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AS 2003 1934

Übereinkommen zum Schutz des Rheins

Originaltext

Übereinkommen zum Schutz des Rheins

Abgeschlossen in Bern am 12. April 1999 Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Juni 20001 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 21. Juni 2000 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 2003

Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Grossherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Europäische Gemeinschaft, von dem Wunsch geleitet, aus einer ganzheitlichen Betrachtungsweise heraus auf eine nachhaltige Entwicklung des Ökosystems Rhein hinzuwirken, die dem wert- vollen Charakter des Stroms, seiner Ufer und seiner Auen Rechnung trägt, in der Absicht, ihre Zusammenarbeit zur Erhaltung und Verbesserung des Öko- systems Rhein zu verstärken, unter Hinweis auf das Übereinkommen vom 17. März 19922 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen sowie auf das Übereinkommen vom 22. September 19923 zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks, unter Berücksichtigung der im Rahmen der Vereinbarung vom 29. April 19634 über die Internationale Kommission zum Schutze des Rheins gegen Verunreinigung und der Zusatzvereinbarung vom 3. Dezember 19765 durchgeführten Arbeiten, in der Erwägung, dass die durch das Übereinkommen vom 3. Dezember 19766 zum Schutz des Rheins gegen chemische Verunreinigung und durch das Aktionspro- gramm «Rhein» vom 30. September 1987 erzielten Verbesserungen der Wasserqua- lität weiterzuführen sind, eingedenk der Tatsache, dass die Sanierung des Rheins auch erforderlich ist, um das Ökosystem der Nordsee zu erhalten und zu verbessern, in dem Bewusstsein, dass der Rhein ein bedeutender europäischer Schifffahrtsweg ist und unterschiedlichen Nutzungen dient, sind wie folgt übereingekommen:

SR 0.814.284 1 AS 2003 1933 2 SR 0.814.20

3 BBl 1993 III 929

4 AS 1965 388 5 AS 1979 93 6 AS 1979 97

1934 1999-5744

Übereinkommen zum Schutz des Rheins AS 2003

Art. 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet a) «Rhein» den Rhein ab Ausfluss des Untersees und in den Niederlanden die Arme Bovenrijn, Bijlands Kanaal, Pannerdensch Kanaal, IJssel, Nederrijn, Lek, Waal, Boven-Merwede, Beneden-Merwede, Noord, Oude Maas, Nieuwe Maas und Scheur sowie den Nieuwe Waterweg bis zur Basislinie, wie in Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 11 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen definiert, das Ketelmeer und das IJsselmeer; b) «Kommission» die Internationale Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR).

Art. 2 Geltungsbereich Der Geltungsbereich dieses Übereinkommens umfasst a) den Rhein; b) das Grundwasser, das in Wechselwirkung mit dem Rhein steht; c) die aquatischen und terrestrischen Ökosysteme, die in Wechselwirkung mit dem Rhein stehen oder deren Wechselwirkung mit dem Rhein wiederherge- stellt werden könnte; d) das Einzugsgebiet des Rheins, soweit dessen stoffliche Belastung nachteilige Auswirkungen auf den Rhein hat; e) das Einzugsgebiet des Rheins, soweit es für die Hochwasservorsorge und den Hochwasserschutz am Rhein von Bedeutung ist.

Art. 3 Zielsetzungen Die Vertragsparteien setzen sich mit diesem Übereinkommen folgende Ziele:

1. nachhaltige Entwicklung des Ökosystems Rhein, insbesondere durch

a) Erhaltung und Verbesserung der Wasserqualität des Rheins und damit auch der Schwebstoffe, der Sedimente sowie des Grundwassers, indem insbesondere – Verunreinigungen durch Schad- und Nährstoffe aus Punktquellen (z. B. aus Industrie und Kommunen), aus diffusen Quellen (z. B. aus Landwirtschaft und Verkehr), auch über das Grundwasser, und aus der Schifffahrt so weit wie möglich vermieden, vermindert oder beseitigt werden; – die Sicherheit von Anlagen gewährleistet und verbessert sowie Stör- und Unfälle verhütet werden; b) Schutz der Populationen von Organismen und der Artenvielfalt sowie Reduzierung der Schadstoffbelastung in Organismen; c) Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung der natürlichen Fliess- gewässerfunktion; Sicherung von Abflussverhältnissen, die dem natür-

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lichen Geschiebetrieb Rechnung tragen und die Wechselwirkungen zwischen Fluss, Grundwasser und Aue begünstigen; Erhaltung, Schutz und Reaktivierung von Auengebieten als natürliche Überschwem- mungsflächen; d) Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung möglichst natürlicher Lebensräume für wild lebende Tiere und Pflanzen im Wasser, im Soh- len- und Uferbereich sowie in angrenzenden Gebieten, einschliesslich der Verbesserung der Lebensbedingungen für Fische und der Wieder- herstellung ihrer freien Wanderung; e) Sicherstellung eines ökologisch verträglichen und rationellen Umgangs mit den Wasservorkommen; f) Berücksichtigung ökologischer Erfordernisse bei technischen Ausbau- massnahmen am Gewässer wie z.B. im Bereich des Hochwasserschut- zes, der Schifffahrt und der Wasserkraftnutzung;

2. Sicherung der Nutzung von Rheinwasser zur Trinkwassergewinnung;

3. Verbesserung der Sedimentqualität für die schadlose Verbringung von Bag-

gergut;

4. ganzheitliche Hochwasservorsorge und Hochwasserschutz unter Berück-

sichtigung ökologischer Erfordernisse;

5. Entlastung der Nordsee in Abstimmung mit den anderen Massnahmen zum

Schutz dieses Meeresgebietes.

Art. 4 Grundsätze Die Vertragsparteien lassen sich dabei von folgenden Grundsätzen leiten: a) Prinzip der Vorsorge; b) Prinzip der Vorbeugung; c) Prinzip, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen; d) Verursacherprinzip; e) Prinzip der Nichterhöhung von Beeinträchtigungen; f) Prinzip des Ausgleichs bei erheblichen technischen Eingriffen; g) Prinzip der nachhaltigen Entwicklung; h) Anwendung und Weiterentwicklung des Standes der Technik sowie der besten Umweltpraxis; i) Prinzip der Nichtverlagerung von Umweltbelastungen in andere Umweltme- dien.

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Art. 5 Verpflichtungen der Vertragsparteien Zur Verwirklichung der Zielsetzungen nach Artikel 3 und unter Beachtung der Grundsätze nach Artikel 4 gehen die Vertragsparteien folgende Verpflichtungen ein:

1. Sie verstärken ihre Zusammenarbeit und informieren sich gegenseitig insbe-

sondere über die in ihrem Hoheitsgebiet zum Schutz des Rheins durchge- führten Massnahmen.

2. Sie führen die von der Kommission beschlossenen internationalen Messpro-

gramme und Untersuchungen des Ökosystems Rhein auf ihrem Hoheits- gebiet durch und informieren die Kommission über deren Ergebnisse.

3. Sie führen Untersuchungen durch mit dem Ziel, die Ursachen und die Ver-

ursacher von Verschmutzungen festzustellen.

4. Sie ergreifen die ihnen für ihr Hoheitsgebiet erforderlich erscheinenden

autonomen Massnahmen und stellen mindestens sicher, dass a) das Einleiten von Abwasser, das die Gewässerqualität beeinträchtigen kann, einer vorherigen Genehmigung bedarf oder einer allgemein ver- bindlichen Regelung unterliegt, mit der Begrenzungen der Emissionen festgelegt werden; b) das Einleiten gefährlicher Stoffe schrittweise reduziert wird mit dem Ziel, solche Stoffe nicht mehr einzuleiten; c) die Einhaltung der Genehmigungen oder allgemein verbindlichen Regelungen sowie das Einleiten überwacht werden; d) die Genehmigungen oder allgemein verbindlichen Regelungen regel- mässig überprüft und angepasst werden, soweit erhebliche Fortschritte bei der Entwicklung des Standes der Technik dies ermöglichen oder der Zustand des aufnehmenden Gewässers dies erfordert; e) die Gefahren störfall- oder unfallbedingter Verschmutzungen durch Regelungen so weit wie möglich herabgesetzt und Vorkehrungen für den Notfall getroffen werden; f) technische Eingriffe, die das Ökosystem Rhein erheblich beeinträchti- gen können, einer vorherigen Genehmigung mit den erforderlichen Auflagen bedürfen oder einer allgemein verbindlichen Regelung unter- liegen.

5. Sie ergreifen die für ihr Hoheitsgebiet erforderlichen Massnahmen, um die

Kommissionsbeschlüsse nach Artikel 11 durchzuführen.

6. Sie unterrichten bei Stör- oder Unfällen, deren Auswirkungen geeignet sind,

die Gewässerqualität des Rheins zu bedrohen, oder bei sich abzeichnenden Hochwasserereignissen unverzüglich die Kommission und die Vertragspar- teien, die davon betroffen sein können, nach den von der Kommission koor- dinierten Warn- und Alarmplänen.

Art. 6 Kommission

1. Zur Durchführung dieses Übereinkommens arbeiten die Vertragsparteien weiter-

hin in der Kommission zusammen.

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2. Die Kommission besitzt Rechtspersönlichkeit. Insbesondere besitzt sie im

Hoheitsgebiet der Vertragsparteien die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristi- schen Personen nach innerstaatlichem Recht zuerkannt wird. Sie wird von ihrem Präsidenten vertreten.

3. Auf Arbeits- und Sozialfragen findet das am Ort des Sitzes geltende Recht

Anwendung.

Art. 7 Organisation der Kommission

1. Die Kommission besteht aus den Delegationen der Vertragsparteien. Jede Ver-

tragspartei benennt ihre Delegierten, von denen einer Delegationsleiter ist.

2. Die Delegationen können Sachverständige beiziehen.

3. Der Vorsitz in der Kommission wird für drei Jahre abwechselnd von jeder Dele-

gation in der in der Präambel aufgeführten Reihenfolge der Vertragsparteien wahr- genommen. Die Delegation, die den Vorsitz führt, benennt den Präsidenten der Kommission. Der Präsident tritt nicht als Sprecher seiner Delegation auf. Falls eine Vertragspartei auf ihren Vorsitz verzichtet, rückt die nächstfolgende Vertragspartei im Vorsitz nach.

4. Die Kommission gibt sich eine Geschäfts- und Finanzordnung.

5. Die Kommission beschliesst über die organisationsinternen Massnahmen, die

notwendig erachtete Arbeitsstruktur und den jährlichen Haushalt.

Art. 8 Aufgabe der Kommission

1. Zur Verwirklichung der Zielsetzungen nach Artikel 3 hat die Kommission fol-

gende Aufgaben: a) Sie bereitet internationale Messprogramme und Untersuchungen des Öko- systems Rhein vor und wertet deren Ergebnisse aus, wobei sie mit wissen- schaftlichen Institutionen zusammenarbeiten kann. b) Sie erarbeitet Vorschläge für einzelne Massnahmen und Massnahmenpro- gramme, gegebenenfalls unter Einbeziehung marktwirtschaftlicher Instru- mente und unter Berücksichtigung der dabei zu erwartenden Kosten. c) Sie koordiniert die Warn- und Alarmpläne der Vertragsstaaten für den Rhein. d) Sie bewertet die Wirksamkeit der beschlossenen Massnahmen insbesondere auf der Grundlage der Berichte der Vertragsparteien und der Ergebnisse von Messprogrammen und Untersuchungen des Ökosystems Rhein. e) Sie erfüllt weitere, ihr von den Vertragsparteien übertragene Aufgaben.

2. Zu diesem Zweck fasst die Kommission Beschlüsse nach den Artikeln 10 und 11.

3. Die Kommission erstattet den Vertragsparteien jährlich einen Tätigkeitsbericht.

4. Die Kommission informiert die Öffentlichkeit über den Zustand des Rheins und

die Ergebnisse ihrer Arbeit. Sie kann Berichte erstellen und veröffentlichen.

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Art. 9 Plenarsitzungen der Kommission 1. Die Kommission tritt einmal jährlich nach Einberufung durch den Präsidenten zu einer Plenarsitzung zusammen. 2. Ausserordentliche Plenarsitzungen werden vom Präsidenten auf eigene Initiative oder auf Verlangen von mindestens zwei Delegationen einberufen. 3. Der Präsident schlägt die Tagesordnung vor. Jede Delegation hat das Recht, die Punkte, deren Behandlung sie wünscht, auf die Tagesordnung setzen zu lassen.

Art. 10 Beschlussfassung der Kommission

1. Beschlüsse der Kommission werden einstimmig gefasst.

2. Jede Delegation hat eine Stimme.

3. Fallen Massnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b, die von den Vertrags-

parteien durchzuführen sind, in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Gemeinschaft, so übt die Europäische Gemeinschaft, ungeachtet des Absatzes 2, ihr Stimmrecht mit so viel Stimmen aus, wie sie Mitgliedstaaten hat, die Vertragspartei- en dieses Übereinkommens sind. Die Europäische Gemeinschaft übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn die Mitgliedstaaten ihr jeweiliges Stimmrecht ausüben und umge- kehrt.

4. Stimmenthaltung von nicht mehr als einer Delegation steht der Einstimmigkeit

nicht entgegen. Dies gilt nicht für die Delegation der Europäischen Gemeinschaft. Abwesenheit einer Delegation gilt als Stimmenthaltung.

5. Die Geschäftsordnung kann ein schriftliches Verfahren vorsehen.

Art. 11 Durchführung der Kommissionsbeschlüsse

1. Die Kommission richtet ihre Beschlüsse über Massnahmen nach Artikel 8

Absatz 1 Buchstabe b als Empfehlungen an die Vertragsparteien. Die Durchführung erfolgt nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien.

2. Die Kommission kann festlegen, dass diese Beschlüsse

a) von den Vertragsparteien innerhalb eines Zeitplans durchgeführt werden sollen; b) koordiniert durchgeführt werden sollen.

3. Die Vertragsparteien berichten der Kommission regelmässig über

a) die gesetzgeberischen, verordnungsrechtlichen oder sonstigen Massnahmen, die sie zur Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens und auf Grund der Kommissionsbeschlüsse getroffen haben; b) die Ergebnisse der nach Buchstabe a getroffenen Massnahmen; c) die Probleme, die bei der Durchführung der Massnahmen nach Buchstabe a auftreten. 4. Kann eine Vertragspartei die Beschlüsse der Kommission nicht oder nur teilwei- se durchführen, so teilt sie dies innerhalb einer bestimmten, im Einzelfall von der

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Kommission festzulegenden Frist mit und legt ihre Gründe dar. Jede Delegation kann Konsultationen beantragen; einem solchen Antrag ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu entsprechen. Die Kommission kann auf Grund der Berichte der Vertragsparteien oder auf Grund der Konsultationen Massnahmen beschliessen, um die Durchführung der Beschlüsse zu fördern.

5. Die Kommission führt eine Liste ihrer an die Vertragsparteien gerichteten

Beschlüsse. Die Vertragsparteien ergänzen die Liste der Kommission jährlich, spätestens zwei Monate vor der Plenarsitzung der Kommission, durch Angaben über den Stand der Durchführung der Kommissionsbeschlüsse.

Art. 12 Sekretariat der Kommission

1. Die Kommission hat ein ständiges Sekretariat, das die ihm von der Kommission

übertragenen Aufgaben erfüllt und von einem Geschäftsführer geleitet wird.

