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AS 2003 1333

Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Erdgas

Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Erdgas (Erdgaspflichtlagerverordnung)

vom 9. Mai 2003

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8, 52, 53, 55 und 57 des Landesversorgungsgesetzes vom 8. Oktober 19821 (LVG), verordnet:

Art. 1 Obligatorische Lagerpflicht Die im Anhang aufgeführten Waren (Erdgas) sind zur Sicherstellung der Versor- gung des Landes mit Erdgas der obligatorischen Pflichtlagerhaltung unterstellt.

Art. 2 Lagerpflicht des ersten Inverkehrbringers 1 Wer Erdgas zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringt (erstes Inverkehrbringen), indem er solche Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 19962 bringt, ist verpflichtet, mit dem Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) einen obligatorischen Pflichtlagervertrag abzuschliessen (Art. 8 Abs. 5 LVG). 2 Als Inland gelten das schweizerische Staatsgebiet und die Zollanschlussgebiete, nicht jedoch die Zollausschlussgebiete. 3 Der Lagerpflichtige hat während der Vertragsdauer innerhalb des schweizerischen Zollgebietes ein Pflichtlager an Erdgas zu halten.

4 Hat der Inverkehrbringer keinen Sitz in der Schweiz, so kann das BWL diejenige

Person, auf deren Rechnung die Ware in Verkehr gebracht worden ist, ersatzweise lagerpflichtig erklären.

Art. 3 Pflichtlagervertrag Die Einzelheiten der Pflichtlagerhaltung werden durch einheitlich lautende Verträge zwischen dem BWL und den Pflichtlagerhaltern geregelt.

SR 531.215.42

2003-0404 1333

Erdgaspflichtlagerverordnung AS 2003

Art. 4 Ausmass und Qualität der Pflichtlager Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) bestimmt nach Anhören der beteiligten Wirtschaftskreise: a. diejenigen Waren des Anhangs, die an Pflichtlager gelegt werden müssen; b. das Ausmass und die Qualität der Pflichtlager sowie die Bemessungsgrund- lagen, nach denen der Umfang der Pflichtlager der einzelnen Halter festge- legt wird.

Art. 5 Periodische Meldungen Der Pflichtlagerhalter muss dem BWL periodisch seine gesamten Lagerbestände (Pflichtlager und freiwillig angelegte Vorräte) an Erdgas melden.

Art. 6 Ersatzpflichtlagerhaltung in Form von Heizöl extraleicht 1 Der erste Inverkehrbringer von Erdgas kann die obligatorische Erdgas-Lagerpflicht ersatzweise erfüllen, indem er sich schriftlich verpflichtet: a. sich an einer bestehenden Ersatzpflichtlagerhaltung zur Sicherstellung der Versorgung von Verbrauchern mit Zweistoffanlagen, in denen sich Erdgas durch Heizöl ersetzen lässt, finanziell zu beteiligen; oder b. ein Ersatzpflichtlager in Form von Heizöl extraleicht selber zu halten oder durch einen geeigneten Dritten halten zu lassen.

2 Das EVD bestimmt nach Anhören der beteiligten Wirtschaftskreise:

a. das Ausmass und die Qualität der Ersatzpflichtlager in Form von Heizöl extraleicht sowie die betrieblichen Anforderungen; b. die Bemessungsgrundlagen, nach denen der Umfang der Beteiligung der Inverkehrbringer von Erdgas an der Ersatzpflichtlagerhaltung festgelegt wird.

Art. 7 Zusammenarbeit der Behörden; Regelung strittiger Fälle

1 Die Zollverwaltung (EZV) teilt dem BWL die Zoll- und Mineralölsteuerdaten von

Waren nach Artikel 2 Absatz 1 mit. 2 Das BWL stellt in strittigen Fällen gestützt auf die Meldungen der EZV gegenüber dem Inverkehrbringer durch Verfügung fest: a. die Pflicht oder das Fehlen einer Pflicht zum Abschluss eines Pflichtlager- vertrags an Erdgas oder zur Ersatzpflichtlagerhaltung in Form von Heizöl extraleicht; b. den Zeitpunkt der Anlegung des Pflichtlagers.

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Erdgaspflichtlagerverordnung AS 2003

Art. 8 Kontrollen Das BWL kann zur Feststellung der Lagerpflicht jederzeit Einsicht in Geschäftsun- terlagen von Firmen und Betrieben nehmen und deren Geschäftsräumlichkeiten, Zollmess-Stationen sowie Lager- und Transporteinrichtungen überprüfen und kon- trollieren.

Art. 9 Vollzug

1 Das BWL und die EZV vollziehen diese Verordnung.

2 Das EVD kann nach Anhören der beteiligten Wirtschaftskreise den Anhang

ändern.

Art. 10 Übergangsbestimmung Die EZV meldet dem BWL diejenigen Mengen Erdgas, die innerhalb von drei Jahren vor Inkrafttreten dieser Verordnung zum ersten Mal in Verkehr gebracht wurden.

Art. 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.

9. Mai 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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Erdgaspflichtlagerverordnung AS 2003

Anhang (Art. 2 Abs. 1)

Warenliste

Tarifnummer Warenbezeichnung

2711.1190 Erdgas verflüssigt

2711.2190 Erdgas in gasförmigem Zustand

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