AS 2003 1611
Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und dem Ministerium für Verkehr und Schifffahrt der Republik Italien über die Gewährleistung der Kapazität der wichtigsten Anschlussstrecken der neuen schweizerischen Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT) an das italienische Hochleistungsnetz (HLN) (mit Beilagen)
Übersetzung1
Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und dem Ministerium für Verkehr und Schifffahrt der Republik Italien über die Gewährleistung der Kapazität der wichtigsten Anschlussstrecken der neuen schweizerischen Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT) an das italienische Hochleistungsnetz (HLN)
Abgeschlossen am 2. November 1999 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. März 20012 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 18. Mai 2001
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und das Ministerium für Verkehr und Schifffahrt der Republik Italien, nachstehend als die Vertragsparteien bezeichnet in dem Wunsch, geeignete Bedingungen für einen leistungsfähigen Schienenverkehr zwischen der Schweiz und der Republik Italien zu schaffen und insbesondere die Verbindung zwischen der neuen schweizerischen Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT) und dem italienischen Hochleistungsnetz (HLN) zu gewährleisten, in dem Anliegen, hinreichende Kapazitäten für den Transitverkehr zur Verfügung zu stellen, in der Absicht, den Geboten des Umweltschutzes und der Raumplanung Rechnung zu tragen und die Zugänglichkeit der wichtigen Zentren zu verbessern, in dem Entschluss, Rahmenbedingungen zu schaffen, welche es den Eisenbahnge- sellschaften ermöglichen, im internationalen transalpinen Personen- und Güterver- kehr ein attraktives und wettbewerbsfähiges Angebot bereitzustellen und die Syn- chronisierung der Taktfahrpläne im Interesse einer Entlastung der Strassen zu gewährleisten, in dem Bewusstsein, dass leistungsfähige Verkehrsinfrastrukturen die Grundlage für die Entwicklung und Wettbewerbsfähigkeit der nationalen Volkswirtschaften und der Regionen darstellen, angesichts der Tatsache, dass die Lötschberg–Simplon- und die Gotthard-Achse die schweizerischen Alpentransversalen bilden, welche den Anschluss an das transeuro- päische Netz der Europäischen Union in Italien bieten und zu diesem Netz gehören, in dem Bewusstsein, dass zwischen der vorliegenden Vereinbarung, dem Abkom- men vom 2. Mai 19923 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
SR 0.742.140.345.43 1 Übersetzung des italienischen und französischen Originaltextes (RU/RO 2003 1611) 2 AS 2003 1610 3 SR 0.740.71
2000-2113 1611
Gewährleistung der Kapazität der neuen NEAT. Vereinbarung mit Italien AS 2003
Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güterverkehr auf Strasse und Schiene (Transitabkommen) und der Vereinbarung vom 3. Dezember 19914 zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland, dem Vorsteher des Eidgenössischen Verkehrs und Enegiewirtschaftsdepartementes der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Verkehrsminister der italienischen Republik über die Verbesserung des kombinierten alpenquerenden Güterverkehrs Schiene/Strasse durch die Schweiz (trilaterale Vereinbarung) eine enge materielle Verbindung besteht, in Anerkennung der Bedeutung, welche der Zusammenarbeit zwischen den Eisen- bahngesellschaften der beiden Vertragsparteien zukommt, sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Zweck (1) Der Zweck dieser Vereinbarung besteht darin, einen optimalen Schienenan- schluss der neuen schweizerischen Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT) an das italienische Schienennetz, insbesondere das Hochleistungsnetz (HLN), zu gewähr- leisten und die nötige Kapazität im internationalen Personen- und Güterverkehr auf der Schiene zwischen der Schweiz und Italien sicherzustellen. (2) Zur Verwirklichung dieser Zielsetzung sind die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Zuständigkeiten übereingekommen, koordinierte Massnahmen im Bereich der Bahninfrastruktur, des rationellen Betriebs der Linien und der Interoperabilität des Rollmaterials zu ergreifen.
Art. 2 Geltungsbereich Die vorliegende Vereinbarung betrifft die Verbesserung der italienisch-schweize- rischen Eisenbahnverbindungen zwischen den Regionen Mailand, Novara und Genua auf der italienischen und Zürich, Basel, Bern, Genf und Lausanne auf der schweizerischen Seite. Die betroffenen Verbindungen sind im Einzelnen in Beilage 1 aufgelistet.
Art. 3 Leistungen (1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Verkehrsverbindungen zwischen den in Artikel 2 aufgeführten Regionen zu erleichtern und ein Streckensystem mit hin- reichenden Kapazitäten zu entwickeln, unter Berücksichtigung des grenzüberschrei- tenden interregionalen öffentlichen Verkehrs. (2) Die Erweiterung der Infrastruktur- und Betriebskapazitäten soll schrittweise, koordiniert und entsprechend der Verkehrsnachfrage sowie der Entwicklung der Schienentechnik erfolgen. Die geplanten Leistungen sind für jede Verbindung in Beilage 2 angegeben.
4 SR 0.740.79
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Art. 4 Massnahmen Um das in Artikel 1 erwähnte Ziel zu erreichen, sind folgende Massnahmen geplant, vorbehaltlich der Verfahren, die das jeweilige nationale Recht der beiden Parteien fordert: a) kurzfristig: – Anpassung des Lichtraumprofils und punktuelle Massnahmen auf den Achsen Lötschberg/Simplon–Mailand und Gotthard–Novara b) mittel- und langfristig: – Optimierung der Anschlüsse zum Flughafen von Malpensa; – punktuelle Massnahmen und technische Verbesserungen zur Kapazi- tätserhöhung und Verkürzung der Reisezeit, insbesondere auf folgen- den Achsen: – Gotthard–Mailand – Gotthard–Novara – Je nach der Entwicklung der Marktbedürfnisse und entsprechend der Kapazität der Infrastruktur auf den in Beilage 1 aufgeführten Verbin- dungen ist entweder die Optimierung der bestehenden Terminals oder die Inbetriebnahme zusätzlicher Terminals für den transalpinen kombi- nierten begleiteten oder nicht begleiteten Verkehr geplant, um die Ter- minalkapazität und die Umschlagszeiten zu verbessern; – Bau einer neuen Hochleistungslinie von Lugano nach Mailand, welche die NEAT an das HLN anbindet.
Art. 5 Übereinkommen der Eisenbahnunternehmen (1) Gestützt auf diese Vereinbarung unterstützen die Vertragsparteien die betroffe- nen Eisenbahnunternehmen bei der Umsetzung der technischen Massnahmen, die sie selbst untereinander vereinbaren. (2) Die betroffenen Eisenbahngesellschaften informieren den in Artikel 9 vorge- sehenen Lenkungsausschuss periodisch über den Fortschritt bei der Umsetzung der Ziele der vorliegenden Vereinbarung.
Art. 6 Finanzierung (1) Die im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung getroffenen Massnahmen wer- den von den Vertragsparteien auf der Basis der jeweiligen finanziellen Kompetenzen im Bereich der ihr eigenen Bahninfrastrukturen finanziert. (2) Die Vertragsparteien prüfen jede Möglichkeit einer Partnerschaft öffentliche Hand/Privatwirtschaft für die Finanzierung von Infrastrukturen, wenn eine solche Lösung ein effizientes Mittel zur Realisierung der Infrastrukturarbeiten darstellt. (3) Der in Artikel 9 bestimmte Lenkungsausschuss achtet darauf, dass die zu finan- zierenden Massnahmen etappenweise, koordiniert und parallel durchgeführt werden.
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Art. 7 Zusammenarbeit (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich a) die Zusammenarbeit zu verstärken, um unter Einhaltung der Gesetzgebung der Gemeinschaft die technischen Parameter im grenzüberschreitenden Schienenverkehr zwischen den beiden Staaten zu harmonisieren, b) sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten dafür einzusetzen, dass die Eisen- bahngesellschaften beider Staaten die Koordination des Betriebs der in Arti- kel 2 und in Beilage 1 aufgeführten Eisenbahnlinien fördern, c) den in ihrem jeweiligen Gebiet etablierten Eisenbahnunternehmungen oder -unternehmensgruppen den Zugang zu ihren Netzen auf der Grundlage der in der Gesetzgebung der Gemeinschaft vorgesehenen Rechte zu gewähren, d) die zuständigen Behörden der beiden Staaten zu veranlassen, unverzüglich alle Massnahmen zur Erleichterung des Grenzübertrittes im internationalen Schienenverkehr zu ergreifen. Die einschlägigen Massnahmen sind in Beila- ge 3 aufgeführt, e) im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Entwicklung des kombinierten Verkehrs zu fördern. (2) Die Vertragsparteien setzen sich für die Förderung der internationalen Zusam- menarbeit zwischen den Eisenbahngesellschaften, den Unternehmen des kombinier- ten Verkehrs sowie den übrigen Operateuren der Verkehrskette ein.
Art. 8 Simplonkonzession In Anbetracht der Tatsache, dass die Konzession vom 22. Februar 1896 zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn durch den Simplon am 31. Mai 2005 ausläuft, erklären sich die Vertragsparteien einverstanden, ab 1. Juni 2000 Verhandlungen aufzuneh- men, in denen die zukünftigen Beziehungen zwischen ihnen hinsichtlich dieser Linie definiert werden sollen.
Art. 9 Lenkungsausschuss (1) Zur Behandlung von Fragen im Zusammenhang mit dem Vollzug der vorlie- genden Vereinbarung wird ein Lenkungsausschuss eingesetzt. (2) Er setzt sich aus Vertretern des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und dem Ministerium für Verkehr und Schifffahrt der Republik Italien zusammen. Die betroffenen Eisenbahngesellschaften werden bei Bedarf beigezogen. Jede Vertragspartei setzt ein Kontaktorgan ein, das die Beziehungen zu den betroffenen Kantonen bzw. Regionen betreuen soll. (3) Der Lenkungsausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Er begleitet die Umsetzung der vorliegenden Vereinbarung und erarbeitet das Vollzugspro- gramm zu den erwähnten Massnahmen. Der Lenkungsausschuss macht Vorschläge zu allfälligen Änderungen der Beilagen, die integrierender Bestandteil der Verein- barung sind, zuhanden der Verkehrsministerien der beiden Staaten, welche entschei- dungsbefugt sind. Mit Wirkung vom 1. Januar 2005 werden die Beilagen alle fünf
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Jahre überprüft, um den Stand der berücksichtigten Massnahmen und Leistungen zu überprüfen. (4) Der Lenkungsausschuss erstellt seine Geschäftsordnung. (5) Jede Vertragspartei kann die Einberufung des Lenkungsausschusses verlangen, falls besondere Umstände dies erforderlich machen.
Art. 10 Inkrafttreten (1) Die vorliegende Vereinbarung tritt in Kraft am Empfangstag der zweiten Noti- fizierung gemäss welcher sich die Vertragsparteien über den Abschluss der jeweils erforderlichen nationalen Verfahren in Kenntnis gesetzt haben. (2) Sie gilt bis zum 31. Dezember 2020 und wird anschliessend jeweils um ein Jahr verlängert, sofern sie nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres durch eine der Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird. Unter Zustimmung der Vertragsparteien kann sie auf diplomatischem Wege geändert wer- den. Die Änderungen treten am Empfangstag der Antwortnote in Kraft.
Zu Urkund dessen, haben die unterzeichneten Vertreter, gebührend ermächtigt durch ihre Regierungen, die vorliegende Vereinbarung unterzeichnet.
Geschehen zu Basel, am 2. November 1999, in zwei Urschriften in französischer und italienischer Sprache, welche gleichermassen verbindlich sind.
Für das Eidgenössische Departement Für das Ministerium für Umwelt, Verkehr, Energie für Verkehr und Schifffahrt und Kommunikation: der Republik Italien: Moritz Leuenberger Tiziano Treu
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Beilage 1
Zu Artikel 2 Geltungsbereich (1) Die in Artikel 2 aufgeführten Regionen werden hauptsächlich durch folgende nachstehenden Strecken miteinander verbunden: (Basel–) Zürich–Gotthard–Mailand (Basel–) Zürich–Gotthard–Novara (–Genua) (Basel–) Bern–Lötschberg–Simplon–Novara (–Genua) (Basel–) Bern–Lötschberg–Simplon–Mailand (Genf–) Lausanne–Simplon–Novara (–Genua) (Genf–) Lausanne–Simplon–Mailand (2) Im Rahmen der oben aufgeführten Verbindungen wird auf einen optimalen Anschluss des internationalen Flughafens Malpensa geachtet.
