AS 2003 1598
Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten
Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV)
Änderung vom 9. April 2003
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 20. April 19881 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten wird wie folgt geändert: Ingress, zweites Lemma die Artikel 26a, 32 und 37 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19922,
2a. Abschnitt: Einfuhr von Milch und Milchprodukten
1 Sendungen von Milch und Milchprodukten des Kapitels 4 des Schweizerischen
Zolltarifs3 mit einem Bruttogewicht von über 20 kg aus anderen Ländern als den Mitgliedstaaten der EU und als Norwegen müssen bei der Einfuhr von einer Bewil- ligung des Bundesamtes und einem Gesundheits- und Genusstauglichkeitszeugnis begleitet sein. Diese Sendungen werden beim schweizerischen Eingangszollamt grenztierärztlich untersucht. Alle anderen Sendungen werden nach der Verordnung vom 1. März 19954 über die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen kontrolliert.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a. keine seuchenpolizeilichen Gründe entgegenstehen; und b. die Voraussetzungen im Ursprungsland nach Artikel 40 sinngemäss erfüllt sind.
1598 2003-0230
Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten AS 2003
3 Das Gesundheits- und Genusstauglichkeitszeugnis muss von der zuständigen
Behörde des Herkunftslandes ausgestellt sein und enthalten: a. Angaben über die Seuchenlage im Herkunftsgebiet; b. den Namen und die Nummer des vom Bundesamt anerkannten Betriebes, aus dem die Sendung stammt; und c. Angaben über die Hygiene der Milch und der Milchprodukte sowie über die Hygiene bei der Herstellung, der Lagerung und dem Transport.
1bis Sendungen von Milch und Milchprodukten mit einem Bruttogewicht von über
20 kg aus anderen Ländern als den Mitgliedstaaten der EU und als Norwegen müs-
sen bei der Durchfuhr von einem Gesundheits- und Genusstauglichkeitszeugnis nach Artikel 48a Absatz 3 begleitet sein. Diese Sendungen werden beim schweizerischen Eingangszollamt grenztierärztlich untersucht, sofern sie nicht bereits in einem Mit- gliedstaat der EU oder in Norwegen untersucht worden sind.
II Die Verordnung vom 30. Oktober 19855 über Gebühren des Bundesamtes für Vete- rinärwesen wird wie folgt geändert:
Art. 16 Abs. 4
4 Für die grenztierärztliche Untersuchung von Milch und Milchprodukten nach
Artikel 61 Absatz 1bis der Verordnung vom 20. April 19886 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten gelten die Gebühren nach den Ansätzen des Anhangs.
Anhang Bst. bbis
Herkunft: Europäische Gemeinschaft Herkunft: übrige Länder und Norwegen
Minimal- Maximal- Gebühren- Minimal- Gebühren- gebühr gebühr ansatz gebühr ansatz pro Sendung pro Sendung je Einheit pro Sendung je Einheit
bbis. Milch und Milchprodukte Milch und Milchprodukte – – – 24.– 4.– je 100 kg des Kapitels 4 des Schweizerischen Zolltarifs7 ...
5 SR 916.472 6 SR 916.443.11
7 SR 632.10, Anhang
Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten AS 2003
III Diese Änderung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.
9. April 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz