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AS 2003 1725

Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Änderung vom 21. Mai 2003

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 18. April 19841 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:

Art. 44 Unterdeckung (Art. 65 BVG)

1 Eine Unterdeckung besteht, wenn am Bilanzstichtag das nach anerkannten Grund-

sätzen durch den Experten für berufliche Vorsorge berechnete versicherungstech- nisch notwendige Vorsorgekapital nicht durch das dafür verfügbare Vorsorgever- mögen gedeckt ist. Die Einzelheiten für die Ermittlung der Unterdeckung sind im Anhang festgelegt.

2 Die Vorsorgeeinrichtung muss eine Unterdeckung selbst beheben. Der Sicher-

heitsfonds tritt erst dafür ein, wenn sie zahlungsunfähig ist.

3 Die Vorsorgeeinrichtung muss die Aufsichtsbehörde:

a. über die Unterdeckung unterrichten. Die Meldung muss spätestens dann erfolgen, wenn die Unterdeckung aufgrund der Jahresrechnung ausgewiesen ist; b. über die zur Behebung der Unterdeckung ergriffenen Massnahmen informie- ren und sich über den Zeitraum äussern, in welchem die Unterdeckung vor- aussichtlich behoben werden kann; c. regelmässig über die Umsetzung des Massnahmenkonzepts und über die Wirksamkeit der Massnahmen orientieren.

4 Sie muss zudem die Versicherten, Rentnerinnen und Rentner angemessen über die

Unterdeckung und die Massnahmen zu deren Behebung informieren.

5 Die Massnahmen müssen dem Grad der Unterdeckung angepasst sein.

1 SR 831.441.1

2003-1038 1725

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) AS 2003

II Diese Verordnung erhält einen neuen Anhang gemäss Beilage.

III

Änderung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 3. Oktober 19942 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge wird wie folgt geändert: Art. 6 Abs. 1, 5 und 6

1 Die Vorsorgeeinrichtung zahlt den Vorbezug spätestens nach sechs Monaten aus,

nachdem die versicherte Person ihren Anspruch geltend gemacht hat. Bei Unter- deckung kann die Vorsorgeeinrichtung diese Frist auf zwölf Monate erstrecken.

5 Die Vorsorgeeinrichtung kann bei Unterdeckung die Auszahlung seit Geltend-

machung des Anspruchs über zwölf Monate hinaus aufschieben, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a. Die Unterdeckung muss erheblich sein. b. Der Vorbezug muss der Rückzahlung von Hypothekardarlehen dienen. c. Die Vorsorgeeinrichtung muss die Informationspflichten nach Artikel 44 Absätze 3 und 4 BVV 2 erfüllen, insbesondere die Versicherten und die Aufsichtsbehörden über die Dauer der Massnahme informieren.

6 Die Möglichkeit des Zahlungsaufschubs bei Unterdeckung nach den Absätzen 1

und 5 gilt nur für Gesuche, die nach Inkrafttreten der Änderung vom 21. Mai 2003 der BVV 23 eingereicht werden.

IV Diese Änderung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.

21. Mai 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2 SR 831.411 3 SR 831.441.1; AS 2003 1725

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Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) AS 2003

Anhang (Art. 44 Abs. 1)

Ermittlung der Unterdeckung der Vorsorgeeinrichtung nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung

1 Der Deckungsgrad der Vorsorgeeinrichtung wird wie folgt definiert:

Vv × 100 = Deckungsgrad in Prozent Vk Wobei für Vv gilt: Die gesamten Aktiven per Bilanzstichtag zu Marktwerten bilanziert, vermindert um Verbindlichkeiten, passive Rech- nungsabgrenzung und Arbeitgeberbeitragsreserven. Es ist das effektive Vorsorgevermögen massgebend, wie es aus der tatsächlichen finanziellen Lage nach Artikel 47 Absatz 2 her- vorgeht. Wertschwankungsreserven sind dem verfügbaren Vor- sorgevermögen zuzurechnen. Wobei für Vk gilt: Versicherungstechnisch notwendiges Vorsorgekapital per Bilanzstichtag (Spar- und Deckungskapitalien) einschliesslich notwendiger Verstärkungen (z.B. für steigende Lebenserwar- tung).

2 Ist der so berechnete Deckungsgrad kleiner als 100 Prozent, liegt eine Unter-

deckung im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 vor.

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