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Beilage 2
Zu Artikel 3 Leistungen (1) Infrastruktur – technische Normen a) Die technischen Minimalnormen, welche erreicht werden müssen, sind im Europäischen Übereinkommen vom 1. Februar 19915 über die wichtige Linien des internationalen kombinierten Verkehrs und damit zusammenhän- gende Einrichtungen(AGTC) aufgeführt (vgl. insbesondere Anlage III). b) Die Vertragsparteien setzen sich für eine Anpassung der technischen Mini- malnormen entsprechend der Perspektiven und der Entwicklung des Ver- kehrs ein, sodass die folgenden optimalen Leistungen erreicht werden kön- nen: – Geleisezahl Doppelspur, sofern dies vom wirtschaftlichen Standpunkt her gerecht- fertigt ist. – Lichtraumprofil Profil UIC C für Neubauten und Profil UIC B als Minimalnorm für die bestehenden Hauptlinien. – Kapazitäten Die optimale Anzahl Züge pro Tag, die auf jedem Streckenabschnitt verkehren können, wird so festgelegt, dass sie dem Bedarf entspricht und eine hohe Kapazität und Präzision der Bewegungen bieten kann, wie es von jeder grossen internationalen Linie verlangt wird. (2) Terminals: Ausbaunormen a) Die zu erreichenden minimalen Ausbaunormen sind im Europäischen Über- einkommen vom 1. Februar 1991 über die wichtige Linien des internationa- len kombinierten Verkehrs und damit zusammenhängende Einrichtungen (AGTC) enthalten (vgl. insbesondere Anlage IV, Buchstaben D und E). b) Der Bau bzw. der Ausbau von Terminals für den transalpinen kombinierten Verkehr in Norditalien erfolgt entsprechend der Entwicklung der Marktbe- dürfnisse und so, dass er die in den internationalen Verkehrsabkommen zwi- schen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft definierten Ziele erfüllt. (3) Qualitätsparameter a) Die Vertragsparteien ergreifen alle erforderlichen Massnahmen, damit je nach der Nachfrageentwicklung im Personenfernverkehr und unter Nutzung des technischen Fortschritts die Reisezeit für die Strecken Bern–Mailand, Lausanne–Mailand und Zürich–Mailand bis gegen zwei Stunden gesenkt werden kann. Besondere Beachtung soll dabei einem optimalen Anschluss in den aufgeführten Abgangsbahnhöfen und Zielbahnhöfen geschenkt werden.
5 SR 0.740.81
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b) Für den Güterverkehr gelten die Ziele des Europäischen Übereinkommens vom 1. Februar 1991 über wichtige Linien des internationalen kombinierten Verkehrs und damit zusammenhängende Einrichtungen (AGTC) (vgl. insbe- sondere Anlage IV) als Minimalanforderung. Langfristig sollen im transal- pinen Verkehr längere, schwerere und schnellere Güterzüge eingesetzt wer- den. c) Die erforderliche Anzahl Trassees der Eisenbahngesellschaften muss die Entwicklung des interregionalen grenzüberschreitenden Verkehrs berück- sichtigen. d) Sowohl für den begleiteten als auch für den nicht begleiteten transalpinen Verkehr sind ebenfalls Trassees vorgesehen.
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Beilage 3
Zu Artikel 7 Erleichterter Grenzübertritt (1) Die Haltezeiten der Züge für die Durchführung der Grenzkontrollen sollen auf die technisch erforderliche Mindestdauer beschränkt werden, abgesehen von Aus- nahmen, die durch die Umstände hinreichend gerechtfertigt sind. (2) Im Personenverkehr finden die Zollkontrollen während der Fahrt statt, falls es nicht möglich ist, sie während der normalen Haltezeit (Ein- und Aussteigen der Reisenden) oder während eines technischen Haltes (Wechsel der Lokomotive) durchzuführen.