2. Die Vertragsparteien legen den Sitz des Sekretariats fest.

3. Die Kommission benennt den Geschäftsführer.

Art. 13 Kostenaufteilung 1. Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung in der Kommission und in deren Arbeitsstruktur, und jeder Vertragsstaat trägt die Kosten der Untersuchungen und Massnahmen, die er in seinem Hoheitsgebiet durchführt. 2. Die Kostenaufteilung zwischen den Vertragsparteien für den jährlichen Haushalt wird in der Geschäfts- und Finanzordung der Kommission festgelegt.

Art. 14 Zusammenarbeit mit anderen Staaten, anderen Organisationen und externen Experten

1. Die Kommission arbeitet mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen

zusammen und kann Empfehlungen an sie richten.

2. Die Kommission kann als Beobachter anerkennen:

a) Staaten, die ein Interesse an der Arbeit der Kommission haben; b) zwischenstaatliche Organisationen, deren Arbeiten in Zusammenhang mit dem Übereinkommen stehen; c) nichtstaatliche Organisationen, soweit deren Interessen oder Aufgaben betroffen sind.

3. Die Kommission tauscht Informationen mit nichtstaatlichen Organisationen aus,

soweit deren Interessen oder Aufgaben betroffen sind. Insbesondere holt die Kom- mission die Stellungnahmen dieser Organisationen vor Beschlussfassung ein, wenn Beschlüsse gefasst werden sollen, die für diese Organisationen von erheblicher Bedeutung sein können, und informiert diese nach Beschlussfassung.

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4. Die Beobachter können der Kommission Informationen oder Berichte, die für die

Ziele des Übereinkommens von Belang sind, vorlegen. Sie können eingeladen werden, an Sitzungen der Kommission ohne Stimmrecht teilzunehmen.

5. Die Kommission kann beschliessen, sachverständige Vertreter der anerkannten

nichtstaatlichen Organisationen oder andere Experten beizuziehen und sie zu Sit- zungen der Kommission einzuladen.

6. Die Geschäfts- und Finanzordnung regelt die Bedingungen für die Zusammenar-

beit sowie die erforderlichen Zulassungs- und Teilnahmebedingungen.

Art. 15 Arbeitssprachen Arbeitssprachen der Kommission sind Deutsch, Französisch und Niederländisch. Näheres regelt die Geschäfts- und Finanzordnung.

Art. 16 Streitbeilegung

1. Wenn sich zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung

dieses Übereinkommens eine Streitigkeit ergibt, so bemühen sie sich durch Ver- handlungen oder durch ein anderes Verfahren der Streitbeilegung, das den Streit- parteien annehmbar erscheint, eine Lösung herbeizuführen.

2. Kann die Streitigkeit auf diesem Wege nicht beigelegt werden, so wird, sofern

die Streitparteien nichts anderes beschliessen, auf Antrag einer Streitpartei ein Schiedsverfahren nach Massgabe des Anhangs zu diesem Übereinkommen durch- geführt, der Bestandteil des Übereinkommens ist.

Art. 17 In-Kraft-Treten Jede Vertragspartei notifiziert der Regierung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft, dass die Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten dieses Übereinkommens erfüllt sind. Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bestätigt den Empfang der Notifikationen und unterrichtet davon auch die anderen Vertragspar- teien. Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Emp- fang der letzten Notifikation in Kraft.

Art. 18 Kündigung

1. Nach Ablauf von drei Jahren nach seinem In-Kraft-Treten kann dieses Überein-

kommen jederzeit von jeder Vertragspartei durch eine an die Regierung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft zu richtende schriftliche Erklärung gekündigt werden.

2. Eine Kündigung wird mit Ablauf des auf die Kündigung folgenden Jahres wirk-

sam.

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Art. 19 Aufhebung und Fortgeltung bisherigen Rechts

1. Mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens treten unbeschadet der Absätze 2

und 3 ausser Kraft: a) die Vereinbarung vom 29. April 19637 über die Internationale Kommission zum Schutze des Rheins gegen Verunreinigung; b) die Zusatzvereinbarung vom 3. Dezember 19768 zur Vereinbarung vom 29. April 1963 über die Internationale Kommission zum Schutze des Rheins gegen Verunreinigung; c) das Übereinkommen vom 3. Dezember 19769 zum Schutz des Rheins gegen chemische Verunreinigung.

