgeführten Bedingungen: Exporteur aus unserem Land:
Exporteur aus Ihrem Land:
Deren Vertragsverhältnis:
Projekt:
Käufer/Land:
Darlehensnehmer/Land:
Garant/Sicherheiten:
Vertragswert:
Zinsen:
Lieferungsaufstellung (Angabe des Wertes der Waren/Leistungen in Bezug auf den Anteil des betreffenden Landes/Drittlandszulieferungen):
Risikozeitraum: – Herstellung:
– Kredit:
Rückzahlungsbedingungen:
Evtl. besondere Merkmale des Falles:
Art der zu stellenden Deckung(en):
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen im Bereich der ERG. AS 2003
Darlehensbetrag:
Zinsen:
Darlehensgeber:
Gesamter gedeckter Betrag:
– Wert der Waren und/oder Leistungen in Bezug auf das Land des Rückver- sicherers (im Verhältnis zum Wert sämtlicher gelieferter Waren und/oder Leistungen)
– vom Versicherer gestellter Deckungsanteil
– Rückversicherungsanteil (Berechnungsaufstellung)
Währung der Rückversicherungsdeckung:
Besondere Bedingungen:
Regressbedingungen:
Betrag der zu zahlenden Prämie:
– an den Versicherer:
– an den Rückversicherer:
(Berechnungsaufstellung) Die Verpflichtung des Versicherers gegenüber dem Antragsteller endet voraussicht- lich am:
Anmerkungen:
Unterschrift: (Kreditversicherer)
Datum:
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen im Bereich der ERG. AS 2003
Anhang E
Endgültiges Antwortformular
Von:
An: Wir beziehen uns auf den zwischen uns abgeschlossenen Vertrag vom ________ und das endgültige Antragsformular vom Unsere Ref. Nr.: Ihre Ref. Nr.:
Wir akzeptieren hiermit den von Ihnen gestellten Antrag und stellen die von Ihnen gewünschte Rückversicherung gemäss den im Vertrag vom ______ und im endgültigen Antragsformular vom _________ festgelegten Bedin- gungen.
Wir können Ihrem Antrag auf Rückversicherung nicht entsprechen. Anmerkungen:
Unterschrift: (Kreditversicherer)
Datum:
* Nichtzutreffendes bitte streichen
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen im Bereich der ERG. AS 2003
Anhang F
Garantieausstellungsformular
Von:
An:
Wir beziehen uns auf den zwischen uns abgeschlossenen Vertrag vom ________ und Ihr endgültiges Antwortformular vom
Unsere Ref. Nr.:
Ihre Ref. Nr.:
Wir teilen Ihnen mit, dass am _________ eine Garantie ausgestellt wurde. Der Deckungsbetrag beläuft sich auf
Der Rückversicherungsanteil beträgt
A Die zu zahlende Gesamtprämie beläuft sich auf
B Davon erhält der Versicherer
C Davon erhält der Rückversicherer Der Prämienanteil beträgt C A Die Prämie ist an uns wie folgt zu zahlen: Fälligkeitsdatum _____________ Betrag ___________ Prämienanteil ___________ an Rückversicherer zu zahlender Betrag
Unsere Zahlung an Sie wird innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Empfang erfolgen. Sonstige Bemerkungen:
Unterschrift: (Kreditversicherer)
Datum:
Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen im Bereich der ERG. AS 2003
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