2. Die auf Grund der Vereinbarung vom 29. April 1963 über die Internationale

Kommission zum Schutze des Rheins gegen Verunreinigung und der Zusatzverein- barung vom 3. Dezember 1976 sowie der Vereinbarung vom 3. Dezember 1976 zum Schutz des Rheins gegen chemische Verunreinigung angenommenen Beschlüsse, Empfehlungen, Grenzwerte und sonstigen Übereinkünfte sind ohne Änderung ihrer Rechtsnatur weiterhin anwendbar, soweit sie von der Kommission nicht ausdrück- lich aufgehoben werden. 3. Die Aufteilung der Kosten für den jährlichen Haushalt nach Artikel 12 der Ver- einbarung vom 29. April 1963 über die Internationale Kommission zum Schutze des Rheins gegen Verunreinigung, geändert durch die Zusatzvereinbarung vom 3. De- zember 1976, bleibt so lange in Kraft, bis die Kommission in der Geschäfts- und Finanzordnung eine Aufteilung festgelegt hat.

Art. 20 Urschrift und Hinterlegung Dieses Übereinkommen, das in deutscher, französischer und niederländischer Spra- che abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird bei der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.

Geschehen zu Bern, am 12. April 1999.

Es folgen die Unterschriften

7 AS 1965 388, 1979 93 8 AS 1979 93 9 AS 1979 97, 1983 323, 1989 161

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Anhang

Schiedsverfahren

1. Sofern die Streitparteien nichts anderes beschliessen, bestimmt sich das Schieds- verfahren nach diesem Anhang.

2. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern; sowohl die klagende als auch

die beklagte Streitpartei bestellen je einen Schiedsrichter; die beiden so bestellten Schiedsrichter bestimmen einvernehmlich den dritten Schiedsrichter, der als Obmann des Schiedsgerichts tätig wird. Ist der Obmann des Schiedsgerichts nicht binnen zwei Monaten nach Ernennung des zweiten Schiedsrichters bestellt worden, so bestellt ihn der Präsident des Internatio- nalen Gerichtshofs auf Antrag der zuerst handelnden Partei binnen weiterer zwei Monate.

3. Hat eine der Streitparteien nicht binnen zwei Monaten nach Empfang des

Antrags nach Artikel 16 des Übereinkommens einen Schiedsrichter bestellt, so kann die andere Partei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs befassen, der den Obmann des Schiedsgerichts binnen weiterer zwei Monate bestellt. Sobald der Obmann des Schiedsgerichts ernannt ist, fordert er die Partei, die noch keinen Schiedsrichter bestellt hat, auf, dies binnen zwei Monaten zu tun. Nach Ablauf dieser Frist befasst er den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs, der diese Ernennung binnen weiterer zwei Monate vornimmt.

4. Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofs in den in den vorstehenden

Absätzen erwähnten Fällen verhindert oder ist er Staatsangehöriger einer der Streit- parteien, so obliegt die Bestellung des Obmanns des Schiedsgerichts oder die Ernennung des Schiedsrichters dem Vizepräsidenten des Gerichtshofs oder dem dienstältesten Mitglied des Gerichtshofs, die nicht verhindert und nicht Staatsange- hörige einer Streitpartei sind.

5. Diese Bestimmungen finden sinngemäss bei der Besetzung frei werdender Stellen

Anwendung.

6. Das Schiedsgericht entscheidet nach den Regeln des Völkerrechts und insbeson-

dere nach den Vorschriften des Übereinkommens.

7. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sowohl in Verfahrens- als auch in

materiellen Fragen werden mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder getrof- fen; die Abwesenheit oder die Stimmenenthaltung eines von den Parteien bestellten Mitglieds des Gerichts hindert das Gericht nicht, zu entscheiden. Bei Stimmen- gleichheit gibt die Stimme des Obmanns den Ausschlag. Die Entscheidungen des Gerichts sind für die Parteien bindend. Diese tragen die Kosten für den von ihnen bestellten Schiedsrichter und teilen sich zu gleichen Teilen die anderen Kosten. Für die weiteren Fragen gibt sich das Schiedsgericht eine Verfahrensordnung.

8. Im Fall von Streitigkeiten zwischen zwei Vertragsparteien, von denen nur eine

ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ist – die ihrerseits selbst Vertrags- partei ist –, richtet die andere Partei den entsprechenden Antrag gleichzeitig an diesen Mitgliedstaat und an die Gemeinschaft, die dieser Partei gemeinsam inner-

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halb einer Frist von zwei Monaten nach Empfang des Antrags mitteilen, ob der Mitgliedstaat, die Gemeinschaft oder der Mitgliedstaat und die Gemeinschaft gemeinsam als Streitpartei auftreten. Ergeht eine solche Mitteilung nicht innerhalb dieser Frist, so gelten der Mitgliedstaat und die Gemeinschaft für die Anwendung dieses Anhangs als ein und dieselbe Streitpartei. Das gleiche gilt, wenn der Mit- gliedstaat und die Gemeinschaft gemeinsam als Streitpartei auftreten.

Originaltext

Unterzeichnungsprotokoll

Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Rheins sind sich die Delegationsleiter der IKSR über Folgendes einig:

1. Durch das Übereinkommen werden nicht berührt:

a) das Übereinkommen vom 3. Dezember 197610 zum Schutz des Rheins gegen Verunreinigung durch Chloride; b) der Briefwechsel vom 29. April/13. Mai 198311 zum genannten Über- einkommen, in Kraft getreten am 5. Juli 1985; c) die Erklärung der Delegationsleiter der Regierungen, die Vertragspar- teien der Vereinbarung vom 29. April 1963 über die Internationale Kommission zum Schutze des Rheins gegen Verunreinigung sind, vom 11. Dezember 198612; d) das Zusatzprotokoll vom 25. September 199113 zum Übereinkommen vom 3. Dezember 1976 zum Schutz des Rheins gegen Verunreinigung durch Chloride; e) die Erklärung der Delegationsleiter der Regierungen, die Vertragspar- teien der Vereinbarung vom 29. April 1963 über die Internationale Kommission zum Schutze des Rheins gegen Verunreinigung sind, vom 25. September 199114.

2. «Stand der Technik» und «beste verfügbare Technologie» sind synonyme

Begriffe und diese sowie der Begriff «beste Umweltpraxis» sind im Rahmen des Übereinkommens zum Schutz des Rheins so zu verstehen, wie im Über- einkommen vom 17. März 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüber- schreitender Wasserläufe und internationaler Seen (Anhänge I und II) sowie im Übereinkommen vom 22. September 1992 zum Schutz der Meeresum- welt des Nordostatlantiks (Anhang 1) beschrieben.

3. Koblenz bleibt Sitz der Kommission.

4. Für eine Beilegung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten der Europäi-

schen Gemeinschaft, die keinen anderen Staat betreffen, kommt Artikel 219 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Anwendung.

Geschehen zu Bern, am 12. April 1999.

Es folgen die Unterschriften

10 SR 0.814.284.6 11 SR 0.814.284.61

12 In der AS nicht veröffentlicht.

13 SR 0.814.284.62

14 In der AS nicht veröffentlicht.

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Geltungsbereich des Übereinkommens am 1. Januar 2003 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten

Deutschland 29. November 2002 1. Januar 2003 Europäische Gemeinschaft 17. November 2000 1. Januar 2003 Frankreich 20. September 2002 1. Januar 2003 Luxemburg 9. Januar 2001 1. Januar 2003 Niederlande 9. Januar 2001 1. Januar 2003 Schweiz 21. Juni 2000 1. Januar 2003

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